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Eingliederungszuschuss: Förderung bei Anstellung

Wer als Arbeitgeber arbeitssuchende Menschen einstellt, kann einen Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgeld erhalten. Dabei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung des Staates, der gegebenenfalls eine geringere Arbeitsleistung für eine Übergangszeit ausgleichen soll. Erfahren Sie hier, für welche Arbeitnehmer Sie einen Eingliederungszuschuss erhalten können sowie weitere Informationen zur Höhe und Dauer der Förderung…



Eingliederungszuschuss: Förderung bei Anstellung

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Eingliederungszuschuss Erklärung: Finanzspritze bei Einsatz

Die Prognosen für 2019 stehen günstig: Seit Jahren steigen die Zahlen bei den Beschäftigten, gehen die Arbeitslosenzahlen zurück. Davon profitieren auch solche Arbeitnehmer, die bereits sehr lange arbeitslos sind. Sorgen bereitet immer noch die Gruppe der Langzeitarbeitslosen.

Denn obwohl die Konjunktur gut ist, gibt es derzeit bis zu 800.000 Menschen, die langzeitarbeitslos sind. Das ist in mehrerlei Hinsicht problematisch: Für den Staat bedeutet das Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt), das aus Steuermitteln gezahlt wird.

Wer bereits lange keinen Job hatte, findet umso schwerer wieder auf den Arbeitsmarkt. Und letztlich macht sich das bei der Rentenversicherung bemerkbar, die von der Arbeitslosenversicherung nur mit dem Minimum übernommen wird. Sowohl Arbeitnehmer als auch Staat haben daher ein Interesse daran, möglichst viele Menschen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen.

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist ein finanzieller Anreiz von staatlicher Seite für Arbeitgeber. Er soll dabei helfen, zugunsten von Langzeitarbeitslosen eine Entscheidung zu treffen.

Argumentiert wird, dass aus unternehmerischer Sicht die Anstellung eines Langzeitarbeitslosen ein Risiko darstellt:

  • Wer über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg arbeitslos ist, hat Schwierigkeiten, sich an einen geregelten Tagesablauf zu gewöhnen.
  • Häufig haben sie Probleme mit Pünktlichkeit und zeigen ein geringeres Durchhaltevermögen.
  • Durch die lange Arbeitslosigkeit sind die Kenntnisse entwertet, oftmals existiert ohnehin eine nur geringe Qualifikation.

Wenn ein Arbeitgeber trotz dieser Risiken, die für ihn finanzielle Einbußen bedeuten können, sich entschließt, einem Langzeitarbeitslosen eine Chance zu geben, dann dient der Eingliederungszuschuss als Polster, mit dem diese Einbußen abgefedert werden können.

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Antragstellung auf Eingliederungszuschuss

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Gezahlt wird der Eingliederungszuschuss nur dann, wenn er zur beruflichen Eingliederung notwendig ist. Arbeitgebern wird daher empfohlen, vor Einstellung eines Arbeitnehmers erst mit der jeweiligen Behörde Kontakt aufzunehmen.

Als Arbeitgeber erhöhen Sie Ihre Chancen auf einen Eingliederungszuschuss, wenn Sie möglichst umfassend die Anforderungen der Arbeitsstelle darlegen. Dazu gehört ebenfalls, den Mehraufwand für die Einarbeitung und Ihren besonderen Einsatz plausibel erläutern.

Der Eingliederungszuschuss kann persönlich, telefonisch oder HIER online beantragt werden, indem der Fragebogen an die zuständige Agentur für Arbeit gesendet wird.

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Höhe und Dauer der Förderung

Jeder Arbeitnehmer, auch ein hochqualifizierter, der noch nie arbeitslos war, braucht eine gewisse Einarbeitungsphase.

Arbeitsagenturen und Jobcenter betrachten Langzeitarbeitslose als Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen, da die Zeit, bis sie den vollen Leistungsumfang erbringen können, häufig über das übliche Maß hinaus geht. Im direkten Wettbewerb mit anderen Arbeitssuchenden sind sie im Nachteil.

Die Förderhöhe und Dauer des Eingliederungszuschusses hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist es eine Ermessenssache des Jobcoaches, inwieweit der Eingliederungszuschuss überhaupt gewährt wird, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Zum anderen richten sich Höhe und Bezugsdauer nach der konkreten Person, die gefördert werden soll. Üblicherweise wird er maximal 12 Monate gewährt und kann bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts betragen. Bedingung ist, dass das Arbeitsentgelt die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn oder etwaige tarifliche Absprachen einhält und sich an den ortsüblichen Löhnen bei vergleichbarer Arbeit orientiert.

