Kind in Quarantäne: Was tun mit dem Job?

Die erhöhten Corona-Infektionszahlen zeigen sich auch an den Schulen. Ansteckungen führen zu Schließungen, Schüler müssen zuhause bleiben. Aber was passiert, wenn das eigene Kind in Quarantäne muss? Berufstätige Eltern stehen vor einer Herausforderung: Zuhause den Nachwuchs betreuen und gleichzeitig den Verpflichtungen im Job nachkommen. Oder gelten besondere Regeln, wenn ein Kind in Quarantäne ist? Wir erklären, was Sie dazu wissen müssen und beantworten die wichtigsten Fragen…

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Wann muss ein Kind in Quarantäne?

Trotz Vorsichtsmaßnahmen, Maskenpflicht und Abstandsregeln kann es in der Schule zu Kontakt und möglichen Ansteckungen kommen. Hatte ein Schüler direkten Kontakt zu einem positiv getesteten Mitschüler, kann das zuständige Gesundheitsamt eine 14-tätige Quarantäne anordnen. Falls es zu einer Ansteckung kam, soll so eine weitere Ausbreitung minimiert werden.

Ob das Kind dabei Symptome hat, spielt keine Rolle. Quarantäne für direkte Kontaktpersonen ist eine Vorsichtsmaßnahme und nicht an eine Erkrankung gebunden.

Gilt die Quarantäne auch für Eltern und Geschwister?

Bei einer Quarantäne für Kontaktpersonen ist die Antwort in der Regel: Nein. Hatte das Kind beispielsweise einen Coronafall bei einem Mitschüler in der Klasse und ist deshalb in häuslicher Quarantäne, gilt diese zunächst nicht für Eltern oder Geschwister. Selbst wenn der Kontakt zum eigenen Kind zuhause natürlich nicht komplett ausbleibt. Eltern dürfen weiterhin arbeiten und Geschwister zur Schule.

Anders ist es bei einer tatsächlichen Erkrankung mit COVID-19 des eigenen Kindes. In diesem Fall ist die gesamte Familie (und mögliche andere Personen aus dem Umfeld) als direkter Kontakt zu sehen. Dann befindet sich nicht nur das Kind in Quarantäne, sondern der ganze Haushalt. Erneut unabhängig von Symptomen. Fragen Sie unbedingt beim Gesundheitsamt nach und halten Sie sich an die Anordnungen.

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Kind in Quarantäne: Müssen Eltern zur Arbeit?

Ist das Kind in Quarantäne, ist aber nicht positiv getestet und zeigt keine Symptome, können Eltern theoretisch weiter arbeiten gehen. Bei kleineren Kindern, die betreut werden müssen, stellt sich eher die Frage: Müssen sie es auch tun? Grundsätzlich wird die Versorgung des eigenen Kindes über die beruflichen Pflichten gestellt. Ob der Nachwuchs dabei krank ist ohne Symptome in Quarantäne ist, bleibt außen vor.

Gibt es keine andere Möglichkeit, ein Kind in Quarantäne zu betreuen, darf ein Elternteil zuhause bleiben, wenn beide berufstätig sind. Ist nur einer der beiden berufstätig, kann die Betreuung vom anderen übernommen werden und es besteht kein Anspruch auf Freistellung. Dies gilt auf jeden Fall bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr des Kindes. Ist die Betreuung absolut notwendig, kann diese Altersgrenze aber überschritten werden.

Darf ich in dieser Situation ins Homeoffice?

Das Homeoffice ist aktuell für viele Arbeitnehmer eine gute Option. Ist das Kind in Quarantäne können Sie zuhause bleiben, unterstützen aber weiterhin den Arbeitgeber und Ihre Kollegen. Eigenmächtig dürfen Sie diese Entscheidung jedoch nicht treffen. Es braucht unbedingt die Genehmigung vom Chef. Sprechen Sie diesen am besten offen darauf an und suchen Sie nach einer gemeinsamen Lösung.

Individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Da es sich um eine Ausnahmesituation handelt, gibt es keinen konkret vorgezeichneten Weg, der für berufstätige Eltern am besten funktioniert. Es ist ratsam, eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu finden. Hier ist Transparenz und Kompromissbereitschaft von beiden Seiten gefragt.

Unternehmen sollten Mitarbeitern entgegenkommen und die Situation nicht noch schwieriger machen. Geht es dem Kind in Quarantäne gut, können Eltern auf der anderen Seite guten Willen zeigen und versuchen, für einen Teil der Zeit eine andere Betreuungslösung (etwa durch die Großeltern) zu finden.

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Bekommen Eltern weiterhin Lohn?

Wer ein Kind in Quarantäne betreut, fürchtet finanzielle Einbußen durch ausbleibende Lohnzahlungen. Um diese aufzufangen wurden im neuen Infektionsschutzgesetz Entschädigungen für betroffene Arbeitnehmer geregelt. Hier heißt es: „Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird,
  • die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
  • die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.“

Arbeitnehmer bekommen die Entschädigung regulär vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser hat dann einen sogenannten Erstattungsanspruch. Über diesen kann er Entschädigungszahlungen vom Staat zurückfordern.

Wie viel Verdienstausfall wird erstattet?

Leider wird nicht die gesamte finanzielle Lücke geschlossen. Wer ein Kind in Quarantäne betreut, erhält laut Infektionsschutzgesetz 67 Prozent des Verdienstausfalls erstattet. Höchstens gibt es jedoch monatlich 2.016 Euro.

Dieser Anspruch steht jedem erwerbstätigen Elternteil für maximal zehn Wochen zu. Bei Alleinerziehenden entsprechend 20 Wochen. Der Zeitraum muss dabei nicht an einem Stück sein.

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Muss für die Zeit Urlaub genommen werden?

Für die Betreuung des Kindes muss der Arbeitnehmer freigestellt werden. Bei einer solch vorübergehenden Verhinderung von der Arbeit (§ 616 BGB) muss kein Urlaub genommen werden. Eltern müssen den Chef jedoch darüber informieren und falls verlangt auch einen Nachweis vorlegen. Bei einer Erkrankung des Kindes ist dies ein Attest vom Arzt. Ist das Kind in Quarantäne, ist es die behördliche Quarantäneverordnung.

Möglich ist aber ein Abbau von vorhandenen Überstunden. Der Vorteil dabei: Eltern bekommen weiterhin ihr volles Gehalt. Es kommt nicht zu finanziellen Einbußen und Verdienstausfällen.

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[Bildnachweis: Karrierebibel.de]