Definition: Was zählt zur gesetzlichen Rentenversicherung?
Auch wenn viele sie vorrangig mit dem Ruhestand assoziieren: Zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht nur die Altersrenten, sondern auch Renten bei verminderter Erwerbstätigkeit, die Hinterbliebenenrente und Leistungen bei der Wiedereingliederung. Nachfolgend geht es um die Altersrente.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist neben der betrieblichen Altersvorsorge und der privaten Rentenversicherung eine von drei Möglichkeiten der Altersvorsorge. Sie dient der finanziellen Absicherung von Arbeitnehmern, bestimmten Gruppen von Selbstständigen und denjenigen, die freiwillig Rentenbeiträge zahlen. Die Zahlungen aus dieser gesetzlichen Rentenversicherung, die Rente, sinken jedoch seit Jahren. Grund dafür ist das sogenannte Umlageverfahren:
Die derzeitigen Arbeitnehmergenerationen finanzieren die Rente der gegenwärtigen Rentnergenerationen (Generationenvertrag). Das bedeutet, dass Sie keineswegs im Alter unmittelbar das zurückbekommen, was Sie selbst eingezahlt haben. Vielmehr zahlen nachfolgende Arbeitnehmergenerationen später Ihre Rente. Allerdings gehen die geburtenstarke Jahrgänge in den Ruhestand und damit stehen weniger Einzahler einer größeren Menge von Rentnern gegenüber. Außerdem werden die Deutschen immer älter – damit steigt die Zahl der Jahre, in denen Rentner Geld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Waren es im Jahre 1960 noch zehn Jahre, sind es heutzutage durchschnittlich knapp 20 Jahre Rentenbezugsdauer.
Beitragsatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist Pflicht für jeden Arbeitnehmer: Jeden Monat gehen derzeit 18,6 Prozent von Ihrem Gehalt dafür ab. Diese 18,6 Prozent teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch, bedeutet: Sie zahlen 9,3 Prozent und Ihr Chef ebenfalls. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro monatlich führen Sie 325,50 Euro monatlich in die gesetzliche Rentenversicherung ab. Heißt aber auch: Wer weniger verdient – und aktuell verdient jeder zweite weniger als 2.500 Euro im Monat – zahlt weniger in die Rentenkasse ein. Die Wahrscheinlichkeit für Altersarmut steigt.
Aufgrund demographischer Entwicklungen ist absehbar, dass der Beitragssatz zukünftig steigt. Nach derzeitigen Beschlüssen soll er nicht über 20 Prozent liegen. Hinzu kommt, dass der Beitragssatz immer nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze anfällt. Diese liegt derzeit bei 7.100 Euro pro Monat für die alten Bundesländer (neue Bundesländer: 6.700 Euro). Heißt: Mit einem Jahresgehalt von über 85.200 Euro (beziehungsweise über 80.400 Euro in den neuen Bundesländern und Berlin-Ost) müssen Sie bei allem, was drüber liegt, keine Beiträge zahlen.
Wie hoch fällt Ihre Rente aus?
Das lässt sich nicht pauschal sagen, denn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung richten sich nach der Lohnhöhe und den Beitragsjahren. Je früher Sie in Rente gehen und je geringer Ihr Einkommen war, desto kleiner die Rente. Ihre eigenen Rentenansprüche erwerben Sie durch sogenannte Entgeltpunkt (oder Rentenpunkte). Sie sammeln einen Entgeltpunkt, wenn Ihr Jahresgehalt dem errechneten Durchschnittsentgelt aller Versicherten entspricht. Das liegt dieses Jahr bei 41.541 Euro im Westen und bei 39.338 Euro in Ostdeutschland.
