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Arbeit auf Abruf: Definition, Vertrag, Bezahlung

Angestellte arbeiten zu festen Arbeitszeiten an immer gleichen Tagen? Nicht bei der Arbeit auf Abruf. Hier richtet sich der Einsatz nach dem betrieblichen Bedarf. Einige Verträge geben nicht einmal die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit an. Kurz gesagt: Sie arbeiten immer dann, wenn der Chef Sie anruft und Ihre Arbeitskraft benötigt. Klingt simpel, es müssen aber einige Regelungen beachtet werden. Hier erfahren Sie, wie Arbeit auf Abruf funktioniert, wie sie bezahlt wird und was gilt, wenn Ihr Chef Ihre Arbeitsleistung nicht abruft…



Arbeit auf Abruf: Definition, Vertrag, Bezahlung

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Was ist Arbeit auf Abruf?

Arbeit auf Abruf (auch Abrufarbeit) ist eine besondere Form der flexiblen Teilzeitarbeit, bei der Umfang und Zeitpunkt der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters nicht vollständig im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Im Normalfall werden tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten vertraglich festgehalten. Bei Arbeit auf Abruf werden Sie eingesetzt, wenn Ihre Leistung benötigt wird.

Das Arbeitsmodell gilt als Dauerarbeitsverhältnis. Arbeitnehmer auf Abruf sind wie andere Mitarbeiter beim Unternehmen angestellt. Wird in einer Vereinbarung beschlossen, dass keine Arbeitspflicht besteht und die Zusammenarbeit ausschließlich durch Angebot und Zustimmung entsteht, ist es kein Dauerarbeitsverhältnis – und demnach keine Arbeit auf Abruf. Gesetzliche Vorgaben macht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (genauer: § 12 TzBfG).

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Arbeit auf Abruf: Vertrag als Muster

Ein Arbeitgeber kann Arbeit auf Abruf nicht einfach einführen. Es muss eine vertragliche Grundlage vorliegen, in der Mitarbeiter der Arbeitsform zustimmen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, da es Ihren Arbeitgeber von seinem Wirtschafts- und Betriebsrisiko entbindet.

Das folgende Muster zeigt beispielhaft, wie die vertragliche Vereinbarung aussehen kann:

Arbeit auf Abruf: Vertrag Muster
Zwischen

Muster AG
Hohe Straße 15
12345 Fantasiestadt

– nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt –

und

Herr
Manuel Muster
Gartenweg 99
12345 Fantasiestadt

– nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt“ –

wird ergänzend zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen vom TT.MM.JJJJ mit sofortiger Wirksamkeit zum TT.MM.JJJJ folgende Zusatzvereinbarung getroffen:

§ 1 Arbeit auf Abruf

Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitszeit nach dem betrieblichen Bedarf. Dieser Arbeitsanfall wird vom Arbeitgeber beurteilt.

§ 1.1 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

§ 1.2 Ankündigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens vier Tage im Voraus den genauen Zeitpunkt sowie die Dauer der Arbeitszeit mitzuteilen.

§ 1.3 Gesetz
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeit auf Abruf gemäß § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).



Dieses Muster ersetzt keine Beratung und Überprüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Es dient lediglich dem besseren Verständnis.

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Wie funktioniert Arbeit auf Abruf?

Bei Abrufarbeit gehen Sie nicht regelmäßig jeden Tag immer zur gleichen Zeit arbeiten. Ihr Vertrag enthält keine Klausel, die beispielsweise besagt „Die tägliche Arbeitszeit liegt zwischen 9 und 17 Uhr.“ Stattdessen werden Sie von Ihrem Chef nach den betrieblichen Erfordernissen eingeteilt. Ist gerade besonders viel zu tun, arbeiten Sie mehr – in einer ruhigen Phase weniger.

Laut Gesetz muss die Mindestdauer der wöchentlichen (auch möglich: monatlich oder jährlich) und auch täglichen Arbeitszeit geregelt sein. Diese geben den Rahmen vor, in denen Ihr Chef Ihre Arbeit abrufen kann.

Beispiele für Arbeit auf Abruf

Im Arbeitsvertrag wird Abrufarbeit in einem Umfang von 15 Stunden pro Woche mit mindestens 3 Stunden täglich vereinbart. Ihr Arbeitgeber kann Sie entsprechend an fünf Tagen für jeweils drei Stunden einsetzen. Ist es im Betrieb erforderlich, können Sie aber auch an zwei Tagen für jeweils 6 Stunden und an einem Tag für nur drei Stunden arbeiten. Ebenso kann kann der Umfang an nur zwei Arbeitstagen mit acht und sieben Arbeitsstunden aufgebraucht werden.

Über- und Unterschreitung der vereinbarten Zeiten

Die Zeiten, die im Vertrag festgelegt werden, können bis zu einer prozentualen Grenze über- oder unterschritten werden. So kann der Arbeitgeber mehr oder weniger Arbeit abrufen. Entscheidend dabei ist, ob in der Abmachung eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit pro Woche vereinbart wurde.

  • Mindestarbeitszeiten
    Eine wöchentliche Mindestarbeitszeit darf vom Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent überschritten werden.
  • Höchstarbeitszeit
    Wurde eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent weniger abrufen.

