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Behinderte einstellen: Pflicht, Vor- und Nachteile + Förderung

Ab einer bestimmten Unternehmensgröße müssen Unternehmen Behinderte einstellen. Dennoch scheuen sich einige Unternehmen: Menschen mit Behinderung gelten als weniger leistungsfähig, auch wirkt der höhere Kündigungsschutz teilweise abschreckend. Viele falsche Annahmen und Unkenntnis führen dazu, dass Unternehmen keine Behinderten einstellen, sondern stattdessen die Ausgleichsabgabe zahlen. Diese lästige Pflicht lässt sich leicht vermeiden, denn Arbeitnehmer mit einer Behinderung bieten etliche Vorteile. Über die Pflicht, Quote und Förderung von schwerbehinderten Mitarbeitern…



Behinderte einstellen: Pflicht, Vor- und Nachteile + Förderung

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Behinderte einstellen – was bedeutet das?

Menschen mit Behinderung wecken Vorbehalte. Denn viele assoziieren Behinderung mit geistigen/intellektuellen Einschränkungen und verminderter Intelligenz. Eine Annahme, die so nicht ganz richtig ist. Zwar können geistige und seelische Behinderungen die Arbeitsfähigkeit einschränken. Aber die Leistungsfähigkeit hängt von der Ausprägung und dem Schweregrad der Behinderung ab. Das gilt erst recht bei rein körperlichen Behinderungen.

Zumal sich die verschiedenen Behinderungsarten unterschiedlich stark im Arbeitsleben auswirken. Längst nicht jede Behinderung ist äußerlich erkennbar, da sie beispielsweise durch eine Erkrankung innerer Organe entstehen kann. Die Integrationsämter bieten zu folgenden Arten Informationen für die Unterstützung am Arbeitsplatz:

  • Autismus
  • Bewegungsstörungen
  • Blindheit und Sehbehinderung
  • Chronische Erkrankungen
  • Epilepsie
  • Hirnschädigung
  • HIV und Aids
  • Hörbehinderungen
  • Kleinwuchs
  • Krebs
  • Multiple Sklerose
  • Nierenerkrankungen
  • Rheuma
  • Psychische Behinderungen
  • Sucht

Wer auf einen Rollstuhl oder andere Hilfsmittel angewiesen ist, kann in vielen Berufen arbeiten – wenn der Arbeitsplatz an die Bedürfnisse angepasst ist. Die heutige Technik ermöglicht die Arbeit für behinderte Menschen in nahezu allen Berufen.

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Behinderte einstellen: Pflicht der Unternehmen

Es gibt gesetzliche Regelungen, die Unternehmen in die Pflicht nehmen, Behinderte einzustellen. Konkret ergeben sich daraus vor allem folgende Pflichten:

1. Beschäftigungspflicht von Schwerbehinderten

Oberste Priorität hat die Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Raus aus den Werkstätten, rein in den ersten Arbeitsmarkt, das ist das erklärte Ziel für Menschen mit Behinderung. Sobald ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber 20 Arbeitsplätze hat, muss er fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 des SGB IX). Allerdings gelten für kleine Unternehmen Ausnahmen: Bei mehr als 20 aber weniger als 40 Beschäftigten muss der Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz einen Schwerbehinderten beschäftigen; bei mehr als 40 aber weniger als 60 Mitarbeitern besteht die Verpflichtung für zwei Schwerbehinderte.

2. Pflicht zur Schwerbehindertenanzeige

Als Arbeitsplätze gelten solche, die mit Arbeitnehmern, Beamten, Richtern oder Auszubildenden (nebst Praktikanten oder Volontären) besetzt sind. Weitere Kriterien: Die Stelle darf nicht auf weniger als zwei Monate befristet sein oder einen Teilzeitumfang von weniger als 18 Stunden haben. Erfüllt ein Arbeitsplatz diese Bedingungen und ist er mit einem Schwerbehinderten besetzt, muss der Arbeitgeber bis zum 31. März des Folgejahres eine Schwerbehindertenanzeige machen. Dafür meldet er die Anzahl seiner schwerbehinderten Mitarbeiter bei der Bundesagentur für Arbeit.

