Verpflegungsmehraufwand: Höhe, Tabelle & Beispiele

Wer aus beruflichen Gründen länger verreist, hat Verpflegungsmehraufwand. Die höheren Kosten für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit können Sie steuerlich absetzen. Entsprechende Pauschalen sollen verhindern, dass Mitarbeitern beruflich bedingte Kosten entstehen. Doch wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand und wann gilt welcher Anspruch? Unsere Tabelle zeigt die Verpflegungspauschale im In- und Ausland – zusätzlich erklären wir, was Sie wissen müssen…

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Was ist der Verpflegungsmehraufwand?

Für höhere Kosten, die Mitarbeiter bei einer Auswärtstätigkeit haben, können sie Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Dieser finanzielle Ausgleich soll eine Benachteiligung von Arbeitnehmern auf Dienstreise verhindern, da Ausgaben für Lebensmittel unterwegs teurer sind.

Mehraufwand ist das, was über die Kosten für Reise und Unterkunft hinausgeht. Meist übernimmt das Unternehmen über die Reisekostenabrechnung solche Kosten.

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Höhe für den Verpflegungsmehraufwand

Sind Sie mindestens für acht Stunden aus beruflichen Gründen unterwegs, entsteht Ihnen ein Verpflegungsmehraufwand. Für diesen Zeitraum gibt es eine Verpflegungspauschale von 14 Euro. Bei einer Auswärtstätigkeit für einen ganzen Tag – also volle 24 Stunden, stehen Ihnen 28 Euro zu.

Verpflegungsmehraufwand Pauschale

Unsere Tabelle zeigt die Übersicht für den Verpflegungsmehraufwand in Deutschland:

Abwesenheit Verpflegungsmehraufwand
Bis 8h 0 Euro
8 bis 24h 14 Euro
Volle 24h 28 Euro
An- & Abreise Tag je 14 Euro

Verpflegungsmehraufwand ohne Nachweis

Wichtig: Es geht um einen VerpflegungsMEHRaufwand. Der finanzielle Ausgleich ist lediglich ein Zuschuss und ersetzt nicht die vollständigen Kosten für sämtliche Mahlzeiten oder Snacks zwischendurch. Genau deshalb existieren Pauschalen – Belege und Einzelnachweise über höhere Ausgaben sind unerheblich.

  • Kleine Verpflegungspauschale
    Bei einer auswärtigen Tätigkeit zwischen 8 und 24 Stunden wird von der kleinen Verpflegungspauschale gesprochen. Sie beträgt 14 Euro.
  • Große Verpflegungspauschale
    Ein ganztägiger beruflicher Aufenthalt außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte berechtigt zur großen Verpflegungspauschale von 28 Euro.
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Wann hat man Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand?

Sie können den Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand nutzen, wenn Sie mindestens acht Stunden lang aus beruflichen Gründen auf Anweisung Ihres Arbeitgebers unterwegs sind. Dabei muss es sich um eine Auswärtstätigkeit handeln: Sie arbeiten in dieser Zeit nicht an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (häufig das Büro) und auch nicht im Homeoffice von zuhause aus. Bei kürzeren dienstlichen Terminen besteht kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand – solange keine auswärtige Übernachtung vorliegt.

Übernachten Sie woanders, können Sie die kleine Pauschale für den Mehraufwand geltend machen. Für solche An- und Abreisetage gibt es keine Mindestabwesenheit.

Wer bekommt Verpflegungsmehraufwand?

Die Pauschbeträge stehen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu, der sich auf einer betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeit in entsprechendem Umfang befindet. Es ist egal, ob Sie einen längeren Auswärtstermin haben, für das Unternehmen eine Messe besuchen oder eine Dienstreise machen. Auch Berufskraftfahrer können eine Pauschale von acht Euro absetzen, wenn sie die Nacht im Fahrzeug verbringen.

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Wie bekomme ich den Ausgleich?

Den Verpflegungsmehraufwand können Sie nur geltend machen, wenn Sie in Vorkasse gegangen sind. Heißt: Während der auswärtigen Tätigkeit haben Sie die Kosten für Ihre Verpflegung getragen. Erst im Nachhinein können Sie eine Erstattung bekommen. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Verpflegungsmehraufwand per Reisekostenabrechnung erhalten

Unternehmen können den Verpflegungsmehraufwand direkt mit der Reisekostenabrechnung bezahlen und erstatten. Bis zur Höhe des Pauschalbetrages ist diese Erstattung vom Arbeitgeber steuerfrei. Meist existieren im Betrieb entsprechende Formulare, die der Arbeitnehmer für eine Erstattung ausfüllen muss.

2. Verpflegungsmehraufwand per Steuererklärung erhalten

Findet die Rückerstattung des Verpflegungsmehraufwands nicht durch den Arbeitgeber bei der Abrechnung statt, ist der Pauschalbetrag steuerlich absetzbar. Sie können den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

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Verpflegungsmehraufwand: Abzüge für übernommene Kosten

Der Verpflegungsmehraufwand gleicht höhere Kosten aus, die Ihnen durch den Aufenthalt an einem anderen Ort entstehen. Das gilt jedoch nur, wenn Sie die Kosten tatsächlich selbst tragen müssen. Übernimmt der Arbeitgeber von Anfang an die Kosten für Ihre Verpflegung – beispielsweise sind Frühstück und Abendessen im Hotel bereits bezahlt und inklusive – werden diese aus dem Mehraufwand herausgerechnet.

