Wie heißen Lehrlinge heute?
Lehrling oder doch Auszubildender? Mit Überarbeitung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wurde der Begriff Lehrling bereits vor Jahrzehnten durch Auszubildender (beziehungsweise Auszubildende für weibliche Jugendliche) ersetzt. Nicht so in der Handwerksordnung, wo immer noch der Begriff des Lehrlings zu finden ist. Das führt teilweise zu der irrigen Annahme, dass es sich bei Berufen im Handwerk um eine Lehre statt einer Ausbildung handeln würde.
Der Begriff Lehrling hat aber nicht automatisch etwas mit handwerklichen Berufen zu tun. Grundsätzlich gilt: Auf jede Person, die sich in einer Berufsausbildung befindet – unabhängig von Branche oder dem angestrebten Beruf – passt die Bezeichnung Lehrling. Mittlerweile verwenden viele mehrheitlich die modernere Variante des Auszubildenden. Beide Begriffe tauchen synonym in den Stellenanzeigen und Medien auf und sind so auch umgangssprachlich noch verbreitet.
Häufige Fragen und Antworten zu Lehrlingen & Auszubildenden
Kritiker wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnen den Begriff Lehrling ab. Sie führen ein verändertes Verständnis vom Ausbildungsverhältnis und der Sicht auf den Auszubildenden an. Dieser habe im Gegensatz zum früheren Lehrling nicht nur überwiegend Pflichten, sondern auch Rechte. Ziel ist der Erwerb beruflicher Handlungskompetenzen und von Allgemeinbildung.
Demgegenüber steht die Ansicht, dass weniger der Begriff als der Inhalt im Vordergrund stehen sollte. Heißt: Das BBiG liefert die gesetzliche Grundlage für erweiterte Rechte der Auszubildenden. Es obliegt aber dem Ausbildungsbetrieb beziehungsweise den Beteiligten, die Beziehung zwischen Ausbilder und Lehrling entsprechend wertschätzend zu gestalten, moralische und menschliche Werte zu vermitteln.
Der Begriff Lehrling ist in deutschsprachigen Ländern nach wie vor verbreitet. Dazu zählen neben der DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz) auch Länder wie Liechtenstein, Belgien und Südtirol. Dort sind teilweise zusätzliche, differenzierte Bezeichnungen je nach Geschlecht üblich.
Die weibliche Form für Lehrling lautet wahlweise Lehrtochter (gilt als veraltet) oder Lehrmädchen. Für männliche Jugendliche existiert neben Lehrling zusätzlich die Bezeichnung Lehrbub.
Ein Lehrling absolviert eine Lehre beziehungsweise Berufsausbildung. Handelt es sich um eine duale Ausbildung, findet sie teils in der Berufsschule, anderenteils im Lehrbetrieb statt. Wichtig für Azubis ist: Die Ausbildung muss dem Ausbildungszweck dienen. Somit sind Tätigkeiten unzulässig, die keinerlei Zusammenhang mit der Lehre aufweisen.
Das gilt für Tätigkeiten wie Kaffee kochen, Spülmaschine ausräumen oder den Bürohund Gassi führen, sofern sie ständig anstehen. Auszubildende sollten hier aber nicht sofort die Prüfungsordnung anführen: Gehen solche Tätigkeiten reihum (wie es in kleinen Betrieben oft üblich ist), ist irgendwann eben auch der Lehrling dran.
Es gibt mehrere Wege, Lehrling werden zu können. Entscheiden Sie sich für die duale Ausbildung, müssen Sie zunächst einen Ausbildungsplatz finden. Für bestimmte Berufe ist allerdings eine schulische Ausbildung notwendig. Das gilt vor allem im Pflege- und Gesundheitsbereich, aber auch für viele technische Berufe. In dem Fall sollten Sie sich etwa ein Jahr vor Ausbildungsbeginn an der jeweiligen Schule bewerben.
Theoretisch zählen auch Personen dazu, die im Rahmen einer Umschulung einen neuen Beruf erlernen. Allerdings verfügen diese meist über eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung. Daher existiert hierfür der Begriff Umschüler. Mit dem Begriff Lehrling bezieht man sich mehr auf jemanden, der frisch von der Schule kommt.
Für die Bezeichnung „Stift“ statt Azubi oder Lehrling gibt es verschiedene Deutungen. Eine Erklärung dafür ist, dass der Begriff aus der Gaunersprache übernommen wurde. Dort bedeutet Stift etwas Kleines oder Unbedeutendes. Das zeigt auch die Redensart: Lehrjahre sind keine Herrenjahre. Ein Lehrling steht in der Unternehmenshierarchie ganz unten und hat nichts zu sagen.
Eine eher technische Erklärung zielt auf den Wissensstand des Lehrlings ab: Demnach ist ein Stift ein Nagel ohne Kopf (= Niete). So wie Niete umgangssprachlich-humorvoll für einen erfolglosen Menschen steht, spielt „ohne Kopf“ womöglich auf die geringe Konzentrationsfähigkeit mancher Lehrlinge an.
