Alles auf einen Blick
- Definition: Der Sonntagszuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Vergütung für Arbeitnehmer, die nicht nur an üblichen Werktagen, sondern auch an einem Sonntag arbeiten müssen. Er soll die zusätzliche Belastung am Ruhetag und finanzieller ausgleichen.
- Anspruch: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Sonntagszuschlags. Das Gesetz schreibt lediglich einen Freizeitausgleich innerhalb von 2 Wochen vor, wenn Mitarbeiter sonntags arbeiten mussten.
- Steuern: Der Sonntagszuschlag ist bis zu einer Höhe von 50 % bei einem maximalen Grundlohn von 50 Euro pro Stunde steuerfrei. Liegt Ihr normales Gehalt zum Beispiel bei 25 Euro pro Stunde, können Sie je nach Zuschlag am Sonntag zwischen 31,25 Euro und 37,50 Euro pro Stunde bekommen.
Laut Statistischem Bundesamtes arbeiten in Deutschland 8,5 % der Beschäftigten regelmäßig auch sonntags. Üblich ist hierfür ein Zuschlag von 25-50 %.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschlag?
Im Arbeitsrecht gibt es für Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag. Wenn Sie sonntags arbeiten müssen, können Sie sich nicht darauf berufen. Das Gesetz regelt stattdessen, dass Arbeitnehmer an einem Sonntag nicht beschäftigt werden dürfen – wer doch arbeitet, muss zwingend einen Ersatzruhetag als Freizeitausgleich erhalten (§ 11 ArbZG). Müssen Sie an einem Samstag arbeiten, haben Sie weder Anspruch auf Wochenendzuschlag noch auf einen zusätzlichen Ruhetag – der Samstag gilt rechtlich als normaler Werktag.
Wann bekomme ich den Zuschlag?
Ohne gesetzlichen Anspruch müssen Arbeitgeber keinen Sonntagszuschlag zahlen. Trotzdem bekommen viele Arbeitnehmer ihn, weil er vertraglich vereinbart wird. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
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Arbeitsvertrag
Im Arbeitsvertrag können individuelle Vereinbarungen und Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit festgelegt werden. Dazu zählt auch die Zahlung eines Sonntagszuschlags. Greift keine andere Regelung, die Ihnen einen Anspruch auf die zusätzliche Vergütung sichert, können Sie in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber darauf eingehen.
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Tarifvertrag
Häufig beruht der Anspruch auf Sonntagszuschlag auf einem gültigen Tarifvertrag. Fällt Ihr Arbeitsverhältnis unter die Tarifbindung, steht Ihnen der von der Gewerkschaft mit den Arbeitgeberverbänden ausgehandelte Zuschlag zu. In der Metall- oder Elektroindustrie steht der Zuschlag so zum Beispiel allen Beschäftigten zu.
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Betriebsvereinbarung
Für alle Angestellten bei einem Arbeitgeber kann der Sonntagszuschlag über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen und gilt dann für das gesamte Unternehmen.
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Betriebliche Übung
Zahlt der Chef regelmäßig über einen längeren Zeitraum einen Sonntagszuschlag, wird dieser zur betrieblichen Übung. Daraus entsteht ein zukünftiger Rechtsanspruch und der finanzielle Aufschlag kann nicht einfach gestrichen werden.
Wie hoch ist der Sonntagszuschlag?
Es gibt keine allgemeinen Vorgaben zur Höhe des Sonntagszuschlags. Wie viel Geld zusätzlich gezahlt wird, richtet sich nach der jeweils gültigen Vereinbarung. Die meisten Zuschläge für Sonntagsarbeit liegen zwischen 25-50 % zusätzlich zum Grundlohn. Theoretisch sind aber auch Aufschläge von 100 % oder mehr möglich.
Branchen: Wen betrifft Sonntagsarbeit und Sonntagszuschlag?
