Urlaubsanspruch bei Kündigung: Tage berechnen & nutzen

Nur wenige Arbeitsverhältnisse enden pünktlich zum Jahresende. Für alle anderen stellt sich die Frage: Wie ist der Urlaubsanspruch bei Kündigung im laufenden Kalenderjahr? Kündigen Sie zum Beispiel im Februar oder September, haben Sie nicht alle Urlaubstage genutzt. Ihr Recht auf Urlaub bleibt bestehen und Sie dürfen die freien Tage nehmen. Wir zeigen, was Sie dazu wissen müssen…

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Urlaubsanspruch bei Kündigung: Das Wichtigste in Kürze

Schnellcheck

  • Auch bei einer Kündigung bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen.
  • Nicht genommener Urlaub muss gewährt werden – ist das nicht möglich, kann er ausgezahlt werden.
  • Bei Kündigung im laufenden Jahr besteht oft ein anteiliger Anspruch.
  • Der verbleibende Urlaub kann während der Kündigungsfrist genommen werden.
  • Entscheidend für den Urlaubsanspruch bei Kündigung ist der Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Egal, ob Sie selbst kündigen oder der Arbeitgeber die Zusammenarbeit beendet: Ihnen bleibt der Urlaubsanspruch bei Kündigung erhalten. Diesen dürfen Sie nehmen, bevor die Kündigungsfrist endet – sonst muss der Chef die freien Tage ausbezahlen.

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Habe ich Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Eine Kündigung – unabhängig davon, von welcher Seite sie ausgeht – lässt Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht einfach entfallen. Haben Sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch ungenutzte Urlaubstage für das laufende Kalenderjahr, dürfen Sie diesen Urlaubsanspruch bei Kündigung weiterhin nehmen.

Der Urlaubsanspruch bei Kündigung bleibt sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer außerordentlichen und sogar fristlosen Kündigung erhalten. Wie viel Urlaub Sie noch nehmen dürfen, hängt davon ab, ob die Kündigung bis zum 30. Juni (in der ersten Jahreshälfte) oder erst danach erfolgt.

Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen

Entscheidend für Ihren verbleibenden Urlaubsanspruch bei Kündigung sind vor allem zwei Faktoren:

  1. Ihr jährlicher Urlaubsanspruch
  2. Zeitpunkt der Kündigung

Gesetzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche. Arbeiten Sie in einer 6-Tage-Woche, stehen Ihnen mindestens 24 Urlaubstage zu. Unternehmen dürfen diese Grenzen nicht unterschreiten, aber nach oben zusätzliche Urlaubstage gewähren.

Mit dem Wissen über Ihre Urlaubstage können Sie nun den Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen:

Urlaubsanspruch bei Kündigung bis zum 30. Juni

Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni eines laufenden Jahres, haben Arbeitnehmer einen anteiligen Urlaubsanspruch bei Kündigung. In diesem Fall steht Ihnen ein Zwölftes des gesetzlichen Mindesturlaubs für jeden vollen Monat zu, bevor die Zusammenarbeit endet.

Ein Beispiel zur Berechnung: Sie kündigen Ihren Job zum 31. Mai des laufenden Jahres. Pro Monat haben Sie Anspruch auf 1,67 Urlaubstage (20 Urlaubstage / 12 Monate). Durch die vollen 5 Monate bleibt Ihnen somit ein Urlaubsanspruch bei Kündigung von 8,33 Urlaubstagen. Bei einer Kündigung zum 30. April haben Sie durch die 4 vollen Monate einen Anspruch auf Resturlaub von 6,67 Tagen.

Bruchteile von Urlaubstagen

Gemäß § 5 des Bundesurlaubsgesetzes werden Bruchteile von Urlaubstagen zu vollen Urlaubstagen aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag erben. Bei 6,67 Urlaubstagen haben Sie somit Urlaubsanspruch bei Kündigung von vollen 7 Tagen.

Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30. Juni

Bei einer Kündigung nach dem 30. Juni des laufenden Jahres (also in der 2. Jahreshälfte) haben Sie einen deutlich größeren Urlaubsanspruch bei Kündigung. Hier erfolgt keine anteilige Berechnung. Sie haben in jedem Fall Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen (bei einer 5-Tage-Woche).

Regelt Ihr Arbeitsvertrag einen zusätzlichen Urlaubsanspruch (z.B. insgesamt 30 Tage pro Jahr) kann der Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30. Juni entsprechend größer sein. Entscheidend ist die Regelung im individuellen Vertrag – genauer gesagt, ob es eine sogenannte „pro rata temporis“ Regelung gibt.

Was ist eine pro rata temporis Regelung?

Bei einer pro rata temporis Regelung (deutsch: zeitanteilig) wird im ersten Jahr der Zusammenarbeit und im Jahr der Kündigung der Urlaub anteilig gewährt. Ohne diese Klausel haben Sie bei einer Kündigung nach dem 30. Juni den vollen Urlaubsanspruch aus Ihrem Vertrag – also beispielsweise 30 Tage, wenn dies vereinbart wurde.

Enthält Ihr Vertrag eine entsprechende Klausel, wird der Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte zeitanteilig berechnet. Bei einem Jahresanspruch von 30 Tagen stehen Ihnen 2,5 Tage pro Monat zu. Kündigen Sie zum 31. Oktober, ergibt sich ein Resturlaubsanspruch von 25 Tagen (10 Monate x 2,5 Urlaubstage).

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Bereits genommene Urlaubstage reduzieren den Urlaubsanspruch

Unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Kündigung gilt: Ihre im laufenden Kalenderjahr bereits genommenen Urlaubstage verringern den restlichen Urlaubsanspruch. Haben Sie bereits 10 Urlaubstage genommen, bleibt Ihnen am Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend weniger Resturlaub übrig.

