Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit): Arbeitsrecht & Bezahlung

Die Arbeit auf Abruf (Synonym: Abrufarbeit) ist eine besondere Form der flexiblen Teilzeitarbeit (TzBfG). Hierbei bestimmt der Arbeitgeber den Umfang und die genaue Arbeitszeit je nach betrieblichem Bedarf. Die wichtigsten Regelungen im Arbeitsrecht sowie Tipps zur Bezahlung plus Mustervertrag…

Arbeit Auf Abruf Abrufarbeit Arbeitsrecht Bezahlung Tipps

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Arbeitszeit: Falls nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist, gilt eine gesetzliche fiktive Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Diese muss der Arbeitgeber auch dann vergüten, wenn er weniger Stunden abruft.
  • Ankündigungsfrist: Der Arbeitgeber muss Beginn und Ende der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus ankündigen. Geschieht dies nicht, können Arbeitnehmer den Einsatz ablehnen.
  • Grenzen: Der Arbeitgeber darf eine vereinbarte Mindestarbeitszeit nur um maximal 25 % erhöhen. Bei Höchstarbeitszeiten ist eine Unterschreitung um bis zu 20 % erlaubt.
  • Bezahlung: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko einer schwankender Auftragslage. Die Vergütung nach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit. Bei Krankheit oder an Feiertagen besteht jedoch Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Urlaub: Abrufbeschäftigte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte (mindestens 24 Tage bei 6-Tage-Woche), der anteilig an die tatsächlich gearbeiteten Tage angepasst wird.
  • Dokumentationspflicht: Laut Nachweisgesetz (NachwG) müssen Arbeitgeber den genauen zeitlichen Rahmen festlegen, inklusive Referenztagen und -stunden.

Gesetzlich geregelt ist die Arbeit auf Abruf in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Sie gilt als reguläres Dauerarbeitsverhältnis und ist vorwiegend im Tourismus, Hotel- und Gaststättenbereich weit verbreitet.

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Wie funktioniert Arbeit auf Abruf genau?

Bei der Abrufarbeit wird in Ihrem Arbeitsvertrag zum Beispiel ein Umfang von 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche mit mindestens 3 Stunden täglich vereinbart. Der Arbeitgeber kann Sie dann entsprechend flexibel einsetzen. Ist es im Betrieb gerade viel los, können Sie genauso an 2 Tagen für jeweils 6 Stunden und an einem Tag für nur 3 Stunden arbeiten. Ebenso kann der Umfang an nur 2 Arbeitstagen mit 7-8 Arbeitsstunden aufgebraucht werden. Entscheidend ist, ob eine Mindest- oder Höchstarbeitszeit pro Woche vereinbart wurde. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit darf vom Arbeitgeber nur bis zu 25 % überschritten, die Höchstarbeitszeit maximal bis zu 20 % unterschritten werden.

Muss ich auf Abruf sofort einsatzbereit sein?

Arbeit auf Abruf klingt spontan, ist es aber nicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen – der Tag der Ankündigung wird nicht mitgerechnet. Bedeutet: Wenn Sie der Chef am Montag einsetzen möchte, muss er das schon am vorherigen Mittwoch ankündigen. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Frist in der Praxis oft unterschritten wird. Das ist zwar illegal, und theoretisch sind Sie als Arbeitnehmer dann nicht dazu verpflichtet, die Arbeit zu leisten. Praktisch wird es aber meist trotzdem gemacht. Tatsächlich haben Ar­beit­ge­ber in sol­chen Fällen nichts zu befürchten, weil es in § 12 Tz­B­fG hierzu keine Bußgeld­vor­schrif­ten gibt.

Wie wird die Arbeit auf Abruf bezahlt?

Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit muss auch bezahlt werden – auch dann, wenn es nichts zu tun gibt. Fehlt eine solche Vereinbarung, geht das Arbeitsrecht von einer Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden „als vereinbart“ aus. Haben Sie in den vergangenen 3 Monaten nachweislich mehr gearbeitet, wird dieser Durchschnitt angesetzt. Überdies kann vertraglich und einvernehmlich auch eine geringere Arbeitszeit (z.B. nur 10 Stunden pro Woche) geregelt sein.