3. Ausgleichsabgabe bei Nichteinstellung

Für Unternehmen mit monatlich mehr als 20 Mitarbeitern gibt es Vorgaben, wie viele Arbeitsplätze sie mit behinderten Mitarbeitern besetzen müssen. Bei Nichterfüllung der Quote besteht für Unternehmen die Pflicht zur Ausgleichsabgabe:

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Diese Abgaben sind nicht verhandelbar und die Gründe für die fehlenden Mitarbeiter mit Behinderung sind irrelevant. Der Grundsatz: Alle Unternehmen sollten sich an der Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung am Arbeitsleben beteiligen. Die Ausgleichsabgabe ist eine Möglichkeit, denn das Geld fließt wiederum in überregionale Vorhaben zur Förderung von behinderten Menschen. Die andere Möglichkeit, Behinderte einzustellen und so direkt zu integrieren, ist jedoch die bessere.

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Behinderte einstellen: Vorteile für das Unternehmen

Manche Menschen mit Behinderungen verfügen über herausragende Fähigkeiten. Beispielsweise arbeiten blinde Frauen als medizinische Tastuntersucherinnen (MTU) im Kampf gegen den Brustkrebs: Wie so häufig, wenn ein Sinn eingeschränkt ist, werden andere dafür umso ausgeprägter. MTU ertasten deutlich kleinere Gewebeveränderungen als Frauenärzte und tragen somit entscheidend zu einer verbesserten Frühdiagnostik bei.

Menschen mit Störungen aus dem Autismus-Spektrum (hier besonders: Asperger-Syndrom) sind für ihre ausgesprochen analytischen Fähigkeiten bekannt. Unternehmen in der IT-Branche wie SAP greifen erfolgreich auf Arbeitnehmer mit dieser Behinderung zurück. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Vorteilen für Unternehmen, wenn sie Behinderte einstellen:

  • Motivation

    Einige Arbeitgeber mag das verwundern, aber wenn sie Behinderte einstellen, bekommen sie häufig Mitarbeiter, die sich durch hohe Motivation auszeichnen. Der Wunsch zu beweisen, dass man auch mit Behinderung ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft ist und sehr gute Leistungen erbringen kann, schlägt sich in Eifer nieder.

  • Loyalität

    Behinderte sind ihrem Arbeitgeber gegenüber meist außerordentlich loyal. Sie wissen zu schätzen, dass das Unternehmen Anpassungen ihnen zuliebe vornehmen lässt statt einfach die Ausgleichsabgabe zu zahlen.

  • Teamgeist

    Sie bringen sich überdurchschnittlich gut und aktiv in Teams ein, sind also echte Teamplayer und motivieren somit auch ihre Kollegen.

  • Empathie

    Sie lösen mitunter besondere Hilfsbereitschaft aus – eine Reaktion, die Behinderten selbst im Übrigen nicht immer angenehm ist, da viele Wert auf Autonomie legen. Dennoch ist eine höhere Sensibilisierung für Bedürfnisse behinderter Menschen und eine Stärkung sozialer Kompetenzen positiv zu bewerten.

  • Blickwinkel

    Sie bringen andere Sichtweisen ein und legen in vielen Fällen auf Aspekte Wert, die Mitarbeiter ohne Behinderung nicht im Blick haben, von denen sie aber durchaus ebenso profitieren – beispielsweise Aufzüge, höhenverstellbare Büromöbel.

  • Kreativität

    Laut einer Studie des Meinungsforschungsinstituts Forsa sind 52 Prozent der Deutschen davon überzeugt, dass die Integration von Behinderten oder Menschen mit chronischen Erkrankungen Kreativität fördere: Wer im Alltag mit Einschränkungen zu kämpfen hat, bringt auch im Beruf neue und ungewohnte Denkansätze ein.