Diese Rechte haben Sie als Lehrling
Die Lehre in jedem Beruf unterliegt klaren Vorgaben, Regeln und Abläufen. Daraus ergeben sich fest verankerte Rechte, auf die jeder Lehrling einen Anspruch hat und an die der ausbildende Betrieb sich zwingend halten muss. Die wichtigsten im Überblick:
Ausbildung
Sie haben beispielsweise ein Anrecht darauf, dass Ihre Ausbildung den einheitlichen Vorgaben entspricht. Um dies zu gewährleisten, gibt es für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf eine von der Bundesregierung erlassene Ausbildungsordnung. Diese hält genau fest, um welchen Beruf es sich handelt, welche Fähigkeiten und Kenntnisse der Ausbilder vermitteln muss.
Das setzt voraus, dass Sie einen geeigneten Ausbilder an Ihrer Seite haben: Nicht jeder darf diese Aufgabe übernehmen. Zuvor muss er sich über eine Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung qualifiziert haben. Außerdem muss er über entsprechende Berufserfahrung und soziale Kompetenzen verfügen.
Ausbildungsvertrag
Neben dieser gesetzlichen Regelung finden sich Ihre individuellen Rechte als Lehrling im Ausbildungsvertrag, den Sie mit dem Unternehmen schließen. Dieses Dokument regelt den gesamten Ablauf Ihrer Lehre. Dort steht genauer, worauf Sie als Lehrling einen Anspruch haben.
So muss spätestens vor Beginn der Ausbildung der wesentliche Inhalt in schriftlicher Form vorliegen – die elektronische Form ist ausgeschlossen. Den konkreten Inhalt des Ausbildungsvertrags regelt Paragraph 11 des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG). Der Ausbildungsvertrag muss folgende Punkte enthalten:
- Ausbildungsziel nebst sachlicher und zeitlicher Gliederung
- Ausbildungsbeginn und Ausbildungsdauer
- Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Rechtliches zur Arbeitszeit, Überstunden und Pausenregelung
- Probezeit in der Ausbildung
- Dauer des Urlaubs
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Voraussetzungen zur Kündigung des Ausbildungsvertrags
- Hinweise auf Tarifverträge
Gehalt
Für Lehrlinge ist natürlich vor allem die Höhe des Gehalts in der Ausbildung ein viel beachteter Punkt. Im Vertrag muss das Bruttogehalt jedes Lehrjahrs aufgeführt sein. Außerdem ist der Lehrbetrieb dazu verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu zahlen. Da einige Vergütungen besonders gering waren, gibt es seit kurzem eine Mindestausbildungsvergütung.
Diese Untergrenze ist vor allem für Ausbildungsverträge gedacht, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Derzeit liegt die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr bei 550 Euro. Im nächsten Jahr steigt sie weiter auf 585 Euro und im übernächsten Jahr auf 620 Euro.
Krankheit
Auch den stärksten Azubi haut es irgendwann um. Das ist nicht weiter tragisch, sofern Sie sich an die rechtlichen Vorgaben halten (siehe Pflichten). Schwierig sind lediglich Langzeiterkrankungen und Fehlverhalten: Dann hat der Arbeitgeber das Recht zu kündigen.
Zu Fehlverhalten zählt beispielsweise, wenn Sie krankfeiern im Sinne von „blaumachen“ interpretieren. Also wenn Sie sich krankschreiben lassen, obwohl Sie in Wirklichkeit lediglich keine Lust zu arbeiten haben.
Probezeit/Arbeitszeit
Auch existieren klare Regelungen zur Probezeit eines Lehrlings. In § 20 BBiG legt der Gesetzgeber fest, dass die Probezeit mindestens einen Monat betragen muss und höchstens vier Monate dauern darf. Auch beim Thema Arbeitszeit haben Auszubildende das Recht auf ihrer Seite, vor allem wenn der Lehrling noch nicht volljährig ist.
Minderjährige Lehrlinge dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten – auch dürfen sie nicht am Wochenende arbeiten, wenn es sich nicht um Branchen handelt, in denen Schichtdienst üblich ist. Nachtschichten sind für Lehrlinge unter 18 jedoch tabu.
Urlaubsanspruch
Zu den wichtigsten Rechten eines Lehrlings gehört der gesetzliche Urlaubsanspruch, der Ihnen während der Ausbildung eine bezahlte Erholungszeit einräumt. Dabei spielt wie bei der Arbeitszeit Ihr Alter eine zentrale Rolle und wirkt sich auf die Höhe des Urlaubsanspruchs aus. Das Gesetz schützt besonders jüngere Lehrlinge, indem es ihnen mehr Erholungsurlaub zugesteht.
Wenn Sie bereits volljährig sind, stehen Ihnen pro Jahr mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Sind Sie hingegen noch jünger, kann sich der Anspruch erhöhen. Für 17-jährige sieht der Gesetzgeber mindestens 25 freie Tage vor, 16-jährige erhalten 27 Tage Urlaub und wenn Sie noch jünger als 16 Jahre als sind, stehen Ihnen sogar 30 Urlaubstage im Jahr zu.