Für vom Chef bezahlte Mahlzeiten wird die Pauschale prozentual gekürzt. Grundlage der Berechnung ist jeweils der Mehraufwand einer Abwesenheit von 24 Stunden:

  • Frühstück: Kürzung der Pauschale um 20 Prozent.
  • Mittagessen: Kürzung der Pauschale um 40 Prozent.
  • Abendessen: Kürzung der Pauschale um 40 Prozent.

In konkreten Zahlen bedeutet das: Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für das Frühstück, wird der Mehraufwand um 5,60 Euro reduziert. Bei Mittag- und Abendessen fallen jeweils 11,20 Euro weg.

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Verpflegungsmehraufwand im Ausland

Die obigen Pauschalbeträge gelten nur im Inland, also für berufliche Reisen und Übernachtungen innerhalb Deutschlands. Ist die auswärtige Tätigkeit mit einem Auslandsaufenthalt verbunden, gelten oft höhere Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium gibt die Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt. In der folgenden Tabelle finden Sie die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand im Ausland für ausgewählte Ländern.

Tabelle: Verpflegungsmehraufwand im Ausland

Land Mind. 18h Mind 24h Übernachtung
Argentinien 24 Euro 35 Euro 113 Euro
Estland 20 Euro 29 Euro 85 Euro
Frankreich* 39 Euro 58 Euro 159 Euro
GBR* 35 Euro 52 Euro 99 Euro
Japan* 35 Euro 52 Euro 190 Euro
Litauen 17 Euro 26 Euro 109 Euro
Malta 31 Euro 46 Euro 114 Euro
Mexiko 32 Euro 48 Euro 177 Euro
Niederlande 32 Euro 47 Euro 122 Euro
Österreich 33 Euro 50 Euro 117 Euro
Schweiz* 43 Euro 66 Euro 140 Euro
USA* 40 Euro 59 Euro 182 Euro
VAE 44 Euro 65 Euro 156 Euro

(* je nach Region)


Im Ausland gelten dieselben Kürzungen wie im Inland: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Mahlzeit, verringert sich die Verpflegungspauschale beim Frühstück um 20 Prozent, beim Mittag- und Abendessen jeweils um 40 Prozent.

Zeitliche Begrenzung für Verpflegungsmehraufwand

Wer längere Zeit auf Dienstreise ist, kann lediglich für drei Monate am Stück Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Danach ist eine mindestens vierwöchige Unterbrechung notwendig, um den Anspruch auf die dreimonatige Zahlung zu erneuern. Keinen Grund spielt die Art der Unterbrechung – ob aus gesundheitlichen Gründen oder für Urlaub.

Auslandspauschale an Ab- und Anreisetag

Bei Auslandsreisen richtet sich die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes danach, wann Sie Ihren Zielort erreichen. Bei der Anreise ist die Verpflegungspauschale des Landes entscheidend, das Sie vor 24 Uhr erreichen. Reisen Sie auf der Rückreise beispielsweise durch mehrere Länder, richtet sich die Pauschale nach dem Land, in dem Sie zuletzt beruflich tätig waren – auch wenn ein anderes Land auf der Durchreise höhere Pauschalen hat.

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Beispiele: Berechnung für den Verpflegungsmehraufwand

Zum besseren Verständnis zeigen folgende Beispiele, wie sich der Verpflegungsmehraufwand berechnet:

Beispiel mit mehrtägiger Übernachtung und Frühstück

Ein Arbeitnehmer reist beruflich mit der Bahn am 1. März von München nach Hamburg, bleibt dort zwei volle Tage und tritt am 4. März die Rückreise an. Die Hotelübernachtung inklusive Frühstück übernimmt der Arbeitgeber. Dabei ergeben sich folgende Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand:

  • Anreisetag: Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro
  • Tag 2 und 3: Verpflegungsmehraufwand von jeweils 28 Euro wegen ganztägiger Abwesenheit, abzüglich je 5,60 Euro für das Frühstück. Pro Tag können somit 22,40 Euro angesetzt werden.
  • Abreisetag: Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro, abzüglich 5,60 Euro für Frühstück

Auf der Reisekostenabrechnung kann der Mitarbeiter dann folgenden Verpflegungsmehraufwand angeben:

14 Euro + 22,40 Euro + 22,40 Euro + 8,40 Euro = 67,20 Euro

Beispiel bei kurzer Abwesenheit

Ein Arbeitnehmer reist morgens um 8 Uhr von Münster nach Dortmund, um von 10 bis 14 Uhr an einem Workshop teilzunehmen. Morgens frühstückt er am Bahnhof und isst in der Mittagspause in einem Restaurant vor Ort. Um 15.30 Uhr ist er wieder im Büro zurück.

In diesem Fall entsteht kein Verpflegungsmehraufwand, da die Dienstreise nicht die entsprechenden Kriterien erfüllt. Die Abwesenheit beträgt keine vollen acht Stunden, auch findet die Rückreise am selben Tag statt.


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