Je nachdem gelten für besondere Personengruppen:

  • Behinderte und schwerbehinderte Menschen: Förderhöhe bis zu 70 Prozent, bis zu 24 Monate Förderdauer, ab 55 Jahren sogar 96 Monate
  • Ältere Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr: Förderhöhe 50 Prozent, bis zu 36 Monate Förderdauer
  • Jüngere Arbeitnehmer unter 25 Jahren: Förderhöhe 50 Prozent, bis zu 12 Monate Förderdauer

Für die letztgenannte Arbeitnehmergruppe der unter 25-Jährigen gilt, dass sie mindestens sechs Monate arbeitslos sein müssen und außerdem über keinen Berufsabschluss verfügen.

Neue Eingliederungshilfe ab 2019

Die Regelungen rund um den Eingliederungszuschuss sind kompliziert, da verschiedene Akteure daran mitwirken und je nach Fall auf unterschiedliche Gesetze zurückgegriffen wird. Der oben beschriebene Eingliederungszuschuss wird nach § 88 bis 98 des SGB III (Sozialgesetzbuch) gewährt.

Gemäß SGB III wird als langzeitarbeitslos definiert, wer ein Jahr und länger arbeitslos ist. Zum 1. Januar 2019 trat das Teilhabechancengesetz in Kraft, das sich in besonderem Maße der Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit widmet. Dafür werden bis 2022 vier Milliarden Euro für zusätzliche Beschäftigungsangebote investiert.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Änderung des SGB II vor und führt mit dem Paragraphen 16i (PDF) eine Erweiterung der Eingliederungshilfen ein.

Verknüpft sind die neuen Maßnahmen nicht nur mit einer höheren Förderungsdauer, sondern auch einem persönlichen Coaching, das bei Ärger im Job, familiären Problemen und der Selbstorganisation hilft.

Der Eingliederungszuschuss nach § 16i, SGB II gilt demnach für folgende Förderungsbedürftige:

  • Personen ab 25 Jahren, die seit mindestens sechs Jahren Arbeitslosengeld II erhalten. Für sie ist ein Eingliederungszuschuss (auch Lohnkostenzuschuss genannt) für maximal fünf Jahre möglich. In den ersten zwei Jahren liegt er bei 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns, in den folgenden Jahren sinkt er um jeweils zehn Prozentpunkte. Liegt Tarifbindung vor, wird der Zuschuss in tatsächlicher Höhe des Arbeitsentgelts gewährt.
  • Personen, die seit mindestens zwei Jahren Arbeitslosengeld II erhalten. Die Förderungshöchstdauer liegt bei zwei Jahren, die Höhe des Eingliederungszuschusses beträgt 75 Prozent im ersten Jahr, 50 Prozent im zweiten Jahr. Entscheidend ist hier das tatsächliche Gehalt.
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Bedingungen für den Eingliederungszuschuss

Der Eingliederungszuschuss ist ein Instrument der aktiven Arbeitsförderung. Es ist für Menschen gedacht, bei denen aufgrund des Alters, Erkrankungen oder Behinderungen von Minderleistungen auszugehen ist und die daher kaum auf regulärem Wege eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hätten.

Wenngleich der Zuschuss eine Ermessensleistung ist, sind bestimmte Bedingungen daran geknüpft. Werden sie nicht erfüllt, kann es einen Förderungsausschluss oder sogar die Rückzahlung bereits gewährter Zuschüsse bedeuten:

  • Förderungsausschluss

    Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn der Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt, um den Eingliederungszuschuss zu beantragen. Ebensowenig wird er gewährt, wenn eine Person eingestellt werden soll, die innerhalb der letzten vier Jahre im selben Unternehmen bereits länger als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war. Es müssen außerdem nachweislich erschwerte Vermittlungsbedingungen vorliegen. Weiterhin werden nur solche Arbeitsverhältnisse gefördert, die eine Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden umfassen und sozialversicherungspflichtig sind.

  • Nachbeschäftigungspflicht

    Ziel ist die langfristige Beschäftigung der zu vermittelnden Person. Als Arbeitgeber wird von Ihnen erwartet, dass nach Ablauf der Förderungsdauer der Arbeitnehmer in eine Festanstellung kommt. Es gilt eine sogenannte Nachbeschäftigungszeit, die sich nach der Förderdauer richtet, jedoch längstens zwölf Monate lang ist. Wird dennoch während der Zahlung des Eingliederungszuschusses oder der Nachbeschäftigungszeit eine Kündigung ohne wichtigen Grund ausgesprochen, sind Sie zur teilweisen Rückzahlung verpflichtet.


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