Exmatrikulation: Wie Sie sich ordentlich exmatrikulieren

Die Exmatrikulation ist das Gegenstück zur Immatrikulation. Oft steht sie am Ende eines erfolgreich beendeten Studiums. Der Studierende verlässt damit die Universität als Ort der Ausbildung und steigt ins Berufsleben ein. Daneben kann es noch andere Gründe geben, warum sich jemand exmatrikulieren lässt. Was passiert, wenn man exmatrikuliert wird und wie Sie sich korrekt verhalten…

Exmatrikulation rückgängig machen Folgen

Was ist eine Exmatrikulation?

Die Matrikel (auch: Universitätsmatrikel) bezeichnet an Hochschulen eine Liste, die sämtliche Studierenden verzeichnet. Das Verzeichnis enthält die Studierenden dieser Hochschule, die aktuell eingeschrieben sind. Exmatrikulation bedeutet die Streichung aus dieser Liste. Damit erlischt die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Studierenden an der Hochschule. Üblicherweise findet dieser Prozess zum Ende eines Semesters statt. Eine rückwirkende Exmatrikulation kann in einigen Fällen möglich sein, beispielsweise, wenn der Student im laufenden Semester keine Studien- oder Prüfungsleistungen erbracht hat. Unterscheiden lassen sich drei Formen von Exmatrikulation:

Exmatrikulation nach Studienende

Einige Universitäten exmatrikulieren ihre Hochschulabsolventen automatisch, sobald das Studium mit der letzten Prüfung beendet ist. An anderen Hochschulen (zum Beispiel der Universität Münster) ist eine Exmatrikulation durch den Studierenden erforderlich. Das geschieht beim Studentensekretariat und/oder über die Homepage der Hochschule, die passende Formulare anbietet. Stellt der Student keinen Exmatrikulationsantrag, exmatrikuliert die Hochschule den ehemaligen Studierenden von sich aus. Allerdings kann diese zwangsweise Exmatrikulation dazu führen, dass eine erneute Einschreibung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erlaubt ist.

Exmatrikulation auf Antrag

Von einer Exmatrikulation auf Antrag (auch ordentliche Exmatrikulation genannt) ist die Rede, wenn jemand die Hochschule vorzeitig verlassen möchte. In solchen Fällen kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Gründe dafür können sein:

Exmatrikulation von Amts wegen

Bei der Exmatrikulation von Amts wegen handelt es sich um eine Zwangsexmatrikulation. Sie findet beispielsweise in folgenden Fällen statt:

  • Beendigung des Studiums infolge nicht bestandener Prüfung
  • Rückmeldung zum Semester nicht erfolgt
  • Nichtzahlung des Semesterbeitrags oder der Studiengebühren
  • Gewaltandrohungen gegenüber Dozenten oder Kommilitonen, grobe Störung universitärer Veranstaltungen
  • Keine Versicherungsbescheinigung infolge nicht gezahlter Krankenkassenbeiträge
  • Gefälschte Zeugnisse, auf deren Grundlage der Studienplatz zugeteilt wurde
  • Ein Studiengang oder eine Prüfungsordnung läuft aus
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Exmatrikulation rückgängig machen

Wie beschrieben, erfolgt längst nicht jede Exmatrikulation freiwillig oder geplant. Kann man noch studieren, wenn man exmatrikuliert wurde? Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten, es kommt auf den konkreten Fall an. Grundsätzlich erlischt mit einer Exmatrikulation das Recht, sich in den Gebäuden der Fachhochschule oder Universität aufzuhalten. Üblicherweise zieht die Hochschule den Studierendenausweis ein. Damit verbunden ist das Verbot, an Vorlesungen und Seminaren teilzunehmen. Ebenso wird Ihnen der Zugang zu Bibliotheken, Semesterapparaten und anderen hochschulinternen Systemen verwehrt.

Allerdings kann es vorkommen, dass jemand sich nicht exmatrikulieren lassen wollte, sondern einfach bei der Rückmeldung nicht aufgepasst hat. Üblicherweise erhalten Studierende am Ende der Vorlesungszeit von der Hochschule Post mit den Unterlagen zur Rückmeldung. Wer sie ausgefüllt rechtzeitig zurückschickt und den Semesterbeitrag zahlt, versichert, dass er weiterhin als ordentlicher Student eingeschrieben sein will. Ein typisches Problem: Die Rückmeldung oder die Überweisung des Geldes erfolgt nicht rechtzeitig. Was nun? Schnelles Handeln ist jetzt wichtig. Die meisten Hochschulen reagieren kulant. Dazu sollten Sie sich umgehend mit dem Studierendensekretariat in Verbindung setzen und die Umstände erläutern. Sobald Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht und den Betrag überwiesen haben, wird die Exmatrikulation aufgehoben, Sie können also weiterstudieren. Allerdings müssen Studierende in so einem Fall meist eine zusätzliche Gebühr (für den Verwaltungsaufwand) entrichten.

