Privatsphäre im Job: Was geht den Chef nichts an?

Schwangerschaft, Krankheit oder Liebesleben – die Privatsphäre im Job ist weitgehend geschützt. Auch wenn der Chef Fragen zu privaten Themen stellt, müssen Sie diese nicht immer wahrheitsgemäß beantworten. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wir erklären, was alles zur Privatsphäre am Arbeitsplatz zählt und wo die Grenzen liegen – bzw. was Sie Ihrem Chef sagen müssen…

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Arbeitsrecht: Was gehört zur Privatsphäre im Job?

Privatsphäre

Was gilt?

Liebesleben Beziehungen, Partnerschaften oder das Privatleben außerhalb der Arbeit gehen den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an. Ausnahme: wenn daraus Interessenkonflikte im Unternehmen entstehen.
Familienstand, Kinderwunsch Fragen nach Heirat, Schwangerschaft oder Familienplanung sind in der Regel unzulässig.
Gesundheitsdaten Diagnosen sowie medizinische Informationen sind geschützt. Nur arbeitsrelevante Angaben können erforderlich sein.
Politische Meinung Die politische Einstellung ist grundsätzlich Privatsache.
Religion, Weltanschauung Angaben hierzu sind nur in wenigen Ausnahmefällen relevant, etwa bei kirchlichen Arbeitgebern.
Sexuelle Orientierung Dieser Bereich gehört ausschließlich zum Privatleben – ohne Ausnahme.
Freizeit, Hobbys Solange sie die Arbeit nicht beeinträchtigen, gehen sie den Arbeitgeber nichts an.
Private Kommunikation Private E-Mails, Chats oder Telefonate dürfen nicht ohne Weiteres überwacht werden.
Wohn- und Lebenssituation Angaben zu Partnern, Mitbewohnern oder der Wohnsituation sind privat.
Vermögen, finanzielle Verhältnisse Einkommen des Partners, Schulden oder Vermögen müssen grundsätzlich nicht offengelegt werden.
Social-Media-Aktivitäten Einschränkt! Öffentliche Beiträge können wahrgenommen werden, private Profile und Nachrichten bleiben geschützt.
Private Fotos, Videos Eine Nutzung oder Veröffentlichung ist nur mit Ihrer Zustimmung zulässig.
Persönliche Überzeugungen Weltanschauliche und ideologische Ansichten gehören zur geschützten Privatsphäre.

Wo endet die Privatsphäre?

Die Privatsphäre im Job endet dort, wo „berechtigte Interessen“ des Arbeitgebers betroffen sind. Dazu gehören beispielsweise:

  • Arbeitsleistung und Verhalten während der Arbeitszeit
  • Einhaltung von Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften
  • Nutzung dienstlicher Geräte und IT-Systeme
  • Arbeitszeiten und Zeiterfassung
  • Interessenkonflikte oder unerlaubte Nebentätigkeiten
  • Straftaten oder Pflichtverletzungen mit Bezug zum Arbeitsverhältnis

In solchen Fällen darf der Arbeitgeber hierzu Fragen stellen. Rein private Informationen ohne Bezug zur Tätigkeit müssen Beschäftigte aber grundsätzlich nicht preisgeben. Auch im Berufsleben endet das Recht auf Privatsphäre nicht an der Bürotür. Persönliche Daten, Überzeugungen und das Privatleben bleiben in Deutschland geschützt. Faustregel: Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich erlaubt, verhältnismäßig und für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind.

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Was darf der Arbeitgeber auf keinen Fall?

Insbesondere in Großraumbüros ist es manchmal schwer, die eigene Privatsphäre vor anderen zu schützen. Es gibt aber ein paar strikte Tabus, die für Arbeitgeber bzw. Chefs und Kollegen immer gelten:

  • Den Schreibtisch durchsuchen

    Auch wenn Sie nur auf der Suche nach Unterlagen sind: Ohne Einwilligung des Kollegen ist dessen Schreibtisch ein absolutes Tabu! Das gilt auch, wenn der Kollege bereits im Feierabend ist. In den Schubladen könnten private Dinge aufbewahrt werden, die niemanden etwas angehen. Das ist rechtlich geschützt.

  • An das Handy gehen

    Es ist in Ordnung, nach entsprechender Absprache an das Diensthandy eines Kollegen zu gehen, wenn dieser gerade nicht an seinem Platz ist. Von privaten Mobiltelefonen sollten Sie aber unbedingt die Finger lassen. Auch das: absolute Privatsphäre!

  • Gespräche belauschen

    Wenn jemand ein privates Gespräch führt, sollte er oder sie sich dazu natürlich diskret zurückziehen. Umgekehrt ist es ebenso indiskret wie unprofessionell, das Gespräch zu belauschen.

Trotz Privatsphäre: Was muss ich dem Chef sagen?

