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Betriebsunfall: Das müssen Sie jetzt tun

Der Dachdecker, der vom Dach fällt, die Köchin, die sich mit heißem Wasser verbrüht oder die Sekretärin, die sich auf dem Gang zum Konferenzraum den Knöchel verstaucht: In allen diesen Fällen handelt es sich um einen Betriebsunfall. Daran sind andere Bedingungen geknüpft als wenn Ihnen in der Freizeit ein Unfall passiert. Wir erklären Ihnen die Besonderheiten, geben Beispiele und erläutern den Unterschied zum Wegeunfall…



Betriebsunfall: Das müssen Sie jetzt tun

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Betriebsunfall: Wann zählt ein Unfall dazu?

Die gesetzliche Unfallversicherung definiert einen Betriebsunfall (auch Arbeitsunfall oder Berufsunfall) folgendermaßen:

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten.

In Deutschland wird natürlich auch noch einmal genauer beschrieben, was genau ein Unfall ist. Gemeint ist damit „ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt.“ Betriebsunfälle sind beispielsweise umstürzende oder herabfallende Arbeitsgeräte, auch Verletzungen infolge von Bedienungsfehlern (bei Säge- und Schweißarbeiten) oder Stromschläge. Entscheidend ist allerdings nicht der Aufenthalt im Arbeitsumfeld: Nicht als Betriebsunfall gilt beispielsweise, wer auf der Arbeit einen Herzinfarkt erleidet.

Ebenso wenig wird als Betriebsunfall gewertet, was Ihnen während der Pausenzeiten oder beim Verrichten der Notdurft im Rahmen der Arbeitszeit passiert. So beispielsweise, wenn Sie im Waschraum auf Flüssigseife ausrutschen und sich das Handgelenk brechen. Anders sieht es aus, wenn Sie sich auf dem Weg dorthin befinden.

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Wegeunfall als Sonderform des Betriebsunfalls

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der auf dem Weg von oder zur Arbeit geschieht. Er zählt dennoch zum Betriebsunfall, da auch der Weg zur Arbeit als versicherte Tätigkeit anerkannt wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Weg von oder zur Arbeit unmittelbar ist. Diese Bedingung kann auch zutreffen, wenn Sie über die Autobahn nach Hause fahren, die zwar in Kilometern länger als die Verbindung über die Landstraße ist, aber dafür schnellerist. Entscheidend ist nicht die Entfernung, sondern ob ein Weg sicherer und verkehrsgünstiger ist.

Beim Wegeunfall muss aber eine direkte Verbindung vorliegen. Es zählt nicht als Betriebsunfall, wenn Sie beispielsweise den Weg nach Hause als Umweg über die Innenstadt nutzen, drei Stunden ausgiebig shoppen, sich dann wieder auf den eigentlichen Heimweg machen und einen Unfall haben.

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Für wen gelten die Regelungen zu Arbeitsunfällen?

Die oben aufgeführten Beispiele sind einleuchtend – ein Chemielaborant, der während der Arbeit giftige Dämpfe einatmet, hat einen Betriebsunfall, ebenso der Baggerfahrer, der sein Fahrzeug ungeschickt in den Graben lenkt und umkippt. Regelungen zu Betriebsunfällen gelten aber nicht nur für typische Arbeitnehmer.

Gesetzlich versichert sind ebenfalls:

  • Kinder in einer Kindertagesstätte,
  • Schüler im Schulgebäude, auf dem Schulweg oder auf Klassenfahrt,
  • Studenten in der Uni oder auf dem Weg dorthin,
  • Auszubildende am Arbeitsplatz, in der Berufsschule oder auf dem Weg dorthin,
  • Menschen, die erste Hilfe leisten nach einem Verkehrsunfall,
  • Blut- und Organspender und Ehrenamtler bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.

Auch Arbeitnehmer in Homeoffice, Heimarbeit oder Telearbeit können unter den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Entscheidend ist, dass der Betriebsunfall direkt am (heimischen) Arbeitsplatz oder aber auf dem Weg von dort zum Arbeitgeber passiert ist.

Kein Betriebsunfall hingegen ist, wenn ein Arbeitnehmer vom Schreibtisch aus die Treppe zur Küche herabsteigt, um ein Glas Wasser zu holen: Wer sich hierbei verletzt, übt keine versicherte Beschäftigung aus, denn die Küche wird zum privaten Lebensbereich gerechnet.

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Betriebsunfall: Was tun und wer ist zuständig?

Der Arbeitgeber zahlt für die gesetzliche Krankenversicherung einen Betrag an die Berufsgenossenschaft. Welche konkret für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Personalstelle Ihres Arbeitgebers. Eine Liste der Adressen aller Träger finden Sie HIER. Damit ist jeder für sein Unternehmen angestellter Mitarbeiter ungeachtet seines Alters, Geschlechts, Familienstands oder Nationalität versichert. Das gilt übrigens nicht nur für Betriebs- und Wegeunfälle, sondern auch für Berufskrankheiten.