Das Arbeitszeitgesetz verbietet die Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG). In vielen Bereichen kollidiert dieses Verbot aber mit wirtschaftlichen, humanen und gesellschaftlichen Erfordernissen. So muss zum Beispiel die medizinische Versorgung auch sonntags gewährleistet sein. Entsprechend gibt es zahlreiche Ausnahmen und Branchen, in denen Sonntagsarbeit normal ist – in vielen Fällen mit entsprechendem Zuschlag zum Verdienst (§ 10 ArbZG):
- Not- und Rettungsdienste sowie Feuerwehr
- Polizei und Bundeswehr
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Gastronomie und Hotellerie
- Musikevents, Theater und Schauspiel
- Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine und Parteien
- Sport, Freizeiteinrichtungen, Museen und Zoos
- Mediensektor wie Radio, Presse und Nachrichtenagenturen
- Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste
- Beförderung von Personen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
- Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Behandlung und Pflege von Tieren
- Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen
Diese Ausnahmen haben Auswirkungen auf die Beschäftigten und ihr Privatleben, weshalb § 11 ArbZG den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung definiert. So stehen Arbeitnehmern neben einem Ersatzruhetag binnen zwei Wochen mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu.
Sonntagarbeit Bäckereien
Eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit gibt es auch für Bäckereien. § 10 ArbZG erlaubt Arbeitnehmern in Bäckereien und Konditoreien an Sonntagen für bis zu 3 Stunden in Herstellung, Auslieferung und Verkauf zu arbeiten.
Wie berechne ich den Zuschlag?
Die Berechnung des Sonntagszuschlags funktioniert in zwei Rechenschritten:
- Zuschlag: Stundenlohn × Zuschlagsprozentsatz
- Gesamtlohn: Stundenlohn + Zuschlag
Beispiel
Dazu ein simples Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 15 Euro brutto. Er arbeitet an einem Sonntag von 8 bis 16 Uhr und erhält einen Sonntagszuschlag von 50 %. Daraus ergibt sich die Rechnung:
- Zuschlag: 15 Euro × 0,5 = 7,50 Euro
- Gesamtlohn: 15 Euro + 7,50 Euro = 22,50 Euro
Für die Sonntagsarbeit bekommt der Arbeitnehmer somit 22,50 Euro pro Stunde. Bei 8 Stunden Arbeitszeit liegt sein Bruttolohn für den Tag bei 180 Euro, statt 120 Euro, die er ohne Zuschlag an üblichen Werktagen erhält.
Ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?
Der Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 50 % des Grundlohns nicht übersteigt. Diese steuerliche Begünstigung nach § 3b EStG gilt für einen Grundstundenlohn von maximal 50 Euro. Ist dieser nicht explizit geregelt, wird er aus dem Bruttogehalt geteilt durch die monatlichen Arbeitsstunden errechnet. Liegt Ihr Stundenlohn höher, müssen Sie den Anteil versteuern, der darüber liegt.
Abgrenzung zur Sozialversicherung
Bis zu einem Grundlohn von 25 Euro bleibt der Sonntagszuschlag in Sozialversicherungen beitragsfrei. Bekommen Sie mehr, fallen auch hier Beiträge auf den überschüssigen Teil an. Durch die unterschiedlichen Grenzen kann es sein, dass Sie zwar keine Steuern zahlen müssen (bis 50 Euro Grundlohn), aber Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (bis 25 Euro Grundlohn).
Steuerfreie Zuschläge an Feiertagen
Arbeiten Sie an einem Feiertag und erhalten Sie einen Zuschlag, bleibt dieser sogar bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei. Am 1. Mai, am 24. Dezember ab 15 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember sind es sogar 150 % (sogenannte besondere Feiertagsarbeit). Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag schließen sich dabei gegenseitig aus. Arbeiten Sie an einem Sonntag, der gleichzeitig Feiertag ist, werden nicht beide Zuschläge steuerlich begünstigt. Beispiel: Am Pfingstsonntag sind nicht 175 % des Grundlohns steuerfrei, sondern nur 125 % als normaler Feiertagszuschlag.
Aspekt |
Samstag |
Sonntag |
Feiertag |
| Aufschlag (Pflicht) | Nein | Nein | Nein |
| Freizeit-Ausgleich | Nein | Ja (in 2 Wochen) | Ja (in 8 Wochen) |
| Steuerfrei | Nein | bis 50 % | bis 125 % |
| Höhe | 10-25% | 25-50% | 125-150% |
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