  • Fachwissen

    Wussten Sie, dass Menschen mit Behinderung deutlich häufiger qualifiziert sind als nichtbehinderte Arbeitnehmer? Neue Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung zu gewinnen, ist angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels immer schwieriger. Gerade vor dem Hintergrund demographischer Veränderungen können Arbeitgeber so sicherstellen, dass Fachkräfte länger an die Unternehmen gebunden werden.

Es sind längst nicht nur weiche Faktoren, die Arbeitgeber zu der Überlegung bringen sollten, Behinderte einzustellen. Außerdem: Wer sozialverantwortlich handelt, tut etwas für seine Reputation und zieht einen Kundenkreis an, der auf solche Themen Wert legt.

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Behinderte einstellen: Nachteile für das Unternehmen

Andererseits soll nicht verschwiegen werden, dass einige Besonderheiten auf den Arbeitgeber zukommen, wenn er Behinderte einstellen möchte, denn schwerbehinderte Mitarbeiter genießen tatsächlich einen besonderen Schutz, beispielsweise bei Urlaubsregelungen und Kündigungsschutz.

  • Arbeitszeit

    Ein schwerbehinderter Mitarbeiter kann Mehrarbeit ablehnen. So soll eine zu hohe Belastung über die persönliche Leistungsfähigkeit hinaus verhindert werden. Allerdings gilt dies nur, wenn die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden überschritten wird. Hat ein Behinderter einen Arbeitsvertrag über sechs Arbeitsstunden pro Tag, sind beispielsweise zwei Überstunden erlaubt.

  • Urlaub

    Schwerbehinderte Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung von 50 haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Das entspricht bei einer Vollzeittätigkeit fünf zusätzlichen Tagen im Urlaubsjahr; bei weniger als fünf Tagen Beschäftigung pro Woche verringert sich der Anteil des Zusatzurlaubs entsprechend.

Behinderte einstellen: Förderung des Arbeitsplatzes

Unternehmen blicken zumeist auf die Kosten, die eine Anpassung des Arbeitsplatzes mit sich bringen kann. Für genau diese Anforderungen gibt es jedoch Zuschüsse, mit denen die finanziellen Auswirkungen für Unternehmen gemildert werden. Klassische Umbauten und Hilfsmittel umfassen beispielsweise:

  • Den Umbau eines Arbeitsplatzes zu einem Einhandbetrieb (für hand- oder armamputierte Mitarbeiter).
  • Die Ausrüstung eines Computerarbeitsplatzes mit einer Braillezeile (für blinde Menschen).
  • Einen Großbildmonitor oder eine extra große Tastatur (für sehbehinderte Beschäftigte).
  • Bild- und Schreibtelefone oder Lichtsignalanlagen an Maschinen (für gehörlose Menschen).

Für alle diese Umbau- und Anpassungsmaßnahmen können Unternehmen Zuschüsse und Förderungen beantragen. Allerdings zeigt das Inklusionsklimabarometer der Aktion Mensch, dass 41 Prozent aller kleinen Unternehmen nicht um die Fördermittel wissen. Der Bekanntheitsgrad der Förderungs- und Zuschussmöglichkeiten hat damit sogar abgenommen.

Ansprechpartner für Fördermittel und Beratung

Wichtig für Arbeitgeber, die Behinderte einstellen wollen: Es gibt unterschiedliche Kostenträger, also Stellen, bei denen Sie Unterstützung beantragen können. Dazu zählen die folgenden:

  • Integrationsamt (in Bayern und Nordrhein-Westfalen: Inklusionsamt)
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
  • Rentenversicherungsträger

Selbst wenn Sie nicht auf Anhieb wissen, welcher für Sie zuständig ist: Für Arbeitgeber wird der unkomplizierte Weg möglich gemacht, Sie können den Antrag bei jedem Kostenträger einreichen. Dem obliegt dann innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung, die eigene Zuständigkeit zu klären oder aber den Antrag an die verantwortliche Stelle weiterzuleiten.