Gemeldet werden muss der Betriebsunfall der Berufsgenossenschaft oder einem anderen Unfallträger, sofern Sie mehr als drei Tage ausfallen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sofort selbst auf den ersten Blick harmlose Unfälle melden – manche Unfallfolgen treten erst mit Verzögerung auf. Im Übrigen sollten Sie schnellstens einen Arzt aufsuchen. Idealerweise suchen Sie direkt einen Durchgangsarzt auf, denn für die Behandlungskosten infolge Ihres Arbeitsunfalls ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig und nicht Ihre Krankenkasse.

Der Durchgangsarzt entscheidet dann, welche ärztliche Behandlung notwendig ist. Als Durchgangsärzte gelten Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, die die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ führen oder Fachärzte für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Unfallchirurgie.

Beispiele und Entscheidungen zu Berufsunfällen

In einigen Fällen landen Berufsunfälle vor Gericht, weil nicht eindeutig klar ist, ob ein Unfall als Betriebsunfall gilt oder nicht. Dabei wird je nach Einzelfall entschieden. So hatte eine Flugbegleiterin einen längeren Zwischenstopp inklusive Übernachtung in einem Hotel. Nach einem Restaurantbesuch stürzte sie auf dem Rückweg von der Toilette im Foyer. Resultat war ein gebrochener MittelfußknochenDienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz, sofern sich jemand nicht gerade in Rufbereitschaft oder direkter Ausübung einer beruflichen Tätigkeit befindet (AZ: L 6 U 2770/12).

Ein anderes Beispiel, das gerne einem Beamten zugeschrieben wird, sich aber wohl etwas anders abgespielt hat: Eine erschöpfte Gastwirtin schläft am Tisch ein. Sie fällt schlafend um und bricht sich dabei die Nase. Klar ist, auf der Arbeit darf nicht geschlafen werden. Dennoch entschieden die Richter des Sozialgerichts Dortmund, dass es sich hier um einen Betriebsunfall handelt. Demzufolge muss die gesetzliche Unfallversicherung einspringen, nicht die eigene Krankenkasse (SG Dortmund vom 22.9.1998, Az.: S 36 U 294/97).

Für Arbeitnehmer wichtig: Weigert sich der Unfallversicherer zu zahlen, muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Auch wenn ein Unfall nicht als Betriebsunfall anerkannt wird, werden die Kosten entweder über die gesetzliche, private Krankenversicherung oder bei besonders schweren gesundheitlichen Schäden über die gesetzliche Rentenversicherung abgewickelt.

Welche Gründe für Unfälle gibt es?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt für das vergangene Jahr 760.369 meldepflichtige Betriebsunfälle an. Das sind fast 13 Prozent weniger als im Vorjahr – Grund dafür ist die Coronakrise. Viele Arbeitnehmer arbeiteten zuhause, Betriebe blieben lange geschlossen. So wurde auch das Unfallrisiko geringer. Dass weniger gependelt wurde, zeigt sich auch in den Wegeunfällen. Diese sanken im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 18 Prozent. Tödliche Betriebsunfälle wurden 397 verzeichnet, auch diese Zahl deutlich geringer.

So bitter es ist: Viele Betriebsunfälle ließen sich vermeiden, wenn die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet würden. Das fängt bereits damit an, dass eine Baustelle nicht ohne Helm betreten werden sollte. Die häufigsten Gründe für Betriebsunfälle sind:

  • SRS-Unfälle

    Stolpern, Rutschen, Stürzen – das sind SRS-Unfälle. Diese Art von Betriebsunfall stellt die Masse aller Unglücke dar – beispielsweise ein Bauarbeiter, der vom Gerüst fällt.

  • Selbstüberschätzung

    Nicht selten passieren Unfälle, weil jemand infolge jahrelanger Routine zur Selbstüberschätzung neigt. Das führt dann dazu, dass er die gebotene Vorsicht nicht walten lässt und unvorsichtig wird.

  • Unerfahrenheit

    Das andere Extrem sind junge Menschen, die zum einen aufgrund ihres Alters oft kein Bewusstsein für Gefahren haben und deutlich risikofreudiger handeln. Zum anderen fehlt ihnen der vertraute Umgang mit bestimmten Gerätschaften am Arbeitsplatz.

  • Bedienungsfehler

    Beim Umgang mit Messern wird beigebracht: immer vom Körper weg. Wer diesen Rat nicht beherzigt, rammt sich beim Abrutschen womöglich die Klinge in den Körper. Ein klassischer Bedienungsfehler. Je größer und gefährlicher das Gerät, desto schwerwiegender kann ein Bedienungsfehler enden.

  • Fahrlässigkeit

    Wer bei chemischen Versuchen keine Schutzbrille trägt, missachtet die Sicherheitsvorschriften, die eigentlich Betriebsunfälle verhüten können. Das gleiche gilt für Wartungen an laufenden Maschinen sowie die Arbeit an elektrischen Anlagen, die unter Spannung stehen.

Wie stark oder gering das Bewusstsein der Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrenquellen ist, ist letztlich auch eine Frage der Unternehmenskultur. Gerade bei kleineren Unternehmen wird mit Blick auf mögliche Kosten im Bereich Arbeitsschutz eher gespart. Das rächt sich allerdings spätestens bei einem Betriebsunfall: Fällt der Mitarbeiter für längere Zeit aus, kann das gravierende wirtschaftliche Konsequenzen haben.

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