Was tun bei einem Arbeitsunfall?
Nachdem Sie – etwa durch Erste Hilfe – die Verletzungen versorgt haben, sind folgende Schritte nötig, damit Sie Ihren Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten:
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Arbeitsunfall melden
Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrer Führungskraft oder dem Arbeitgeber. Nur so kann der Vorfall offiziell dokumentiert werden.
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Durchgangsarzt aufsuchen
Bei Verletzungen, die über eine Bagatelle hinausgehen, müssen Sie einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen (Infos dazu). Dieser ist speziell für Arbeitsunfälle zuständig und entscheidet über die weitere Behandlung. Der Durchgangsarzt entscheidet auch darüber, ob eine weitere Behandlung beim Facharzt oder Unfallarzt erforderlich ist. Eine Liste mit Durchgangsärzten erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber oder der Berufsgenossenschaft.
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Unfall dokumentieren
Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Unfallhergang und mögliche Zeugen. Je genauer die Angaben, desto einfacher die spätere Klärung mit der Unfallversicherung.
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Unfallanzeige prüfen
Der Arbeitgeber meldet den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse, wenn Sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sind. Achten Sie darauf, dass die Angaben korrekt sind.
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Widerspruch einlegen
Wird der Arbeitsunfall nicht als solcher anerkannt, bleibt Ihnen die Möglichkeit, beim Unfallversicherungsträger Widerspruch einzulegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie noch vor das Sozialgericht ziehen.
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Nachweise aufbewahren
Bewahren Sie Arztberichte, Atteste und Schriftverkehr sorgfältig auf. Diese Unterlagen sind wichtig für mögliche Leistungsansprüche.
Wichtig für Sie: Handeln Sie stets zügig und informieren Sie alle relevanten Stellen. Nur so ist sichergestellt, dass Ihr Versicherungsschutz greift und Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen.
Arbeitsunfall: Wann muss ich zum Arzt?
Bei einem Arbeitsunfall sollten Sie sofort zum Arzt gehen, wenn Sie sich verletzt haben, starke Schmerzen spüren oder die Verletzung bleibende Schäden verursachen könnte. Schon bei kleineren Verletzungen ist ein Arztbesuch ratsam, damit der Unfall offiziell dokumentiert wird und Ihr Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung gesichert ist.
Definition: Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist nach der Definition der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland ein Unfall, der Ihnen während der beruflichen Tätigkeit oder auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause passiert. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit im direkten Zusammenhang zu Ihrem Job steht und nicht rein privat ist.
Wenn Sie sich also zum Beispiel bei einer dienstlichen Aufgabe verletzen oder auf dem Arbeitsweg verunglücken (sog. Wegeunfall), gilt das in der Regel als Arbeitsunfall. Wichtig: Auch betriebliche Veranstaltungen wie Betriebsfest oder Dienstreisen können darunterfallen, sofern sie offiziell sind. Kein Arbeitsunfall ist dagegen ein plötzlicher Herzinfarkt oder starkes Nasenbluten ohne direkten Auslöser. Die gesetzliche Unfallversicherung bewertet diese Ereignisse als zufällig und ohne Einwirkung von außen. Daher fallen sie auch nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz.
Welche 4 Kriterien müssen für einen Arbeitsunfall erfüllt sein?
Damit ein Arbeitsunfall als solcher anerkannt wird, müssen laut § 8 SGB VII vier Bedingungen erfüllt sein:
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Versicherte Tätigkeit
Sie müssen während des Unfalls einer versicherte Tätigkeit nachgehen, also im Rahmen Ihrer offiziellen, beruflichen Aufgabe gehandelt haben, während der Arbeitszeit, auf Dienstreise oder auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit. Während Schwarzarbeit besteht kein Versicherungsschutz.
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Begrenztes Ereignis
Der Unfall selbst muss ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis sein, also zum Beispiel durch Stolpern, Ausrutschen oder äußere Einwirkung (z.B. fallende Steine) ausgelöst werden. Innere Ursachen wie Kopfschmerzen oder Herzinfarkt sind ausgeschlossen.
