Ausbildungsfreibetrag: Das Wichtigste in Kürze
Übersicht
- Der Ausbildungsfreibetrag ist eine steuerliche Entlastung für Eltern.
- Höhe: 1.200 Euro pro Jahr (Stand: 2026)
- Er gilt für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium.
- Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen der Eltern.
- Sie müssen einen Antrag stellen, damit der Freibetrag berücksichtigt wird.
Der Ausbildungsfreibetrag soll Eltern finanziell entlasten, die ihre Kinder während einer Ausbildung oder eines Studiums finanziell unterstützen. So zahlen Eltern auf das Jahr gesehen weniger Steuern und es bleibt mehr Geld auf dem Konto.
Was ist der Ausbildungsfreibetrag?
Der Ausbildungsfreibetrag ist ein steuerlicher Vorteil, den Eltern in ihrer Steuererklärung geltend machen können, während ein volljähriges Kind eine (Schul-)Ausbildung oder ein Studium macht. Der Pauschbetrag verringert die Steuerlast und unterstützt somit Eltern, die ihre Kinder finanziell unterstützen.
Ziel hinter dem Ausbildungsfreibetrag ist, die Ausbildungskosten und zusätzlichen finanziellen Belastungen abzufedern, die häufig entstehen, wenn Kinder selbst kein oder wenig Geld verdienen und nicht mehr zuhause wohnen.
Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?
Aktuell liegt der Ausbildungsfreibetrag bei 1.200 Euro pro Jahr (Stand: 2026). Vor der letzten Erhöhung konnten Eltern lediglich 924 Euro jährlich absetzen. Durch den gestiegenen Freibetrag sollen auch die höheren Lebenshaltungskosten und andere Ausgaben angeglichen werden.
Freibetrag zwischen Eltern aufteilen
Werden Eltern nicht gemeinsam veranlagt (nicht verheiratet oder geschieden) sind, steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Elternteiles zu. Je nach individueller Lebenssituation ist aber auch eine andere Aufteilung zwischen den Eltern möglich. Dazu braucht es einen gesonderten und von beiden gemeinsam gestellten Antrag.
Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag
Nicht alle Eltern können einfach einen Ausbildungsfreibetrag nutzen. Es müssen gleich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, wenn Sie den steuerlichen Vorteil für sich geltend machen wollen:
- Das Kind ist bereits volljährig.
- Das Kind absolviert eine Ausbildung oder ein Studium.
- Das Kind wohnt nicht mehr zuhause (sondern in der eigenen Wohnung oder WG).
- Der Elternteil hat Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.
Als Ausbildung zählt sowohl eine schulische als auch eine duale Ausbildung. Auch spielt es keine Rolle, ob das Kind für ein Studium an eine Universität oder Fachhochschule geht.
Freiwilligendienste (siehe: freiwilliges soziales Jahr) werden dabei nicht als Ausbildung gewertet. Für diese Zeiten erhalten Eltern deshalb auch keinen Freibetrag.
Freibetrag nur bei auswärtiger Unterbringung
Wichtige Voraussetzung ist die sogenannte auswärtige Unterbringung des Kindes. Während der Berufsausbildung oder des Studiums muss das Kind zumindest zeitweise getrennt von den Eltern leben und sich versorgen. Dies bedeutet sowohl eine räumliche Trennung als auch eine Trennung der Haushalte.
Der Freibetrag kann dabei auch anteilig angesetzt werden. Sind die Voraussetzungen für einen einzelnen Monat erfüllt, darf auf das Jahr gerechnet entsprechend ein Zwölftel der Gesamtsumme steuerlich abgesetzt werden. Das folgende Beispiel zeigt, wie dies in der Praxis aussehen kann.
Beispiel: Berechnung des Ausbildungsfreibetrags
Lebt das Kind während einer Ausbildung ganzjährig in einer eigenen Wohnung in einer anderen Stadt, dürfen Eltern den vollen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro ansetzen. Komplizierter ist es, wenn die Voraussetzungen über das Kalenderjahr nur teilweise erfüllt sind.
Ein Beispiel zur Erklärung: Ihr Kind wird am 1. März 18 Jahre alt, beginnt gleichzeitig eine Ausbildung und zieht in eine eigene Wohnung. Nach 2 Monaten gibt es Probleme mit dem Vermieter und das Kind kehrt in den Elternhaushalt zurück. Im Oktober geht es dann für das Kind in eine neue eigene Wohnung. Das bedeutet für den Ausbildungsfreibetrag:
- Januar und Februar: kein Freibetrag (Kind unter 18 Jahren)
- März und April: Freibetrag von 200 Euro (2/12 der 1.200 Euro)
- Mai bis September: kein Freibetrag (keine auswärtige Unterbringung)
- Oktober bis Dezember: Freibetrag von 300 Euro (3/12 von 1.200 Euro)
Für das gesamte Jahr können die Eltern also nur einen Ausbildungsfreibetrag von 500 Euro geltend machen.