Zu viel Offenheit im Job (sog. Oversharing) ist ohnehin nicht vorteilhaft. Privates sollte privat bleiben. Allerdings gilt auch im Job: Keine Regel ohne Ausnahme. Das gilt auch für die typischen Arbeitnehmerrechte und die geschützte Privatsphäre am Arbeitsplatz. Hier einige Beispiele:

Muss ich eine Affäre am Arbeitsplatz beichten?

Ihr Liebesleben ist Privatsache. Ob Sie eine Kollegin oder einen Kollegen lieben (natürlich basierend auf Gegenseitigkeit), geht den Chef nichts an. Von der Liebe im Büro müssen Sie nichts erzählen. Ausnahme: Wenn dadurch Interessenkonflikte entstehen oder es aufgrund der Affäre (vielleicht ist einer von beiden verheiratet) Ärger gibt, darf sich der Chef einmischen und verlangen, dass das Problem behoben und der Betriebsfrieden nicht gestört wird. Die Beziehung verbieten kann er aber auch dann nicht.

Muss ich finanzielle Probleme offenlegen?

Prinzipiell gehört Ihre finanzielle Situation in den Privatbereich. Auch im Falle einer Privatinsolvenz müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nichts davon erzählen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie in Ihrem Job mit Geld zu tun haben oder Zugriff auf das Firmenvermögen haben (z.B. als Kassierer in der Bank). In dem Fall sind Sie zur Offenlegung Ihrer Schulden verpflichtet, weil auch hieraus ein Interessenkonflikt entstehen kann.

Muss ich in der Bewerbung eine Schwangerschaft angeben?

Der Klassiker. Die Frage nach einer (geplanten) Schwangerschaft ist in den meisten Fällen unzulässig und darf deshalb auch mit einer Lüge beantwortet werden. Es gibt aber auch hier eine Ausnahme: Ist der Job körperlich so anstrengend, dass ihn Schwangere nicht ausüben dürfen, oder gefährdet dieser das Kind potenziell, darf der Arbeitgeber danach fragen, und die Frage muss auch ehrlich beantwortet werden.

Muss ich Details zu einer Krankheit weitergeben?

Wenn Sie krank werden, muss der Chef nur wissen, von wann bis wann Sie krankgeschrieben sind. Aus welchem Grund geht ihn nichts an. Meistens. Kommt es aufgrund der Krankheit zu vielen Arztbesuchen während der Arbeitszeit und damit zu Fehlzeiten, sollten Sie den Chef darüber informieren. Gleiches gilt, wenn die Krankheit Ihre Arbeitsleistung einschränkt (z.B. Rückenschmerzen). Über ansteckende Krankheiten müssen Sie sogar proaktiv informieren, damit der Arbeitgeber die restliche Belegschaft schützen kann.

Darf ich Vorstrafen für mich behalten?

Eine Dummheit in der Jugend reicht bereits aus, um einen Eintrag im Vorstrafenregister zu erhalten. Viele Bewerber und Mitarbeiter haben Angst davor, dass die Vorstrafe bekannt wird. Keine Sorge: Nicht jede Verurteilung muss im Vorstellungsgespräch erwähnt werden. Sie müssen nur „einschlägige Vorstrafen“ angeben, wenn diese einen Bezug zum Arbeitsplatz und Ihren Aufgaben haben. Eine Vorstrafe wegen Autodiebstahls müssten Sie also bei einer Bewerbung im Autohaus angeben.

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Privatsphäre am Arbeitsplatz: Wobei darf sich der Chef einmischen?

Auch, wenn die Privatsphäre im Job durch viele Regelungen geschützt ist, gibt es Bereiche, in denen Ihr Chef das Sagen hat. Das gilt insbesondere in diesen Fällen:

  • Rauchverbote

    Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Raucherpausen nachgearbeitet werden müssen. Wer also nicht innerhalb seiner regulären Pause raucht, muss an dem Tag eventuell länger arbeiten. Auch kann der Chef mittels Hausrecht den Mitarbeitern vorschreiben, an welchen Orten das Rauchen erlaubt bzw. verboten ist.

  • Internetnutzung

    Wenn der Chef die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich erlaubt, gilt sie als verboten. Auf einem Dienstrechner darf der Chef das sogar stichprobenartig überwachen. Zuwiderhandlungen können zur Abmahnung oder verhaltensbedingten Kündigung führen. Selbst mit Erlaubnis sollten Sie die private Nutzung auf ein Minimum beschränken – das grenzt sonst an Arbeitszeitbetrug.

  • Dienstreisen

    Grundsätzlich steht es Ihrem Arbeitgeber frei, Sie auf eine Dienstreise zu schicken, solange Ihre Tätigkeit das erfordert. Oft ist das bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Auch sonst ist die Anweisung durch das Direktionsrecht gedeckt.

  • Berufsbekleidung

    Auch den Dresscode können Vorgesetzte über ihr Direktions- bzw. Weisungsrecht bestimmen. Insbesondere beim Kontakt mit Kunden soll so dafür gesorgt werden, dass ein positives Bild des Unternehmens gewahrt wird. Schreibt das Unternehmen eine Arbeitskleidung vor, müssen Sie diese auch tragen.


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