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Ursächlicher Zusammenhang
Die Unfallursache muss in einem direkten Zusammenhang zur Arbeit stehen und durch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit verursacht worden sein – und nicht durch eine rein private Handlung.
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Gesundheitsschaden oder Tod
Schließlich muss das Ergebnis – so tragisch das auch klingt – zu einem echten Gesundheitsschaden oder gar Tod führen. Das kann eine körperliche Verletzung oder auch eine psychische Beeinträchtigung sein, die ärztlich festgestellt wird.
Mehr dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
Beispiele: Was ist ein Arbeitsunfall – und was nicht?
Zur besseren Abgrenzung finden Sie hier einige Beispiele für anerkannte Arbeits- bzw. Betriebsunfälle und solche, die nicht dazu zählen:
Das gilt als Arbeitsunfall:
- Sturz oder Absturz auf der Baustelle
- Stolpern oder Ausrutschen im Betrieb
- Falsches Bedienen von Werkzeug und Maschinen
- Falsches Heben und Tragen von Lasten
- Nachlässigkeit durch Routine
- Verkehrsunfall von oder zur Arbeit
- Unfall auf betrieblicher Veranstaltung (z.B. Firmenfeier)
- Unfälle im Homeoffice – etwa auf dem Weg in die Küche oder zur Toilette
Das gilt nicht als Arbeitsunfall:
- Unfall während und durch privates Telefonieren
- Unfall auf Umwegen während des Heimwegs (z.B. für Einkäufe)
- Verletzungen in der Mittagspause außerhalb des Betriebs
- Unfälle bei rein privaten Treffen mit Kollegen
- Gesundheitsschäden ohne plötzliches Ereignis (siehe: Berufskrankheiten)
Entscheidend ist immer: Steht der Unfall in einem direkten Zusammenhang mit Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit? Wenn ja, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall vor.
Wer ist bei einem Arbeitsunfall abgesichert?
Bei einem Arbeitsunfall sind Sie in erster Linie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgesichert, also alle Beschäftigten – vom Minijob bis zur Vollzeitstelle. Dazu gehören genauso: Auszubildende, Praktikanten, Schülerinnen und Schüler, Studierende während bestimmter Hochschultätigkeiten sowie Teilnehmer an betrieblichen Weiterbildungen und Ehrenamtler. Selbstständige sind dagegen nicht automatisch abgesichert – sie müssen sich meist freiwillig versichern.
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Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
Bei einem Arbeitsunfall übernimmt in Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten. Das gilt für Ärzte, Krankenhausaufenthalte, Therapien, Medikamente und auch für Rehabilitation oder Umschulungen, falls nötig.
Der Arbeitgeber selbst zahlt in der Regel nicht direkt, sondern meldet den Unfall an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, die dann die Leistungen übernimmt. Zusätzlich kann es Lohnersatzleistungen geben, wenn Sie durch den Unfall arbeitsunfähig bzw. krankgeschrieben werden.
Welche Leistungen stehen mir zu?
Handelt es sich um einen anerkannten Arbeitsunfall, haben Sie umfangreiche Ansprüche. Dazu zählen:
- Ärztliche Behandlungen
- Körperliche Hilfsmittel (Prothesen, Brillen, Hörgeräte)
- Rehabilitation (Physio- oder Ergo-Therapien)
- Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes
- Umschulung – falls erforderlich
- Unfallrente (bei dauerhafter Gesundheitsschädigung)
- Hinterbliebenenrente (im Todesfall)
Sachwerte werden in der Regel nicht erstattet. Das gilt jedoch nicht für Ersthelfer! Wenn Ihre Kleidung zerreißt, während Sie Erste Hilfe leisten, kommt die Versicherung auch dafür auf.
Gibt es Schmerzensgeld?
