Was ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag?
Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag (synonym: Konventionalstrafe) ist eine Strafzahlung und finanzielle Sanktion, die Arbeitnehmer zahlen müssen, wenn sie bestimmte Pflichten verletzen – zum Beispiel den Arbeitsantritt versäumen, unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen oder die Kündigungsfrist ignorieren.
Bei einem Verstoß gegen die Abmachungen kann der Arbeitgeber die vorher festgelegte Geldsumme einfordern. Vertragsstrafen dürfen aber nur erhoben werden, wenn sie klar und eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt sind.
Ist eine Vertragsstrafe üblich?
Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist erlaubt und in einigen Bereichen durchaus üblich. Es ist kein Warnsignal, wenn ein Arbeitgeber im Vertrag mögliche Geldzahlungen bei Vertragsbrüchen festhalten möchte.
Üblich ist eine Vertragsstrafe vor allem, wenn einem Arbeitgeber durch Pflichtverletzungen hohe Kosten oder andere negative Konsequenzen drohen.
Muster für eine Vertragsstrafe
Es gibt keine allgemeinen Vorgaben für die Formulierung. Arbeitgeber haben bei der Gestaltung gewisse Freiräume. Durch den Pflichtverstoß, der unter Strafzahlung gestellt werden soll, ergibt sich aber der wichtigste Inhalt für eine Klausel im Arbeitsvertrag.
Das folgende Muster zeigt beispielhaft die Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei unerlaubter Weitergabe von Betriebsgeheimnissen und anderen betriebsinternen Informationen. Gezeigt wird ein Ausschnitt aus einem vollständigen Arbeitsvertrag:
Muster
§ 8 Vertragsstrafen
§ 8.1 Betriebsgeheimnisse
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, interne Abläufe und Protokolle sowie personenbezogene Daten, die er durch und während seiner Anstellung erfährt, absolutes Stillschweigen zu wahren und keine Informationen an Außenstehende weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.
§ 8.2 Vertragsstrafe bei Pflichtverletzung
Verstößt der Mitarbeiter gegen diese Vertraulichkeitspflicht, wird eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro verhängt. Die Höhe entspricht einem Bruttomonatsgehalt. Die Strafe wird für jeden einzelnen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht fällig.
Disclaimer: Dieses Muster dient lediglich als Beispiel und zur Orientierung. Es ersetzt keine fachliche Prüfung und Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht. Falls Sie das Muster verwenden, übernehmen wir keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall.
Beispiele und Bereiche für eine Vertragsstrafe
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich zu zahlreichen Aspekten des Arbeitsvertrages auf eine mögliche Vertragsstrafe bei einer Pflichtverletzung einigen. Grundsätzlich kann jede Nichterfüllung der Vertragspflichten unter finanzielle Strafe gestellt werden.
In der Praxis kommen Vertragsstrafen vor allem bei Verstößen gegen die folgenden Pflichten und Vereinbarungen zum Einsatz:
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Verschwiegenheitspflicht
Vertraglich werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals Klauseln zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen und anderen Informationen vereinbart, die der Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erhält. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht kann unter Vertragsstrafe gestellt werden.
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Kündigung
Der Arbeitsvertrag vereinbart den Ablauf der Kündigung sowie die gültigen Kündigungsfristen für beide Seiten. Werden diese missachtet, kann eine Vertragsstrafe fällig werden. Häufiges Beispiel ist eine Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (z.B. verkürzte oder fristlose Kündigung ohne Grund).
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Wettbewerbsverbot
Gibt es ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, dürfen Mitarbeiter nach Ende der Zusammenarbeit nicht gleich zur direkten Konkurrenz wechseln. Solche Wettbewerbsverbote sind bis zu einer gewissen Dauer (oft 2 Jahre) und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wer sich nicht daran hält, muss möglicherweise eine Vertragsstrafe zahlen.
