Alles auf einen Blick
- Definition: Bei einem Beschäftigungsverbot darf ein Arbeitnehmer aus rechtlichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht arbeiten. Arbeitgeber dürfen Betroffene in dieser Zeit nicht beschäftigen.
- Mutterschutz: Besonders häufig sind Beschäftigungsverbote für Schwangere 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt. Im Zentrum steht der Gesundheitsschutz von Mutter und Kind.
- Jugendschutz: Für unter 18-jährige Beschäftigte gelten strikte Verbote für gefährliche Arbeiten sowie feste Ruhezeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
- Lohnfortzahlung: Gilt ein ärztliches oder gesetzliches Beschäftigungsverbot, gibt es eine Lohnfortzahlung. Dadurch sollen Einkommensverluste verhindert werden.
- Unterschied: Ein Beschäftigungsverbot ist nicht dasselbe wie eine Krankmeldung. Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können grundsätzlich arbeitsfähig sein, dürfen aber aus Schutzgründen nicht weiterarbeiten.
Laut Statistiken wird bis zu 25 % der schwangeren Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Was ist ein Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot ist ein im Arbeitsrecht gesetzlich verankertes Verbot für den Arbeitgeber, besonders schützenswerte Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zu beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis bleibt hierbei jedoch bestehen, nur die Pflicht zur Arbeitsleistung ruht.
Was sind die Ziele von Beschäftigungsverboten?
Beschäftigungsverbote dienen dem Arbeitnehmerschutz. Sie verhindern, dass Angestellte in besonders schutzwürdigen Zeiten unrechtmäßig beschäftigt werden. Im Zentrum steht dabei der Gesundheitsschutz. Durch das Verbot sollen gesundheitliche Risiken durch die Tätigkeit ausgeschlossen werden.
Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft und Mutterschutz
Besonders umfangreich und wichtig sind Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft und im Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchuG) regelt verschiedene Beschäftigungsverbote, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Je nach Auswirkungen werden verschiedene Arten des Beschäftigungsverbotes unterschieden:
1. Generelles Beschäftigungsverbot
Während der Schwangerschaft kann ein generelles Beschäftigungsverbot gelten. Dies ist unabhängig von der Arbeitnehmerin und betrifft primär bestimmte Tätigkeiten. Grundsätzlich untersagt sind gemäß § 11 MuSchG schwere, körperlich anstrengende und gesundheitsgefährdende Arbeiten, etwa:
- Das Heben schwerer Lasten (regelmäßig mehr als 5 kg, gelegentlich mehr als 10 kg)
- Tätigkeiten, bei denen Mütter Gasen, Strahlungen, starken Erschütterungen, Staub, Nässe oder Kälte ausgesetzt sind
- Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
- Tätigkeiten, die stundenlanges Stehen erfordern
- Akkordarbeit
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schwangeren sowie einer ärztlichen Bestätigung, dass nichts dagegen spricht, können Ausnahmen gemacht werden. Möglich ist so z.B. eine Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr trotz eines Beschäftigungsverbotes.
2. Individuelles Beschäftigungsverbot
Der Arzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn nach seiner Diagnose eine weitere Beschäftigung die Gesundheit gefährden könnte. Das BV gilt dann unabhängig von den tatsächlichen Aufgaben. Ein typisches Beispiel sind schwangere Erzieherinnen, die nicht gegen Mumps und Windpocken geimpft sind und deshalb nicht in der Kita arbeiten dürfen (Ansteckungsgefahr!). Das individuelle Beschäftigungsverbot muss jedoch nicht vollständig sein: Es kann auch nur einzelne Aufgaben oder Tätigkeiten ausschließen.
3. Relatives Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist (§ 3 MuSchG) beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Für diesen Zeitraum besteht ein sogenanntes relatives Beschäftigungsverbot: Schwangere sind ab diesem Zeitpunkt von ihrer Arbeitspflicht laut Arbeitsvertrag befreit. Sprechen keine medizinischen Gründe dagegen, und ein Arzt gibt seine Zustimmung, kann die werdende Mutter auf eigenen Wunsch jedoch länger arbeiten – aber nur bis zu 3 Wochen vor dem Geburtstermin. Dabei behält die Schwangere das Recht, ihre Entscheidung jederzeit rückgängig zu machen.