Diese Pflichten haben Sie als Lehrling
Neben Ihren Rechten müssen Sie als Lehrling einigen Pflichten nachkommen. Die meisten davon ergeben sich ebenfalls aus Ihrem Ausbildungsvertrag. An diese sollten Sie sich gewissenhaft halten. Anderenfalls droht Ihnen Ärger mit dem Ausbildungsbetrieb. Im schlimmsten Fall können arbeitsrechtliche Konsequenzen oder eine Kündigung auf Sie zukommen, wenn Sie gegen Ihre Pflichten verstoßen. Es lohnt sich daher in jedem Fall, den Ausbildungsvertrag aufmerksam zu lesen und sich genau zu informieren. Die folgende Liste zeigt Ihnen, welche Pflichten Sie als Lehrling haben.
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Sie sind weisungsgebunden
Als Lehrling sind Sie an die Weisungen Ihres Ausbilders und von Vorgesetzten gebunden. Das bedeutet, dass Sie Aufgaben, die Ihnen erteilt werden, erledigen müssen. Ihr Ausbilder hat also das Recht, Ihnen Aufgaben zu geben. Sie können sich jedoch unter besonderen Voraussetzungen weigern, der Weisung zu folgen, wenn Sie sich dadurch beispielsweise selbst gefährden oder eine Straftat begehen würden.
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Sie haben eine Anwesenheitspflicht
Sowohl für die praktische Ausbildung im Betrieb als auch für die theoretische Wissensvermittlung in der Berufsschule haben Sie eine Anwesenheitspflicht. Es liegt in Ihrer Verantwortung, an allen Terminen teilzunehmen.
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Sie müssen sich krankmelden
Sollten Sie erkranken und deshalb nicht in der Lage sein, zur Arbeit oder zur Berufsschule zu gehen, ist es Ihre Pflicht, sowohl den Betrieb als auch die Berufsschule zu benachrichtigen. Und zwar sofort. Bei längerer Krankheit brauchen Sie spätestens am dritten Tag ein ärztliches Attest. Der Ausbildungsbetrieb kann diese aber auch schon früher verlangen – eine Regelung dazu kann im Ausbildungsvertrag enthalten sein.
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Sie unterstehen der Sorgfaltspflicht
Jeder Lehrling untersteht der Sorgfaltspflicht. Diese besagt, dass Sie alle Aufgaben sorgfältig und nach Ihren Fähigkeiten so gut es eben geht erledigen. Außerdem sind Sie verpflichtet, mit allen Materialien oder Werkzeugen sorgsam umzugehen und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten.
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Sie sind zum Lernen verpflichtet
Tatsächlich sind Sie als Lehrling dazu verpflichtet, sich die Inhalte der Ausbildung auch selbstständig anzueignen. Sie haben außerdem die Pflicht, aktiv an der Erreichung Ihrer Ausbildungsziele mitzuwirken und Ihr Bestes zu geben, um diese zu erreichen.
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Sie müssen ein Berichtsheft führen
Es ist für viele Lehrlinge eine unliebsame Aufgabe, doch ist es Ihre Pflicht, ein sogenanntes Berichtsheft zu führen und es ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Die meisten Lehrlinge schreiben entweder täglich oder mindestens einmal die Woche Ihr Heft. Allerdings muss man Ihnen die Gelegenheit geben, das Berichtsheft während der Arbeitszeit auszufüllen.
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Sie müssen die Geheimhaltungspflicht beachten
Durch die Ausbildung kommen Lehrlinge auch mit Betriebsgeheimnissen in Kontakt. Diese müssen Sie unbedingt vertraulich behandeln und dürfen sie nicht einfach an Dritte außerhalb des Betriebs weitergeben.
Checkliste der Lehrling-Rechte und -Pflichten
Welche Aufgaben und Arbeiten zur Ausbildung gehören, ist je nach Fachrichtung und Betrieb verschieden. Klar ist aber, dass zum Beispiel Krankheitsvertretungen von Mitarbeitern nicht dazu gehören. Das gilt auch für Arbeiten, die körperlich zu schwer sind und ein Gesundheitsrisiko für Azubis darstellen.
Einfache Aufgaben wie Kaffee kochen, das Aufräumen von Werkstatt oder Büro und Botengänge für Kollegen können zur Ausbildung gehören. Voraussetzung ist, dass sie nicht die Regel sind und nicht zu viel Zeit der Ausbildung in Anspruch nehmen. Setzt sich jedoch der größte Teil der Ausbildung aus wenig qualifizierten Aufgaben zusammen, sollten Sie das Gespräch suchen. Ändern Gespräche mit Ausbilder oder Vorgesetztem wenig bis nichts, sollten Sie über einen Abbruch der Ausbildung oder einen Unternehmenswechsel nachdenken.
Eine übersichtliche Checkliste der Rechte und Pflichten für Lehrlinge können Sie sich hier als PDF kostenlos herunterladen:
Checkliste der Rechte und Pflichten für Lehrlinge
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