Arbeitslosengeld Sperre – Das Wichtigste in Kürze
Übersicht
- Wer seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht, dem droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
- Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und die Sperrzeit verkürzt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes insgesamt.
- Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann zwischen einer und max. 12 Wochen dauern. Eine Verkürzung auf 6 oder 3 Wochen ist bei Härtefälle möglich.
- Zu den häufigsten Gründen gehören die Eigenkündigung ohne neues Jobangebot, unterschreiben eines Aufhebungsvertrags oder eine verhaltensbedingte Kündigung sowie Ablehnung von zumutbaren Jobs oder verspätete Arbeitssuchendmeldung.
- Kein Sperrzeit-Risiko gibt es bei einer Kündigung aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Mobbing, Pflege von Angehörigen) oder Fehlverhalten des Arbeitgebers.
- Triftige Gründe müssen Arbeitnehmer gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen (z.B. ärztliches Attest, Dokumentation).
- Tipp: Vor Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag unbedingt beraten lassen, um Sperrzeit zu vermeiden.
Definition: Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bezeichnet den Zeitraum, in dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und Sie vorübergehend kein ALG 1 erhalten, obwohl Sie bei der Bundesagentur für Arbeit „arbeitslos“ gemeldet sind. Die Sperrfrist wird als Sanktion verhängt, wenn Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitsagentur „versicherungswidrig“ gehandelt haben, etwa durch eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder durch Pflichtverletzungen.
Während der Sperrzeit bekommen Betroffene nicht nur kein Arbeitslosengeld. Auch die Gesamtbezugsdauer wird in der Regel um die Dauer der Sperrzeit gekürzt, sodass sie insgesamt weniger Arbeitslosengeld erhalten. Die Sperrfrist wird damit doppelt teuer! Typische Sperrzeiten reichen – je nach Verstoß – von einer Woche (z.B. bei Meldeversäumnissen) bis zu 12 Wochen (z.B. bei eigener Kündigung).
Allein im vergangenen Jahr erhielten rund 256.000 Arbeitslose eine Sperrzeit, weil sie ihren bestehenden Job selbst gekündigt hatten – ein Rekordwert in den vergangenen 10 Jahren.
Wann verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit?
Die häufigste Ursache für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist die sogenannte Arbeitsaufgabe. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen – zum Beispiel durch eine Eigenkündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Darüber hinaus droht eine Sperrzeit, wenn Sie ein zumutbares Arbeitsangebot der Arbeitsagentur ablehnen, sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemühen oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme verweigern. Gleiches gilt, wenn Sie sich verspätet arbeitssuchend melden. Auch hier kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld sperren – wenn auch meist kürzer.
Wie lange dauert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Die maximale Sperrzeit Arbeitslosengeld beträgt 12 Wochen. Bei verspäteter Arbeitssuche-Meldung ist es meist nur eine Woche. Besonders schwer trifft es ältere Arbeitnehmer: Bei einem Anspruch von bis zu 24 Monaten Arbeitslosengeld kann die Agentur den Anspruch um bis zu 6 Monate kürzen. Eine Sperrzeit ist hierbei finanziell äußerst belastend.
Übersicht Sperrgrund und Sperrdauer
Sperrgrund |
Sperrfrist |
| Eigenkündigung ohne Grund | 12 Wochen |
| Ablehnung geeigneter Stelle | 3-6 Wochen |
| Ablehnung oder Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen | 3-6 Wochen |
| Unzureichende Eigenbemühungen | 2 Wochen |
| Verspätete Arbeitssuchendmeldung | 1 Woche |
| Meldeversäumnis | 1 Woche |
Wie kann ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden?
Eine Sperrzeit folgt nicht automatisch auf eine Kündigung. Entscheidend ist der „wichtige“ Grund dafür. Ein klassischer Fall ist die Aussicht auf eine neue Stelle. Können Sie als Grund für Ihre Kündigung eine Zusage oder konkrete Einstellungsaussichten nachweisen (die sich dann leider zerstreut haben), gilt die Arbeitslosigkeit nicht als selbst verschuldet. In solchen Fällen ist eine Sperrzeit unzulässig.
Auch ein Aufhebungsvertrag führt nicht zwingend zu einer Sperrzeit. Maßgeblich ist auch hier wieder, ob Sie einen triftigen Grund für die Unterschrift hatten, etwa um einer ohnehin drohenden Kündigung zuvorzukommen.
Fehlverhalten des Arbeitgebers
Hat sich der Arbeitgeber wiederum vertragswidrig verhalten, entfällt die Sperrzeit ebenfalls. Zu solchen Fällen gehören beispielsweise:
- Wiederholt verspätete oder keine Gehaltszahlungen
- Beleidigung oder körperliche Bedrohung durch den Arbeitgeber
- Sexuelle Belästigung oder regelmäßige Schikane (siehe: Mobbing)
- Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften
- Verlangen strafbarer Handlungen (z.B. Bilanzfälschung, Bestechung, Betrug)
- Arbeitgeber begeht selbst Straftaten
In solchen Fällen dürfen betroffene Arbeitnehmer sogar fristlos kündigen, ohne eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu riskieren.