4. Absolutes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist dauert bis mindestens 8 Wochen nach der Geburt. Nach der Entbindung gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber die frisch gebackene Mutter auf keinen Fall beschäftigen. Das gilt – anders als beim relativen Beschäftigungsverbot – auch dann, wenn die Mutter selbst wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren möchte. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.
Übersicht zu Beschäftigungsverboten
Form |
Umfang |
Dauer |
| Generelles | Alle Aufgaben | Ab Schwangerschaft |
| Individuelles | Nach ärztlicher Absprache | Je nach Situation |
| Relativ | Alle Aufgaben | 6 Wochen vor Geburt |
| Absolut | Alle Aufgaben | bis 8 Wochen nach Geburt |
Beschäftigungsverbot für Jugendliche
Jugendliche unter 18 Jahren, die bereits einer Berufstätigkeit nachgehen, stehen ebenfalls unter besonderem Schutz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz definiert eine Vielzahl von Beschäftigungsverboten und klare Aufgabenbereiche, die jugendliche Mitarbeiter nicht übernehmen dürfen. Laut § 22 JArbSchG dürfen Jugendliche für gefährliche Arbeiten nicht beschäftigt werden. Dazu zählen folgende Kriterien:
- Die Aufgaben übersteigen die physische oder psychische Leistungsfähigkeit.
- Jugendliche werden sittlichen Gefahren ausgesetzt.
- Die Tätigkeiten sind mit Unfallgefahr verbunden, die Jugendliche aufgrund fehlender Erfahrung oder mangelnden Sicherheitsbewusstseins nicht erkennen oder abwenden können.
- Tätigkeiten, bei denen Jugendliche Lärm, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
- Tätigkeiten, bei denen Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung besteht.
Ausnahmen gibt es im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder wenn der Schutz durch eine fachkundige Aufsicht gewährleistet werden kann.
Keine Nachtarbeit für Jugendliche
Ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht zudem in der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Ab 16 Jahren gibt es einige Ausnahmen. In Bäckereien und Konditoreien darf dann bereits ab 5 Uhr gearbeitet werden, in Gaststätten bis 22 Uhr.
Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft: Wer zahlt?
Bei einem Beschäftigungsverbot gehen Sie nicht mehr arbeiten – aber was ist dann mit Ihrem Gehalt? Hier brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen: Während des Beschäftigungsverbotes entstehen für Sie keine finanziellen Nachteile. Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot wird das reguläre Gehalt durch den sogenannten Mutterschutzlohn ersetzt, der weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt wird. Die Höhe entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft. Den Mutterschutzlohn erhalten Sie für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverbotes in voller Höhe, bis Sie in die Mutterschutzfrist eintreten. Auf den Mutterschutzlohn zahlen Sie wie gewohnt Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Gehalt in der Mutterschutzfrist
Mit Beginn der Mutterschutzfrist (ab 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) erhalten Sie das Mutterschaftsgeld. Dieses wird von der Krankenkasse gezahlt. Die Höhe beträgt 13 Euro pro Tag. Damit keine finanziellen Nachteile entstehen, stockt der Arbeitgeber den restlichen Betrag auf. Heißt: Sie kommen weiterhin auf Ihr durchschnittliches Nettogehalt der letzten 3 Monate vor Eintritt in die Schutzfrist.
Folgen bei Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot
Das Beschäftigungsverbot ist eine wichtige Regelung, die Arbeitgeber unbedingt beachten müssen. Sobald das Unternehmen von der Schwangerschaft erfährt, müssen die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes und damit auch mögliche Beschäftigungsverbote eingehalten werden. Vorgesetzte dürfen nicht verlangen, dass werdende Mütter auf bestimmte Rechte verzichten.
Ein Verstoß gegen Beschäftigungsverbote ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Je nach konkretem Fall kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro oder sogar bis zu 30.000 Euro bestraft werden (§ 32 Mutterschutzgesetz). Ist der Verstoß vorsätzlich und wird bewusst die Gesundheit einer schwangeren Mitarbeiterin gefährdet, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann (§ 33 Mutterschutzgesetz).
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