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Kündigungsschutz: Was passiert bei mangelnder Eignung?

Im Wesentlichen fürchten Unternehmen den höheren Kündigungsschutz im Falle von Problemen. Das bedeutet aber nicht, dass behinderte Arbeitnehmern unkündbar wären: Im ersten halben Jahr gibt es wie für alle anderen Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Der Hauptunterschied zu nichtbehinderten Mitarbeitern fängt erst danach an: Das jeweils zuständige Integrationsamt muss nun der Kündigung zustimmen.

In der Praxis sind Integrationsämter oft gesprächsbereit und stellen sich berechtigten Kündigungen nur selten in den Weg. Das Integrationsamt soll lediglich sicherstellen, dass Menschen mit Schwerbehinderung vor Diskriminierung geschützt sind. Dabei geht es aber nicht darum, einer Kündigung grundsätzlich im Wege zu stehen. Vielmehr überprüft es, ob das Unternehmen mögliche Lösungswege zum Erhalt des Arbeitsplatzes berücksichtigt hat.

Was ist unter Schwerbehinderung zu verstehen?

Von einer Schwerbehinderung wird gesprochen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Wer einen darunter liegenden Behinderungsgrad hat, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen. Sowohl eine vorliegende Schwerbehinderung als auch eine Gleichstellung ermöglichen für den Arbeitnehmer den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe.

Wichtig für Arbeitgeber: Für gleichgestellte Mitarbeiter können Sie ebenfalls Zuschüsse beantragen. Zusatzurlaub oder eine vorgezogene Altersrente steht ihnen hingegen nicht zu.


Lohnzuschuss für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Ob ein Bewerber mit Behinderung den Anforderungen gewachsen ist, können Unternehmen durch eine Probebeschäftigung herausfinden. Diese kann bis zu drei Monaten dauern und Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Testphase dienen.

Der Vorteil: Die Personalkosten können in diesem Zeitraum für bis zu 70 Prozent übernommen werden. Es handelt sich jedoch um eine Ermessensleistung des Integrationsamtes und/oder des Rehabilitationsträgers. Unternehmen tun daher gut daran, Anträge rechtzeitig zu stellen und diese sauber zu begründen.

Eingliederungszuschuss

Übernimmt ein Unternehmen einen Arbeitnehmer mit Behinderung dauerhaft, kann es einen Eingliederungszuschuss in Anspruch nehmen. Dieser wird bis zu 24 Monate gezahlt und kann einen Teil des Gehalts abdecken. Die genaue Höhe – bis zu 70 Prozent der Kosten – und die Bewilligung als solches legt der zuständige Träger im Einzelfall fest.

Im Gegenzug muss der Arbeitgeber den behinderten Arbeitnehmer nicht nur während der Förderdauer, sondern darüber hinaus beschäftigen. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ gilt mindestens so lange wie die Förderdauer, längstens allerdings zwölf Monate. Bei älteren Arbeitnehmern, Menschen mit Schwerbehinderung ab 55 Jahren, kann das Unternehmen sogar einen Eingliederungszuschuss für bis zu 96 Monate erhalten.

Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher

Besondere Unterstützung gibt es auch für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Jugendliche ausbilden. Diese können eine reguläre Ausbildung nach der gültigen Handwerksordnung absolvieren oder eine angepasste Ausbildung, die beispielsweise zeitlich verlängert wird.

Für den Betrieb liegt der finanzielle Vorteil darin, dass schwerbehinderte Jugendliche bei der Pflicht-Besetzung von Arbeitsplätzen doppelt zählen. Arbeitgeber können sich durch die Arbeitsagentur oder das Integrationsamt finanzielle Förderung sichern und sich kostenlos beraten lassen.


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[Bildnachweis: Karrierebibel.de, Shutterstock.com]

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