Entgeltpunkte können Sie auch anteilig erwerben: Wer beispielsweise nur die Hälfte des durchschnittlichen Bruttogehalts verdient, erwirbt auch nur einen halben Entgeltpunkt. Dementsprechend erwirbt ein Versicherter zwei Entgeltpunkte, wenn er exakt das Doppelte verdient. Da in Ostdeutschland das Einkommen häufig niedriger als in Westdeutschland ist, wird für die Entgeltpunkte mit dem Umrechnungsfaktor 1,084 multipliziert. So werden die Rentenansprüche auf Westniveau angeglichen. Durchschnittlich erhält ein Rentner hierzulande 1.440 Euro brutto. Nach Abzügen durch Steuern und Kranken- und Pflegeversicherung bleiben noch etwa 1.250 Euro übrig.
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Freiwillige Rentenversicherung für Selbstständige
Bis auf selbständig Tätige wie Lehrer und Erzieher, aber auch Hebammen und Hausgewerbetreibende sind nur Arbeitnehmer automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Aber gerade für Menschen, die ihre Wartezeit noch erfüllen müssen, kann es sich lohnen, freiwillig Beiträge zu zahlen. So lässt sich ein Rentenanspruch aufbauen beziehungsweise die Auszahlungsbeiträge steigern. Interessant ist das vor allem für Selbständige oder Mütter. Statt sich einzig auf die staatliche Rente zu verlassen, empfiehlt es sich, auf einem Drei-Säulen-System aufzubauen:
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die betriebliche Altersversorgung
- die private Altersvorsorge
Die betriebliche Altersversorgung funktioniert über die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers: Per Entgeltumwandlung können Sie veranlassen, dass Ihr Arbeitgeber einen Teil Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge investiert. Dabei wählt Ihr Arbeitgeber den jeweiligen Durchführungsweg aus und schließt einen Vertrag ab, beispielsweise bei folgenden Institutionen:
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
- Pensionszusage
- Unterstützungskasse
Häufig entschließen sich Arbeitgeber, die betriebliche Altersvorsorge zusätzlich zu unterstützen.
Wann können Sie in Rente gehen?
Anspruchsberechtigt auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind Versicherte, die entweder die sogenannte Regelaltersgrenze und/oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erreicht haben. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die nahezu alle Menschen erreichen, die arbeiten gegangen sind oder Kinder erzogen haben.
Vor einigen Jahren hob die Bundesregierung das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre an. So lassen sich die geringeren Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung etwas ausgleichen. Das Renteneintrittsalter ist nicht für alle gleich, sondern erhöht sich schrittweise. Ihr tatsächlicher Renteneintritt hängt vom Geburtsjahr ab. Zur besseren Übersicht haben wir für Sie eine Renteneintrittsalter-Tabelle erstellt, der Sie entnehmen können, mit wie vielen Jahren Sie den Renteneintritt ohne Abschläge erreichen:
Geburtsjahr | Renteneintritt (Jahre + Monate) |
1946 | 65 + 0 |
1947 | 65 + 1 |
1948 | 65 + 2 |
1949 | 65 + 3 |
1950 | 65 + 4 |
1951 | 65 + 5 |
1952 | 65 + 6 |
1953 | 65 + 7 |
1954 | 65 + 8 |
1955 | 65 + 9 |
1956 | 65 + 10 |
1957 | 65 + 11 |
1958 | 65 + 12 |
1959 | 66 + 2 |
1960 | 66 + 4 |
1961 | 66 + 6 |
1962 | 66 + 8 |
1963 | 66 + 10 |
1964 | 67 + 0 |
Sind Sie im Jahr 1964 oder später geboren, erhalten Sie die volle Rente erst mit 67 Jahren. Allerdings kann es von dieser Regelung auch einige Ausnahmen geben, etwa im Falle einer Schwerbehinderung, die einen früheren Renteneintritt ermöglicht.
Erst mit 67 in Rente oder doch früher?
Der Gesetzgeber hat das Renteneintrittsalter zwar festgelegt, aber Sie können auch in Frührente gehen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss gegebenenfalls mit Abschlägen rechnen. Denn wie hoch oder niedrig Ihre Rente zum Zeitpunkt des gewünschten Renteneintritts ist, hängt davon ab, wie Ihre persönlichen Rentenansprüche ausfallen. Heißt, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt in Rente gehen, zahlen Sie länger ein und erhöhen die Rente.
