Wiedereingliederung: Bedeutung, Stufenplan + Bezahlung

Die Wiedereingliederung führt arbeitsunfähige Arbeitnehmer zurück in den Job. Nach einer Krankheit oder einem Unfall werden Sie langsam an Ihre berufliche Tätigkeit herangeführt. Wir zeigen die Voraussetzungen für die Wiedereingliederung und wie diese in der Praxis abläuft…

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Key Facts

  • Definition: Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Konzept, mit dem Arbeitnehmern nach langer krankheitsbedingter Auszeit eine schrittweise Rückkehr zur vollen Arbeitsleistung ermöglicht wird.
  • Stufenplan: Zentraler Aspekt der Wiedereingliederung ist ein vom Arzt erstellter, individueller Zeitplan, der die wöchentliche Arbeitszeit schrittweise und kontrolliert steigert.
  • Rechtsstatus: Während der gesamten Phase der Wiedereingliederung gelten Sie rechtlich weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben.
  • Finanzierung: Der Arbeitgeber zahlt in der Regel keinen Lohn. Der Lebensunterhalt wird stattdessen über das Krankengeld der Krankenkasse oder das Übergangsgeld der Rentenversicherung abgesichert.
  • Freiwilligkeit: Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Wiedereingliederung. Sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber müssen dem Plan im Vorfeld ausdrücklich zustimmen.
  • Abbruch: Stellt sich während der Wiedereingliederung heraus, dass die gesundheitliche Belastung noch zu hoch ist, kann die Maßnahme jederzeit ohne rechtliche Nachteile abgebrochen oder angepasst werden.
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Was ist eine Wiedereingliederung im Job?

Die berufliche Wiedereingliederung ist eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und Rückkehr an den Arbeitsplatz. Nach einer längeren krankheitsbedingten Pause hilft sie dabei, in einer angemessenen Geschwindigkeit wieder in den Job zu finden. Ziel ist es, den Arbeitnehmer Schritt für Schritt wieder an die Arbeitsumgebung zu gewöhnen, bis die volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt ist. Typisch ist eine stufenweise Wiedereingliederung (StW), auch Hamburger Modell genannt. Festgelegt ist sie in § 74 SGB V und für behinderte oder von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer in § 28 SGB IX.

Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung

Wollen Sie über eine Wiedereingliederung zurück in Ihren Job finden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Nur wenn diese Rahmenbedingungen gegeben sind, kann die Maßnahme durchgeführt werden:

  • Fortlaufende Arbeitsunfähigkeit

    Vor und während der Wiedereingliederung müssen Sie arbeitsunfähig sein. Dies wird durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes bestätigt.

  • Teilweise Belastbarkeit

    Zusätzlich muss der Arzt Ihnen bescheinigen, dass Sie die bisherige Tätigkeit zumindest teilweise wieder ausüben können. Mitarbeiter müssen teilweise wieder belastbar und (voraussichtlich) am Ende der Maßnahme wieder voll einsatzfähig sein.

  • Vollständige Zustimmung

    Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arzt und gegebenenfalls die Krankenkasse stimmen der Maßnahme zu und sind davon überzeugt, dass diese erfolgreich abgeschlossen werden kann.

  • Vorheriger Arbeitsplatz

    Sie werden wieder auf Ihrem vorherigen Arbeitsplatz eingesetzt. Es findet keine Versetzung auf eine andere Position statt.

  • Detaillierter Stufenplan

    Der Arzt erstellt in Absprache mit Ihnen einen genauen Stufenplan (Wiedereingliederungsplan). Dieser regelt die Bedingungen, unter denen die Rückkehr möglich ist.

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Inhalte für den Stufenplan

Für die stufenweise Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz müssen die einzelnen Schritte möglichst genau festgelegt werden. Dafür braucht es einen Stufenplan. Dieser wird vom behandelnden Arzt gemeinsam mit Ihnen (und möglicherweise einem Betriebsarzt) erstellt. Folgende Angaben sind darin enthalten:

  • Abfolge und Dauer der Stufen

    Die Rückkehr beginnt mit kurzen Arbeitszeiten, die langsam gesteigert werden. Im Stufenplan wird definiert, welcher Zeitraum Ihnen anfangs zugemutet werden kann.

  • Verbotene Tätigkeiten

    Nicht alle Aufgaben können gleich wieder übernommen werden. Je nach Erkrankung werden beispielsweise schweres Heben, zu langes Sitzen oder Stehen vom Arzt untersagt.

  • Bedingungen am Arbeitsplatz

    Brauchen Sie bestimmte Hilfsmittel oder Anpassungen am Arbeitsplatz, werden diese ebenfalls im Stufenplan vermerkt.

Dieser Stufenplan wird vor Beginn der Maßnahme erstellt, aber fortlaufend aktualisiert. Stellt sich heraus, dass Sie länger benötigen, kann die Dauer einzelner Stufen angepasst und die Geschwindigkeit der Eingliederung reduziert werden. Den Ablauf der Wiedereingliederung haben wir für Sie auch als kostenloses PDF zum Download bereitgestellt.

Ablauf der Wiedereingliederung

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Beispiel für einen Stufenplan bei der Wiedereingliederung

Es gibt keine allgemeine Vorlage für einen Stufenplan. Das genaue Vorgehen für die schrittweise Wiedereingliederung wird stets individuell an den Arbeitnehmer und auch das Aufgabenfeld angepasst. Das folgende Beispiel zeigt, wie ein Stufenplan in der Praxis aussehen kann:

    Stufe 1 (1. und 2. Woche)

  • Arbeitszeit: 2 Stunden täglich (10 Stunden pro Woche)
  • Fokus: Erste Orientierung, Sichten von E-Mails, Teilnahme an Meetings
  • Absolutes Verbot von Termindruck, Kundenkontakt oder Überstunden.