Hinweis: Bei einer fehlenden Regelung können die Grenzen für einen Minijob schnell überschritten werden. In dem Fall wird aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Sie müssen Lohnsteuer bzw. Sozialabgaben auf das Gehalt zahlen.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Bei Abrufarbeit haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer – dazu zählt auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Wie hoch diese ausfällt, berechnet sich nach Ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 3 Monate (Referenzzeitraum). Phasen von Kurzarbeit, Urlaub oder unverschuldeten Arbeitsausfällen wirken sich nicht negativ auf Ihren Anspruch aus!

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Was passiert, wenn ich mehr oder weniger arbeite?

Arbeitgeber dürfen die vereinbarte Wochenarbeitszeit nur innerhalb gesetzlicher Grenzen anpassen. Grundsätzlich kann Sie der Chef bis zu 25 % mehr und bis zu 20 % weniger als vertraglich vereinbart arbeiten lassen. Alles darüber hinaus ist nur mit Ihrer Zustimmung zulässig. Zusätzliche Überstunden müssen natürlich vergütet werden, wenn sie angeordnet wurden. Umgekehrt darf weniger Arbeit nicht zu weniger Lohn führen, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Mindestarbeitszeit nicht ausschöpft.

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Arbeit auf Abruf – Mustervertrag

Der Arbeitgeber kann für Sie nicht einfach Arbeit auf Abruf einführen. Hierfür benötigt er stets eine vertragliche Grundlage – Sie können der Arbeitsform zustimmen oder nicht. Das folgende Muster zeigt, wie eine solche Vereinbarung zur Abrufarbeit aussehen kann:

Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf

Zwischen

Muster AG
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
– nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt –

und

Frau Bea Beispiel
Beispielweg 99
12345 Musterstadt
– nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt“ –

wird ergänzend zu dem bestehenden Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ mit sofortiger Wirkung zum TT.MM.JJJJ folgende Zusatzvereinbarung getroffen:

§ 1 Arbeit auf Abruf
Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitszeit nach dem betrieblichen Bedarf. Dieser Arbeitsanfall wird vom Arbeitgeber beurteilt.

§ 1.1 Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

§ 1.2 Ankündigung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens 4 Tage im Voraus den genauen Zeitpunkt sowie die Dauer der Arbeitszeit mitzuteilen.

§ 1.3 Gesetz
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeit auf Abruf gemäß § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Disclaimer: Dieses Muster ersetzt keine Beratung und Überprüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Es dient allein dem besseren Verständnis.

Was sind die Vor- und Nachteile der Abrufarbeit?

Abrufarbeit hat einige Vorteile – diese liegen aber vor allem beim Arbeitgeber:

Vorteile

  • Geringere Kosten

    Unternehmen können durch das Arbeitsmodell ihre Personalkosten deutlich senken, wenn gerade wenig zu tun ist.

  • Bessere Personalplanung

    Es werden nur genauso viele Mitarbeiter eingesetzt, wie gerade benötigt werden. Das erleichtert die Personalplanung und kurzfristige Personalbeschaffung.

  • Eintritt ins Unternehmen

    Die Abrufarbeit kann für Arbeitnehmer eine Chance sein, um einen Fuß in die Tür zu bekommen. Im besten Fall wird daraus später eine Vollzeitanstellung – oder eine geregelte Teilzeitarbeit.

Nachteile

  • Kaum Flexibilität

    Das Arbeitsmodell klingt nach großer Flexibilität – die gilt aber nur für den Chef. Sie selbst können hierbei nicht flexibel planen, da Sie weiterhin nach den Vorgaben des Chefs arbeiten.

  • Finanzielle Unsicherheit

    Arbeiten Sie in manchen Monaten viel, verdienen Sie auch viel – und umgekehrt. Die finanzielle Unsicherheit macht langfristige Planungen oder Finanzierungen schwierig.

Fazit: Arbeit auf Abruf eignet sich in erster Linie für Menschen, die mit wechselnden Arbeitszeiten gut umgehen können. Wer kurzfristige Dienstpläne gelassen meistert, geduldig ist und offen mit Vorgesetzten über Verfügbarkeiten und Freizeitwünsche kommuniziert, kommt mit diesem Arbeitsmodell meist gut zurecht. Gleichzeitig sind eine gute Selbstorganisation und klare Absprachen wichtig, um trotz der flexiblen Einsätze eine ausgewogene Work-Life-Balance zu erhalten.


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