Wiedereingliederung: Bedeutung, Stufenplan + Bezahlung

Die Wiedereingliederung führt arbeitsunfähige Arbeitnehmer zurück in den Job. Nach einer Krankheit oder einem Unfall werden Sie langsam an Ihre berufliche Tätigkeit herangeführt. Wir zeigen die Voraussetzungen für die Wiedereingliederung und wie diese in der Praxis abläuft…

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Was ist eine Wiedereingliederung im Job?

Die berufliche Wiedereingliederung ist eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und Rückkehr an den Arbeitsplatz. Nach einer längeren krankheitsbedingten Pause hilft der Ablauf, um in einer angemessenen Geschwindigkeit wieder in den Job zu finden.

Ziel ist es, den Arbeitnehmer Schritt für Schritt wieder an die Arbeitsumgebung zu gewöhnen, bis die volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt ist. Typisch ist eine stufenweise Wiedereingliederung (StW) die Rede (siehe: Hamburger Modell). Festgelegt ist sie in § 74 SGB V und für behinderte oder von Behinderung bedrohte Arbeitnehmer in § 28 SGB IX.

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Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung

Wollen Sie über eine Wiedereingliederung zurück in Ihren Job finden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Nur wenn diese Rahmenbedingungen gegeben sind, kann die Maßnahme durchgeführt werden:

  • Gesetzliche Krankenversicherung

    Das Verfahren zur Wiedereingliederung richtet sich an Versicherte in den gesetzlichen Krankenversicherungen. Privatversicherte nutzen das sogenannte betriebliche Eingliederungsmanagement.

  • Fortlaufende Arbeitsunfähigkeit

    Vor und während der Wiedereingliederung müssen Sie arbeitsunfähig sein. Dies wird durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes bestätigt.

  • Teilweise Belastbarkeit

    Zusätzlich muss der Arzt Ihnen bescheinigen, dass Sie die bisherige Tätigkeit zumindest teilweise wieder ausüben können. Mitarbeiter müssen teilweise wieder belastbar und (voraussichtlich) am Ende der Maßnahme wieder voll einsatzfähig sein.

  • Vollständige Zustimmung

    Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arzt und gegebenenfalls die Krankenkasse stimmen den Maßnahmen zu und sind davon überzeugt, dass diese erfolgreich abgeschlossen werden können.

  • Vorheriger Arbeitsplatz

    Sie werden wieder auf Ihrem vorherigen Arbeitsplatz eingesetzt. Es findet keine Versetzung auf eine andere Position statt.

  • Detaillierter Stufenplan

    Der Arzt erstellt in Absprache mit Ihnen einen genauen Stufenplan (Wiedereingliederungsplan). Dieser regelt die Bedingungen, unter denen die Rückkehr möglich ist.

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Inhalte für den Stufenplan

Für die stufenweise Wiedereingliederung an den Arbeitsplatz müssen die einzelnen Schritte möglichst genau festgelegt werden. Dafür braucht es einen Stufenplan.

Dieser wird vom behandelnden Arzt gemeinsam mit Ihnen (und möglicherweise einem Betriebsarzt) erstellt. Folgende Angaben sind darin enthalten:

  • Abfolge und Dauer der Stufen
    Die Rückkehr beginnt mit kurzen Arbeitszeiten, die langsam gesteigert werden. Im Stufenplan wird definiert, welcher Zeitraum Ihnen anfangs zugemutet werden kann.
  • Verbotene Tätigkeiten
    Nicht alle Aufgaben können gleich wieder übernommen werden. Je nach Erkrankung werden beispielsweise schweres Heben, zu langes Sitzen oder Stehen vom Arzt untersagt.
  • Bedingungen am Arbeitsplatz
    Brauchen Sie bestimmte Hilfsmittel oder Anpassungen am Arbeitsplatz, werden diese ebenfalls im Stufenplan vermerkt.

Dieser Stufenplan wird vor Beginn der Maßnahmen erstellt, aber fortlaufend aktualisiert. Stellt sich heraus, dass Sie länger brauchen, kann die Dauer einzelner Stufen angepasst und die Geschwindigkeit der Eingliederung reduziert werden. Den Ablauf der Wiedereingliederung haben wir für Sie auch als kostenloses PDF zum Download bereitgestellt.

Ablauf der Wiedereingliederung

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Antrag zur Wiedereingliederung

Berechtigt zur Wiedereingliederung sind alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Ob es sich um eine Ausbildung oder Teilzeitarbeit handelt, spielt keine Rolle.

Allerdings gibt es keine Pflicht, eine solche Maßnahme zu machen – weder für Arbeitnehmer noch für Unternehmen. Als Mitarbeiter können Sie einen Antrag darauf stellen. Oft übernimmt dies aber der Rehabilitationsträger, also die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Ob dieser genehmigt und durchgeführt wird, hängt von der individuellen Situation und den Absprachen ab.

Kann der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen?

Ja, Unternehmen können die Wiedereingliederung ablehnen. Ein möglicher Grund: Der Betrieb ist nicht überzeugt, dass Sie wieder vollständig belastbar und einsatzfähig sein werden. Anders sieht es beim betrieblichen Eingliederungsmanagement aus: Hier ist der Arbeitgeber zur Durchführung gesetzlich verpflichtet.

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Bezahlung: Wer zahlt bei einer Wiedereingliederung?

Die Wiedereingliederung erfolgt nach langem Arbeitsausfall. Daher bekommen Sie kein reguläres Gehalt gezahlt. Trotzdem sind Sie finanziell abgesichert. Je nach Träger der Wiedereingliederung erhalten Sie verschiedene Leistungen:

  • Krankengeld

    Ihre Krankenkasse zahlt während der Maßnahme Krankengeld in Höhe von 70 Prozent Ihres Bruttolohns (höchstens aber 90 Prozent vom Nettogehalt).

  • Übergangsgeld

    Die Rentenversicherung zahlt ein Übergangsgeld. Für kinderlose Arbeitnehmer beträgt dies 68 Prozent des Bruttolohns, Versicherte mit Kindern erhalten 75 Prozent.

  • Verletztengeld

    Greift die Unfallversicherung (etwa nach einem Betriebsunfall), erhalten Sie Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Bruttolohns.

Unternehmen können freiwillig eine finanzielle Gegenleistung für die erbrachten Stunden während der Wiedereingliederung zahlen. Das wirkt sich aber möglicherweise für Sie aus, da die Lohnersatzleistung gekürzt wird oder ganz wegfällt.

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Dauer der Wiedereingliederung

Das Verfahren dauert zwischen wenigen Wochen bis zu sechs Monaten. In besonderen Fällen sind auch Wiedereingliederungsmaßnahmen bis zu 12 Monaten möglich. Abhängig ist das vom Einzelfall und der konkreten Belastbarkeit. Beim Erstellen des Stufenplans wird die voraussichtliche Dauer bestimmt.

Was passiert, wenn die Wiedereingliederung abgebrochen wird?

Es gibt verschiedene Gründe, die zu einem Abbruch der Maßnahmen führen können:

  • Der Mitarbeiter ist schneller belastbar und kehrt früher in den Job zurück.
  • Der Gesundheitszustand des Mitarbeiters verschlechtert sich.
  • Betriebliche Gründe führen zum Abbruch.

Sind sich Arzt und Arbeitgeber einig, wird die Maßnahme abgebrochen. In diesem Fall laufen die Lohnersatzleistungen weiter und Sie besprechen das weitere Vorgehen. Möglich sind eine erneute Reha, ein späterer Wiedereingliederungsversuch oder Erwerbsminderungsrente.


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