    Stufe 2 (3. und 4. Woche)

  • Arbeitszeit: 4 Stunden täglich (20 Stunden pro Woche)
  • Fokus: Übernahme von ersten kleineren, administrativen Routineaufgaben.
  • Der Mitarbeiter nimmt wieder aktiv am Tagesgeschäft teil, macht jedoch nach der Hälfte des regulären Arbeitstages Feierabend.

    Stufe 3 (5. und 6. Woche)

  • Arbeitszeit: 6 Stunden täglich (30 Stunden pro Woche)
  • Fokus: Übernahme auch komplexerer Aufgaben, eigenständige Bearbeitung
  • Die Arbeitsbelastung nähert sich dem Normalzustand. Es wird intensiv beobachtet, ob Konzentrationsmängel oder körperliche Erschöpfungssymptome auftreten.

    Stufe 4 (7. und 8. Woche)

  • Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Vollzeit)
  • Fokus: Normaler Arbeitseinsatz und offizielles Ende der Wiedereingliederung.
  • Der Mitarbeiter gilt ab diesem Tag rechtlich wieder als voll arbeitsfähig und erbringt seine normale vertragliche Arbeitsleistung. Voraussetzung ist, dass alle Stufen problemlos durchlaufen wurden.

Wichtig für die Umsetzung in der Praxis: Der Arzt kann im Stufenplan auch spezifische Einschränkungen formulieren. So kann zum Beispiel eine Arbeitszeit von 4 Stunden täglich angesetzt werden, jedoch gleichzeitig ein „absolutes Verbot von schwerem Heben über 5 Kilogramm“, „keine Nachtschichten“ oder „kein längeres Stehen von mehr als 30 Minuten am Stück“. Arbeitgeber müssen dann dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.

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Antrag zur Wiedereingliederung

Berechtigt zur Wiedereingliederung sind alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Ob es sich um eine Ausbildung oder Teilzeitarbeit handelt, spielt keine Rolle. Allerdings gibt es keine Pflicht, eine solche Maßnahme zu machen – weder für Arbeitnehmer noch für Unternehmen. Als Mitarbeiter können Sie einen Antrag darauf stellen. Oft übernimmt dies aber der Rehabilitationsträger, also die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Ob dieser genehmigt und durchgeführt wird, hängt von der individuellen Situation und den Absprachen ab.

Kann der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen?

Unternehmen können die Wiedereingliederung ablehnen. Ein möglicher Grund: Der Betrieb ist nicht überzeugt, dass Sie wieder vollständig belastbar und einsatzfähig sein werden. Anders sieht es beim betrieblichen Eingliederungsmanagement aus: Hier ist der Arbeitgeber zur Durchführung gesetzlich verpflichtet. Auch bei Mitarbeitern mit einer Schwerbehinderung ist eine Ablehnung nicht einfach möglich. Hier kann sich nach § 164 SGB IX ein rechtlicher Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung ergeben.

Bezahlung: Wer zahlt bei einer Wiedereingliederung?

Die Wiedereingliederung erfolgt nach langem Arbeitsausfall. Daher bekommen Sie kein reguläres Gehalt gezahlt. Trotzdem sind Sie finanziell abgesichert. Je nach Träger der Wiedereingliederung erhalten Sie verschiedene Leistungen:

  • Krankengeld

    Ihre Krankenkasse zahlt während der Maßnahme Krankengeld in Höhe von 70 % Ihres Bruttolohns (höchstens aber 90 % vom Nettogehalt).

  • Übergangsgeld

    Die Rentenversicherung zahlt ein Übergangsgeld. Für kinderlose Arbeitnehmer beträgt dies 68 % des Bruttolohns, Versicherte mit Kindern erhalten 75 %.

  • Verletztengeld

    Greift die Unfallversicherung (etwa nach einem Betriebsunfall), erhalten Sie Verletztengeld in Höhe von 80 % des Bruttolohns.

Unternehmen können freiwillig eine finanzielle Gegenleistung für die erbrachten Stunden während der Wiedereingliederung zahlen. Das wirkt sich aber möglicherweise auf Sie aus, da die Lohnersatzleistung gekürzt wird oder ganz wegfällt.

Habe ich Urlaub bei der Wiedereingliederung?

Sie können während einer laufenden Wiedereingliederung keinen Urlaub nehmen. Grund ist der Rechtsstatus während der Maßnahme: Sie sind weiterhin zu 100 % krankgeschrieben und können in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen. Erst nach Abschluss der Wiedereingliederung können Sie wieder regulär Urlaub beantragen.

Dauer der Wiedereingliederung

Das Verfahren dauert zwischen wenigen Wochen und bis zu 6 Monaten. In besonderen Fällen sind auch Wiedereingliederungsmaßnahmen bis zu 12 Monaten möglich. Abhängig ist das vom Einzelfall und der konkreten Belastbarkeit. Beim Erstellen des Stufenplans wird die voraussichtliche Dauer bestimmt.

Was passiert, wenn die Wiedereingliederung abgebrochen wird?

Es gibt verschiedene Gründe, die zu einem Abbruch der Maßnahmen führen können:

  • Der Mitarbeiter ist schneller belastbar und kehrt früher in den Job zurück.
  • Der Gesundheitszustand des Mitarbeiters verschlechtert sich.
  • Betriebliche Gründe führen zum Abbruch.

Sind sich Arzt und Arbeitgeber einig, wird die Maßnahme abgebrochen. In diesem Fall laufen die Lohnersatzleistungen weiter und Sie besprechen das weitere Vorgehen. Möglich sind eine erneute Reha, ein späterer Wiedereingliederungsversuch oder eine Erwerbsminderungsrente.


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