Übergangszeiten von bis zu 4 Monaten
Sogenannte Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten können beim Freibetrag berücksichtigt werden. Beispiel: Das Kind macht im Mai den Schulabschluss, zieht im Juni aus – beginnt aber erst im August die berufliche Ausbildung.
Hier darf der Ausbildungsfreibetrag auch für Juni und August angesetzt werden. Die beiden Monate befinden sich in der Übergangszeit von bis zu 4 Monaten und werden deshalb angerechnet.
Ausbildungsfreibetrag: Dürfen Kinder zusätzlich Geld verdienen?
Der Ausbildungsfreibetrag für Eltern wird unabhängig vom Einkommen des Kindes gewährt. Macht das Kind zum Beispiel eine vergütete duale Ausbildung oder geht während des Studiums einem Nebenjob nach, ändert das Gehalt nichts am Freibetrag für die Eltern.
Auch die Höhe der Einkünfte spielt keine Rolle. Ein Minijob wird ebenso wenig angerechnet wie eine gut bezahlte Tätigkeit oder eine der bestbezahlten Ausbildungen.
Ausbildungsfreibetrag beantragen: Angabe in der Steuererklärung
Den Ausbildungsfreibetrag beantragen Sie über die korrekte Angabe in Ihrer Steuererklärung. In der „Anlage Kind“ müssen Sie in den Zeilen 52 bis 54 den Zeitraum sowie die Anschrift der auswärtigen Unterbringung angeben.
Bei der Bearbeitung ermittelt das Finanzamt dann den steuerlichen Vorteil, der sich für Sie aus dem Freibetrag ergibt. Dieser mindert dann Ihr zu versteuerndes Einkommen und Sie zahlen für das Jahr insgesamt weniger Steuern.
FAQ: Häufige Fragen zum Ausbildungsfreibetrag
Abschließend haben wir die häufigsten Fragen zum Ausbildungsfreibetrag in unserem FAQ zusammengestellt und übersichtlich für Sie beantwortet:
Was ist der Ausbildungsfreibetrag?
Der Ausbildungsfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Eltern, deren volljährige Kinder auswärtig untergebracht sind und eine Ausbildung oder ein Studium machen. Er soll zusätzliche Kosten wie Unterkunft und Verpflegung abfedern. Der Freibetrag wird unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben gewährt.
Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt derzeit 1.200 Euro pro Jahr und Kind (Stand: 2026). Er wird als Jahresbetrag angesetzt und anteilig gekürzt, wenn nicht alle Voraussetzungen ganzjährig erfüllt sind. Eine Aufteilung zwischen den Eltern erfolgt bei getrennt veranlagten Steuerpflichtigen.
Wer hat Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag?
Anspruch haben Eltern volljähriger Kinder, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden. Das Kind muss außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sein. Zudem muss ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen.
Wie viel darf das Kind verdienen?
Es spielt für die Anrechnung des Ausbildungsfreibetrags keine Rolle, ob das Kind ein eigenes Einkommen hat oder in welcher Höhe das Gehalt liegt. Eltern dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen den Freibetrag geltend machen – egal, ob das Kind 500 Euro oder 3.000 Euro monatlich während der Ausbildung oder dem Studium verdient.
Wie beantragt man den Ausbildungsfreibetrag?
Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung beantragt. Es sind keine Belege für tatsächliche Kosten erforderlich. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen anhand der Angaben. Eine gesonderte Antragstellung außerhalb der Steuererklärung ist nicht nötig.
Kann der Ausbildungsfreibetrag neben anderen Steuervergünstigungen genutzt werden?
Der Ausbildungsfreibetrag kann zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag geltend gemacht werden. Er ersetzt aber nicht den Sonderausgabenabzug für Berufsausbildungskosten des Kindes. Andere außergewöhnliche Belastungen können unter Umständen zusätzlich berücksichtigt werden.
Wird der Ausbildungsfreibetrag auf beide Elternteile aufgeteilt?
Bei zusammen veranlagten Eltern wird der Freibetrag gemeinsam berücksichtigt. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn ein Elternteil den Unterhalt überwiegend trägt. Dies muss entsprechend nachgewiesen werden.
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