Exmatrikulation bei nicht bestandener Prüfung

Erfolgt die Exmatrikulation seitens der Uni aufgrund einer gescheiterten Prüfung, ist die Sachlage etwas komplizierter. Meist sind gescheiterte Erstversuche der Exmatrikulation von Amts wegen vorausgegangen. Es gibt eine Härtefallregelung, die in besonderen Belastungssituationen greift. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine langwierige Krankheit Ihnen eine angemessene Prüfungsvorbereitung unmöglich gemacht hat. Gleiches gilt bei Todesfällen in Ihrer Familie oder Ihrem näheren sozialen Umfeld. Hierfür müssen Sie einen Härtefallantrag stellen, dem Sie Nachweise (beispielsweise ein ärztliches Attest) beifügen.

Wer hingegen das Ergebnis seiner Prüfung anzweifelt, muss einen größeren Aufwand akzeptieren. Zunächst sollten Sie sich bei der zentralen Studienberatung und der Fachbereichsberatung informieren, wie konkrete Schritte aussehen können. Hier lässt sich schon einmal grob abstecken, ob Sie gute Gründe für Aussicht auf Erfolg haben. Unter Umständen werden Sie juristisch vorgehen und sich einen Anwalt nehmen müssen. Der prüft die Sachlage detailliert. Allerdings ist ein juristischer Beistand keine Garantie dafür, dass die Hochschule die Exmatrikulation zurücknimmt. Auch will dieser Schritt gut überlegt sein: Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, kommen hohe Kosten auf Sie zu. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie außerdem mit deutlichen Verzögerungen von bis zu einem Jahr rechnen.

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Wie geht es weiter?

Wer sein Studium ordentlich beenden will, kann bis zum Ende des Semesters mit seinem Exmatrikulationsantrag warten. In der Zeit genießen Sie auch bei bestandenen Prüfungen noch den Studentenstatus und profitieren von diversen Vorteilen: Studentenrabatte, aber nicht zuletzt das oft begehrte Semesterticket. Wer allerdings in einem Wohnheim der Studentenwerke untergekommen ist, sollte sich schon mal auf Wohnungssuche begeben – oft sind Studentenbuden dort an den Studentenstatus gebunden.

Erfolgt hingegen eine endgültige Zwangsexmatrikulation, muss das nicht das Ende Ihrer Studienträume bedeuten. Auch bei nicht bestandenen Prüfungen gibt es noch Möglichkeiten. Zum einen gilt das Aus nur für diesen konkreten Studiengang. Sie können also bei einem Studienfachwechsel an derselben Hochschule weiter studieren. Entscheiden Sie sich für ein inhaltlich verwandtes Studienfach, ist vielfach eine Anerkennung bisheriger Studienleistungen möglich. Informieren Sie sich dazu am besten bei der Studien- oder Fachstudienberatung. Wollen Sie den Studiengang unbedingt beibehalten, kann eine andere Universität mit einer anderen Prüfungsordnung die Lösung sein. Nach der kann beispielsweise ein weiterer Prüfungsversuch möglich sein. Eine meist kostenintensivere Lösung ist außerdem ein Auslandsstudium.

Checkliste für eine ordentliche Exmatrikulation

Ganz gleich, ob Sie an eine andere Hochschule wechseln wollen oder endlich die letzte Prüfung hinter sich gebracht haben: Eine ordentliche Exmatrikulation sieht immer besser aus, als wenn Sie eine unbeabsichtigte zurücknehmen müssen. Damit Ihnen letzteres nicht passiert beziehungsweise Sie planmäßig aus dem Universitätsleben scheiden, haben wir einige Tipps für Sie. Die nachfolgenden Punkte in der Checkliste können Sie direkt im Browser anklicken:

  • Achten Sie auf die genauen Fristen!
  • Überweisen Sie die korrekte Summe für eine ordnungsgemäße Rückmeldung (oft erhöht sich der Semesterbeitrag mit Beginn des neuen Semesters).
  • Sollten Sie sich fälschlicherweise zurückgemeldet haben, können Sie einen Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrags stellen.
  • Halten Sie bei einer ordentlichen Exmatrikulation die erforderlichen Unterlagen bereit. Üblicherweise handelt es sich dabei um den Personalausweis und den Studentenausweis, der Ihre Matrikelnummer enthält. Ebenfalls möglich: ein sogenannter Entlastungsvermerk. Der bescheinigt Ihnen, dass Sie kein universitäres Eigentum mehr in Form von Büchern oder ähnlichen Medien aus der Universitätsbibliothek besitzen.
  • Informieren Sie das Bafög-Amt, Stipendien-Geber und Ihre Krankenkasse über den neuen Status.

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