Muss ich auf Abruf sofort einsatzbereit sein?

Arbeit auf Abruf klingt sehr spontan. Ein Anruf und schon fahren Sie zum Arbeitsplatz. Ganz so kurzfristig geht es jedoch nicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Ankündigungsfrist von mindestens vier Tagen – der Tag der Ankündigung wird dabei nicht mitgerechnet. Heißt: Wenn das Unternehmen Sie am Montag einsetzen möchte, müssen Sie bereits am vorherigen Mittwoch informiert werden.

In der Praxis wird die Frist oft unterschritten. Das ist zwar nicht erlaubt, dennoch kommen viele Mitarbeiter auch bei kurzfristiger Ankündigung zur Arbeit. Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Wird die gesetzliche Frist nicht eingehalten, sind Sie als Mitarbeiter nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Wird Arbeit mit der vorgeschriebenen Frist angekündigt, ist die Arbeitszeit für Sie hingegen verbindlich.


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Arbeit auf Abruf: Bezahlung ohne Arbeitszeit

Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass wöchentliche sowie tägliche Arbeitszeiten vertraglich geregelt sein müssen. Solche Regelungen können jedoch – absichtlich oder unbeabsichtigt – in der Abmachung fehlen. Heißt das für Sie als Arbeitnehmer, dass Ihr Chef Sie überhaupt nicht beschäftigen muss, wenn keine Arbeit anfällt? Nein! Das Gesetz schreibt vor, dass in diesem Fall mindestens eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.

Haben Sie bisher nachweislich deutlich mehr gearbeitet, wird der Durchschnitt Ihrer bisherigen Arbeitszeit angesetzt. Wurden Sie beispielsweise die letzten Monate stets für 30 Stunden gearbeitet, gilt dieser Wert, wenn der Vertrag keine Angaben macht. Fehlt eine tägliche Mindestarbeitszeit, wird von mindestens drei aufeinander folgenden Stunden ausgegangen.

Sie haben somit in jedem Fall Anspruch auf Bezahlung. Das gilt auch, wenn es tatsächlich keine Aufgaben gibt. Die fiktive Arbeitszeit ist Grundlage für die Berechnung ihres Gehalts, dem sogenannten Phantomlohn. Selbst wenn Sie beispielsweise neun Stunden arbeiten, muss der Chef 20 Arbeitsstunden vergüten, wenn es keine Vereinbarung zur Wochenarbeitszeit gibt. Vertraglich kann einvernehmlich aber eine geringere Zeit (etwa nur 10 Stunden pro Woche) geregelt sein.

Arbeit auf Abruf: Minijob wird überschritten

Wichtig zu beachten: Durch fehlende Regelungen zur Arbeitszeit werden die Grenzen für einen Minijob schnell überschritten. Wird nur der Mindestlohn angesetzt angesetzt, liegt das zu zahlende Gehalt bereits weit über 450 Euro. So ist eine Beschäftigung als Minijobber nicht weiter möglich. Unternehmen müssen Angestellte dann als sozialversicherungspflichtig Arbeitnehmer melden.

Entgeltfortzahlung bei Arbeit auf Abruf

Bei Abrufarbeit haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer – dazu zählt auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wie hoch diese ausfällt, berechnet sich nach Ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Monate. Dieser Referenzzeitraum wird als Maßstab genutzt. Phasen der Kurzarbeit, Urlaub oder unverschuldete Arbeitsausfälle wirken sich nicht negativ auf Ihren Anspruch aus.

Vor- und Nachteile der Abrufarbeit

Abrufarbeit hat durchaus einige Vorteile – diese liegen aber beim Arbeitgeber.

Vorteile

  • Geringere Kosten

    Unternehmen können Personalkosten senken, wenn es gerade nur wenig zu tun gibt. Andersherum fallen nur dann hohe Kosten für Mitarbeiter an, wenn viele Aufträge für eine gute wirtschaftliche Lage sorgen.

  • Bessere Personalplanung

    Arbeit auf Abruf heißt für Arbeitgeber immer genau so viele Mitarbeiter einzusetzen, wie tatsächlich benötigt werden. Das verbessert die Personalplanung und die Ergebnisse in Abteilungen spürbar.

  • Eintritt ins Unternehmen

    Aus Arbeitnehmersicht kann die Abrufarbeit eine Chance sein, Berufserfahrung zu sammeln und beim Arbeitgeber eine Fuß in die Tür zu bekommen. Im besten Fall wird aus der Arbeit auf Abruf eine Vollzeitanstellung – oder zumindest eine geregelte Teilzeitarbeit.

Nachteile

  • Keine wirkliche Flexibilität

    Das Arbeitsmodell klingt nach großer Flexibilität – bringt aber tatsächlich fast keine. Sie selbst können nicht flexibel planen, da Sie trotzdem nach den Vorgaben des Chefs handeln. Zwar müssen Sie vier Tage vorher informiert werden, flexibel entscheiden können Sie jedoch nicht.

  • Finanzielle Unsicherheit

    In manchen Monaten arbeiten und verdienen Sie viel, im nächsten kommt es vielleicht zu einer Flaute. Diese finanzielle Unsicherheit macht gerade langfristige Planungen schwierig.

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[Bildnachweis: subarashii21 by Shutterstock.com]

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