Wollen Sie beispielsweise schon mit 63 Jahren in Rente gehen, haben Sie das Regelrentenalter noch nicht erreicht. Haben Sie wenigstens 35 Beitragsjahre angespart, gelten Sie als langjährig Versicherter. Sie müssen jedoch durch Ihren vorzeitigen Renteneintritt einen Abschlag von 3,6 Prozent pro Jahr von Ihrer Rente in Kauf nehmen. Diese finanzielle Einbuße können Sie durch zusätzliche Beitragszahlungen beeinflussen. Wer für sich die Frührente in Erwägung zieht, sollte daher unbedingt Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung einholen.
Rentenalter je nach Art der Altersrente
Die Altersrente, um die es hier vor allem geht, gliedert sich in weitere Renten. Je nach Geburtsjahr und Versicherungszeit ist ein früherer Renteneintritt ohne Abschläge möglich. Dazu müssen Sie eine bestimmte Wartezeit erfüllen:
Regelaltersrente
Um abschlagsfrei diese Rente beziehen zu können, müssen Versicherte mindestens eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze bezeichnet das Alter, das Sie bei einem regulären Renteneintritt haben müssen. Seit 2012 steigt sie stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre. Der spätere Renteneintritt und somit die längere Berufstätigkeit sind eine Konsequenz der angesprochenen demographischen Veränderungen.
Wer vor 1947 geboren ist, ging mit 65 Jahren in Rente. Die stufenweise Anhebung erfolgt bis zum Jahr 2029 und beträgt einen Monat pro Jahrgang und bedeutet eine Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre. Bei allen ab 1959 Geborenen wird auf zwei Monate pro Jahrgang von 66 auf 67 Jahre angehoben. Und wer nach 1963 geboren ist, muss bis zum 67. Lebensjahr arbeiten. Neben der Regelaltersrente dürfen Rentner unbeschränkt hinzuverdienen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(„Rente ab 63“)
Eine Ausnahme in der Regelaltersgrenze bilden Versicherte, die 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Zwar erfolgt bei ihnen ebenfalls eine stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters, aber aufgrund ihrer Lebensleistung – in die 45 Jahre fließen auch Pflichtbeiträge aus Pflege und Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr – dürfen vor dem 1. Januar 1953 Geborene bereits mit 63 Jahren in Rente gehen ohne Abschläge hinnehmen zu müssen.
Rente für langjährig Versicherte
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die entsprechende Altersgrenze erreicht haben. Außerdem muss eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Frühestens mit 63 Jahren können betroffene Versicherte in Rente gehen, müssen dann allerdings Abschläge hinnehmen. Deren Höhe steigt allerdings maximal auf 14,4 Prozent.
Altersrente für Schwerbehinderte
Alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten als schwerbehindert. Sie haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie die jeweilige Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Wie bei den erstgenannten Versicherten steigt das Rentenalter auch hier an, und zwar ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird das Renteneintrittsalter von 63 auf 65 angehoben. Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss einen Abschlag von maximal 10,8 Prozent hinnehmen.
Fallen Steuern auf die Rente an?
Die Einkommenssteuer gilt prinzipiell auch für Rentner. Wie hoch der persönliche Einkommenssteuersatz ausfällt, hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab. Für derzeitige Rentnergenerationen gilt noch nicht der volle Einkommenssteuersatz, allerdings wird dieser bis 2040 angehoben, so dass die Rente zukünftiger Rentnergenerationen zu 100 Prozent besteuert wird. Derzeit liegt der zu versteuernde Anteil bei 80 Prozent und der Rentenfreibetrag bei 20 Prozent. 2025 erfolgt eine Anhebung auf 85 Prozent, das heißt: 15 Prozent Ihrer Rente bleiben unversteuert, auf den Rest zahlen Sie Einkommenssteuer. Aufgrund steigender Renten kann es sein, dass Sie zur Steuererklärung verpflichtet sind.
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