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Arbeitszeit
Möglich ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag auch bei Nichteinhaltung der Arbeitszeiten. Gilt eine feste Arbeitszeit von 9 bis 17 Uhr mit Präsenzpflicht am Arbeitsplatz, müssen Arbeitnehmer sich daran halten.
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Hauptpflicht
Arbeitnehmer müssen die im Vertrag vereinbarten Aufgaben und Verantwortungen übernehmen. Ein Verstoß gegen diese Hauptpflichten kann die Zahlung einer Vertragsstrafe rechtfertigen.
Unabhängig vom Bereich gilt: Eine Vertragsstrafe muss immer explizit im Arbeitsvertrag für die konkreten Verstöße geregelt sein. Fehlt die Klausel im Vertrag, können sich Arbeitgeber bei einem späteren Pflichtverstoß nicht auf die Strafe berufen und eine Zahlung verlangen.
Aus anderen Gesetzen ergibt sich kein solcher Anspruch für Unternehmen. Soll eine Vertragsstrafe verhängt und eingefordert werden, ist eine vertragliche Vereinbarung zwingend erforderlich.
Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag bei Nichtantritt
Eine Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeitsstelle regelt eine finanzielle Sanktion, wenn ein Arbeitnehmer den Job nicht antritt, obwohl er den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat und dieser auch wirksam ist.
Diese Vereinbarung ist in der Praxis üblich und weit verbreitet. Für Arbeitnehmer ist es eine wichtige Absicherung, weil rechtlich kaum eine andere Möglichkeit besteht. Eine Klage wäre möglich, ist aber nicht zielführend. § 888 Absatz 3 ZPO besagt: „Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.“
Gründe: Warum eine Vertragsstrafe?
Vertragsstrafen sind kein verpflichtender Bestandteil im Arbeitsvertrag. Unternehmen entscheiden sich also ganz bewusst und freiwillig dazu, solche Regelungen aufzunehmen und Mitarbeiter bei Verstößen zu Zahlungen zu verpflichten.
Das ist erlaubt und hat gleich mehrere gute Gründe:
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Schutz
Ziel der Vertragsstrafe ist vor allem der Schutz des Arbeitgebers vor (finanziellen) Schäden. Für Arbeitgeber ist es sonst schwierig bis unmöglich, sich abzusichern. Bleibt zum Beispiel ein Mitarbeiter einfach der Arbeit fern, kann der Arbeitgeber klagen, bekommt die verlorengegangene Leistung aber nicht zurück. Auch Schadensersatz ist oft nicht möglich, wenn der konkrete Schaden nicht beziffert werden kann.
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Druckmittel
Eine Vertragsstrafe ist immer ein Druckmittel, um den Vertragspartner (beim Arbeitsvertrag also den Mitarbeiter) zur Einhaltung der Vertragspflichten zu bewegen. Verstöße und Zuwiderhandlungen haben unangenehme finanzielle Konsequenzen. Entsprechend vorsichtig sind Mitarbeiter und vermeiden Pflichtverletzungen.
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Schnelle Entschädigung
Bei vertragswidrigem Verhalten kann eine Vertragsstrafe schnell eingefordert werden und der Arbeitgeber wird finanziell entschädigt. Das erleichtert und beschleunigt den Prozess. Gerade bei eindeutigem Nachweis des Verstoßes sind keine langen Auseinandersetzungen notwendig.
Wie hoch ist die Vertragsstrafe?
Vertragsstrafen sollen abschreckend sein und im Ernstfall auch eine tatsächliche Bestrafung darstellen. Sonst verfehlen sie ihren Zweck. Entsprechend wichtig ist die Höhe der angesetzten Strafzahlung für Pflichtverletzungen. Trotzdem darf der Arbeitgeber nicht einfach willkürliche Summen festlegen. Das würde zu einer unrechtmäßigen Benachteiligung des Angestellten führen.