Statt 20 freien Tagen, wie es der Mindesturlaub vorsieht, können Sie nur noch die verbleibenden 10 Tage nutzen. Möglicherweise haben Sie somit auch gar keinen Urlaubsanspruch bei der Kündigung mehr übrig, weil Sie den anteiligen Anspruch für das laufende Jahr bereits aufgebraucht haben.

Zu viel genommener Urlaub bei Kündigung

Sie haben bereits den ganzen oder einen großen Teil des Jahresurlaubs genommen und kündigen zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr Ihren Job? Hier brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Sie müssen den genommenen Urlaub weder zurückzahlen noch anderweitig ausgleichen. Ihr Arbeitgeber darf weder Teile des Gehalts einbehalten noch andere Rückforderungen stellen.

Aber: Zu viel genommener Urlaub wird auf das nächste Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr angerechnet. Sie können also nicht bei einem Unternehmen 30 Tage Urlaub nehmen, anschließend kündigen und beim neuen Arbeitgeber noch einmal den vollen Jahresurlaub nutzen!

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Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung

Bei einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Das hat allerdings keine Auswirkungen auf den rechtlichen Urlaubsanspruch, der bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitnehmer bereits erworben wurde. Auch bei fristloser Kündigung verfällt dieser nicht automatisch. Da in diesem Fall der Urlaubsanspruch nach der Kündigung nicht mehr normal genommen werden kann, bleibt nur eine finanzielle Abgeltung und damit eine Auszahlung der noch offenen Urlaubstage.

Urlaubsanspruch bei ordentlicher Kündigung

Reiche Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung ein, können die restlichen Urlaubstage innerhalb der Kündigungsfrist offiziell genommen werden.

Arbeitgeber müssen – soweit es möglich ist – den Urlaubsanspruch des ausscheidenden Mitarbeiters ermöglichen. Ausnahmen kann es geben, wenn der Mitarbeiter dringend für die Einarbeitung eines Nachfolgers benötigt wird oder betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen. Hier muss der Urlaub stattdessen ausgezahlt werden.

Darf ich mir den Urlaubsanspruch bei Kündigung auszahlen lassen?

Normalerweise müssen Sie Ihren Urlaub als freie Tage nehmen, weil dieser dem Erholungszweck dient. Auch nach der Kündigung geht es deshalb in erster Linie darum, dass Sie den übrigen Urlaubsanspruch als Freizeit nutzen.

Eine Auszahlung ist erst eine Alternative, wenn Sie Ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig nehmen können. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn nicht genügend Zeit bleibt oder wenn Ihr Arbeitgeber aufgrund von akutem Personalmangel keinen Urlaub gewährt, um wichtige betriebliche Abläufe zu sichern.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Grundlage für die Berechnung einer finanziellen Urlaubsabgeltung ist das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor der Kündigung, also im letzten Quartal (3 Monate). Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient bei einer 5-Tage-Woche 3.000 Euro brutto. Sein Quartalsgehalt (3 Monate) beträgt 9.000 Euro. Auf die Woche bezogen (9.000 Euro, 13 Wochen) sind es 692,31 Euro. Für einen Tag sind es (692,31 / 5 Tage) 138,46 Euro. Bei einem verbleibenden Urlaubsanspruch von 4 Tagen, müsste der Arbeitgeber also eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 553,85 Euro zahlen.

FAQ: Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch bei Kündigung

In unserem FAQ beantworten wir die häufigsten und wichtigsten Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch nach einer Kündigung im Job. Hier finden Sie kurz und übersichtlich die Antworten:

Besteht bei einer Kündigung weiterhin Urlaubsanspruch?

Bei einer Kündigung bleibt der erworbene Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Eine Kündigung führt nicht automatisch zum Verfall von Urlaubstagen. Der Anspruch gilt sowohl bei Eigenkündigung als auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Entscheidend ist, wie viel Urlaub bis zum Kündigungszeitpunkt bereits entstanden ist.

Was passiert mit dem Resturlaub bei Kündigung?

Resturlaub muss während der Kündigungsfrist grundsätzlich genommen werden. Ist das zeitlich oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich, muss der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen. Eine Urlaubsabgeltung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Urlaub darf nicht ersatzlos verfallen.

Wird Urlaub bei Kündigung automatisch ausgezahlt?

Urlaub wird nicht automatisch ausgezahlt. Die Auszahlung ist nur zulässig, wenn der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Erholung durch Urlaub. Erst wenn das nicht möglich ist, besteht Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung.

Wie viel Urlaubsanspruch habe ich bei Kündigung im laufenden Jahr?

Das hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Erfolgt die Kündigung im ersten Halbjahr, besteht nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Ab dem 1. Juli haben Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Vertraglicher Zusatzurlaub kann davon abweichen.

Gilt der Urlaubsanspruch auch bei Kündigung in der Probezeit?

In der Probezeit besteht grundsätzlich nur ein anteiliger Urlaubsanspruch. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Bei Kündigung in der Probezeit wird der Urlaub entsprechend der Beschäftigungsdauer berechnet.

Was gilt für den Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung?

Auch bei einer fristlosen Kündigung bleibt der bereits erworbene Urlaubsanspruch bestehen. Urlaubstage dürfen nicht einfach gestrichen werden. Da Urlaub meist nicht mehr genommen werden kann, erfolgt häufig eine Auszahlung. Das gilt unabhängig vom Kündigungsgrund.

Was passiert mit Urlaub bei Krankheit während der Kündigungsfrist?

Erkranken Sie während eines genehmigten Urlaubs, zählen diese Tage nicht als Urlaub. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest. Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten und muss neu gewährt oder ausgezahlt werden. Das gilt auch bei einer laufenden Kündigung.


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