Um Schmerzensgeld zu erhalten, müssen Sie einem Verursacher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Das ist bei einem Arbeitsunfall meist nicht der Fall. Anders sieht es bei einem Wegeunfall bzw. Verkehrsunfall aus: Hat ein z.B. ein anderer Autofahrer den Unfall verursacht, können Sie von dieser Person zusätzlich Schmerzensgeld einklagen. Hierfür sollten sich aber an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
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Wie viel zahlen Unfallversicherung oder Krankenkasse?
Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel alle Kosten für die medizinische Behandlung, einschließlich Arzt, Krankenhaus, Medikamente, Therapien und notwendige Hilfsmittel – ohne Zuzahlung. Wenn Sie durch den Unfall arbeitsunfähig werden, zahlt die Unfallversicherung Verletztengeld, das etwa 80 % Ihres letzten Bruttoeinkommens beträgt (steuer- und sozialabgabenfrei).
Im Gegensatz dazu deckt die Krankenkasse nur Krankheiten oder private Unfälle ab – Arbeitsunfälle fallen grundsätzlich nicht in deren Zuständigkeitsbereich. Daher zahlen Sie bei einem Arbeitsunfall nicht selbst und haben Anspruch auf volle Leistungen der Unfallversicherung.
Droht mir nach einem Arbeitsunfall eine Kündigung?
Nach einem Arbeitsunfall droht Ihnen nicht automatisch eine Kündigung. Im Gegenteil: Arbeitnehmer genießen in Deutschland besonderen Schutz: Während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Auch nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz und während der Wiedereingliederung gilt der allgemeine Kündigungsschutz weiter, besonders bei längerer Betriebszugehörigkeit. Eine Kündigung wegen des Unfalls wäre rechtswidrig und kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
Anders sieht es bei einer negativen Gesundheitsprognose aus: Werden Sie aufgrund eines schweren Arbeitsunfalls arbeits- bzw. berufsunfähig, kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen und die Zusammenarbeit beenden. Dies ist jedoch nur unter strengen Auflagen möglich.
FAQ – Häufige Fragen zum Arbeitsunfall
Erhalte ich nach einem Arbeitsunfall Krankengeld?
Nach einem Arbeitsunfall erhalten Sie kein Krankengeld von der Krankenkasse, sondern stattdessen Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung, das etwa 80 % Ihres Bruttoeinkommens beträgt und während der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. In den ersten 6 Wochen nach dem Arbeitsunfall übernimmt Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, wie bei einer gewöhnlichen Krankheit. Ab der 7. Woche wird die Lohnfortzahlung von der Berufsgenossenschaft übernommen und von der Krankenkasse ausgezahlt.
Was ist ein Durchgangsarzt?
Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein speziell zugelassener Arzt, der Arbeitsunfälle und Wegeunfälle behandelt. Er stellt fest, wie schwer die Verletzungen sind, leitet die Behandlung ein und meldet den Unfall an die gesetzliche Unfallversicherung. Damit wird sichergestellt, dass Sie alle Leistungen der Unfallversicherung erhalten und der Unfall korrekt dokumentiert ist. Augenärzte und HNO-Ärzte sind grundsätzlich Durchgangsärzte.
Welche Unfälle im Homeoffice sind Arbeitsunfälle?
Im Homeoffice gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im Betrieb: Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn der Unfall im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit passiert – etwa ein Sturz von der Treppe oder Umkippen des Stuhls mit Kopfverletzung. Nicht als Arbeitsunfall gelten private Tätigkeiten im Homeoffice, wie: privates Kochen, Verletzungen bei Haushalt- oder Tierpflege während der Arbeitszeit.
Muss man den Unfall im Verbandbuch festhalten?
Jeder Arbeitsunfall sollte unbedingt im Verbandbuch (bei kleineren Betrieben im Unfall- oder Sicherheitsbuch) festgehalten werden. Dort werden Datum, Uhrzeit, Unfallhergang, Beteiligte und mögliche Zeugen dokumentiert. Das ist wichtig, damit der Vorfall offiziell nachweisbar ist, die gesetzliche Unfallversicherung korrekt informiert wird und Sie später Leistungen oder Ansprüche geltend machen können. Selbst kleine Verletzungen sollten eingetragen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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