Eine normale Höhe ist ein Bruttomonatsgehalt. Bei einem variablen Gehalt kann der durchschnittliche Wert der letzten 12 Monate als Strafzahlung angesetzt werden. Das stellt sicher, dass Mitarbeiter die Strafe zwar spüren, aber nicht in die Privatinsolvenz oder finanziellen Ruin gedrängt werden.
Was bedeutet eine Vertragsstrafe verwirken?
Ist ein Recht oder ein Anspruch verwirkt, heißt dies üblicherweise, dass bereits einige Zeit vergangen ist und eine Geltendmachung nicht mehr möglich ist. Anders ist es bei Strafen und somit auch bei Vertragsstrafen. Im juristischen Sprachgebrauch bedeutet „eine Strafe verwirken“ vielmehr das genaue Gegenteil.
Eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn die Vollstreckung möglich wird. Dies passiert, sobald der Mitarbeiter eine strafbewehrte Vertragspflicht verletzt hat.
Wann ist eine Vertragsstrafe unzulässig?
Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben verstößt oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
- welches Verhalten die Strafe auslöst
- wie hoch die Strafe ist
- wie sie berechnet wird
- Strafen in Höhe von mehreren Monatsgehältern
- Strafen, die wirtschaftlich existenzbedrohend sind
- Viel zu hohe pauschale Summen (etwa: 10.000 Euro)
- an ungewöhnlicher Stelle stehen
- in anderen Absätzen versteckt werden
- unter irreführenden Überschriften genannt werden
- Strafen für Bagatellen
- Strafen für nicht-schuldhaftes Verhalten
- Strafe ist unangemessen zum Schaden (volles Monatsgehalt bei 10 Minuten Verspätung)
- Kündigungsrechte eingeschränkt werden
- gesetzliche Mindestgrenzen unterschritten werden
- sie Druckmittel gegen zulässige Rechte ist (z.B. bei Krankheit)
- klar formuliert werden
- angemessen sein
- verständlich sein
1. Die Vertragsstrafe ist nicht präzise formuliert
Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag muss präzise und eindeutig formuliert sein. Allgemeine oder missverständliche Aussagen sind unzulässig. Die Klausel muss konkret benennen:
Unwirksam sind etwa Formulierungen wie: „Der Arbeitnehmer zahlt eine Vertragsstrafe bei jeder Pflichtverletzung.“ Solche Pauschalformulierungen sind zu unbestimmt und werden vom Arbeitsgericht nicht zugelassen.
2. Die Vertragsstrafe ist unverhältnismäßig hoch
Vertragsstrafen sind eine finanzielle Sanktion und sollen abschreckende Wirkung haben. Trotzdem dürfen sie einen Arbeitnehmer nicht übermäßig belasten. Unzulässig sind deshalb:
3. Die Klausel ist versteckt
Wird eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart, muss diese für Arbeitnehmer offen ersichtlich sein. Das ergibt sich aus § 305c Absatz 1 BGB. So darf die Strafe nicht:
4. Die Klausel benachteiligt unangemessen
Eine Vertragsstrafe soll Arbeitnehmer absichern, dabei darf der Mitarbeiter aber nicht in unangemessener Weise benachteiligt werden. Beispiele dazu sind:
5. Die Vertragsstrafe verstößt gegen Arbeitsrecht
Mit einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag dürfen die Arbeitsrechte des Mitarbeiters nicht eingeschränkt werden. Solch eine Klausel ist zum Beispiel unzulässig, wenn…
6. Die Vertragsstrafe ist nicht mit § 307 BGB vereinbar
§ 307 BGB regelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – darunter fallen auch vom Arbeitgeber erstellte Arbeitsverträge. Demnach müssen alle Bestimmungen…
Die Bedeutung sowie die Folgen müssen für Mitarbeiter zweifelsfrei ersichtlich sein. Auch ohne rechtliche Kenntnisse muss deutlich werden, bei welchen konkreten Verstößen und in welcher Höhe die Strafe fällig wird. Erfüllt die Formulierung dies nicht, ist die Klausel aufgrund von Unklarheit unwirksam.
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