Gesundheitliche oder familiäre Gründe
Ein weiterer anerkannter Grund ist gesundheitliche Überforderung. Wenn die Arbeit Sie körperlich oder psychisch krank macht und dies durch ein ärztliches Attest belegt wird, darf die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nicht kürzen oder sperren.
Auch familiäre Gründe können eine Sperrzeit vermeiden: Ein Umzug zum Ehepartner, die gemeinsame Betreuung von Kindern oder die Pflege eines nahen Angehörigen gelten regelmäßig als wichtige Gründe für eine Kündigung. Schwieriger ist die Lage beim Zusammenziehen mit einem unverheirateten Partner. Hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich: Während die Arbeitsagenturen dies häufig nicht anerkennen, haben einzelne Gerichte schon zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.
Lohnt sich ein Widerspruch zur Sperrzeit?
Die Sperrzeit wird immer per Bescheid festgesetzt. Sind Sie der Meinung, dass die Entscheidung falsch ist, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In Ihrem Widerspruch sollten Sie ausführlich begründen, warum ein wichtiger Grund vorlag. Ein Blick in die internen Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit kann ebenfalls helfen: Dort ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Sperrzeit zulässig ist.
In Ihrem schriftlichen Widerspruch erklären Sie:
- Warum kam es zu der Kündigung?
- Wieso lies sich der Arbeitsplatzverlust nicht vermeiden?
- Warum mussten Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben?
- Warum konnten Sie angebotene Stellen nicht annehmen?
- Warum konnten Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen?
Tipp: Treffen Sie alle Absprachen mit dem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich. Ein garantierter Schutz gegen eine Sperrfrist ist zwar auch das nicht. Sie können dadurch aber später umso besser etwaige Entscheidungen nachvollziehbar nachweisen und berechtigte Ansprüche durchsetzen.
Welche Dokumente benötige ich für den Widerspruch?
Dem Widerspruch sollten Sie stets ein paar entlastende Dokumente beifügen. Dazu gehören z.B. ein ärztliches Attest, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, E-Mails oder andere Gesprächsprotokolle mit Ex-Arbeitgeber. Ebenso schriftliche Schilderungen der Kollegen, dass Sie gemobbt wurden oder Bestätigungen vom Betriebsrat. Versenden Sie Ihren Widerspruch möglichst per Einschreiben oder übergeben Sie ihn persönlich und lassen sich den Erhalt schriftlich quittieren. So können Sie später nachweisen, das der Widerspruch fristgerecht erfolgt ist.
Führt ein Aufhebungsvertrag immer zu einer Sperrzeit?
Ein Aufhebungsvertrag ohne Anschlussjob ist besonders riskant. Grundsätzlich geht die Agentur davon aus, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit damit freiwillig herbeigeführt haben. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist dann die Regel. Keine Sperrzeit droht jedoch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihnen drohte eine Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen.
- Der Aufhebungsvertrag hält die reguläre Kündigungsfrist ein.
- Sie erhalten eine Abfindung, deren Höhe sich an den üblichen Maßstäben orientiert.
Besonders wichtig: Dient der Aufhebungsvertrag dazu, eine verhaltensbedingte Kündigung zu vermeiden, ist eine Sperrzeit nahezu sicher, da bereits das schuldhafte Verhalten eine potenzielle Kündigung herbeiführt.
Gibt es eine Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber kündigt?
Bei einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung müssen Sie keine Sperrzeit befürchten: Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit schließlich nicht selbst verursacht!
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens kündigt. Hat Ihr Verhalten die Kündigung ausgelöst, etwa durch eine grobe Pflichtverletzungen. Hier kann die Agentur für Arbeit eine bis zu zwölfwöchige Sperrzeit verhängen.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Während einer Sperrzeit bleiben Betroffene krankenversichert. Wenn Sie sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet haben, übernimmt die Agentur für Arbeit weiterhin die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – selbst dann, wenn noch kein Arbeitslosengeld fließt. Bei einer Abfindung oder privaten Krankenversicherung gelten jedoch Sonderregelungen. In diesen Fällen kann es sein, dass Sie die Beiträge vorübergehend selbst zahlen müssen.
Kann ich die Sperrzeit verkürzen?
Eine 12-wöchige Sperrzeit kann auf 6 Wochen verkürzt werden, wenn sie für Sie eine besondere Härte darstellt. Das kann etwa bei familiären Gründen oder bei falschen Auskünften der Agentur für Arbeit der Fall sein. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte, muss die Sperrzeit verhältnismäßig reduziert werden. Je näher das reguläre Vertragsende lag, desto kürzer fällt die Sperrfrist aus.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist kein Randthema, sondern ein ernstes finanzielles Risiko. Wer kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte die Folgen deshalb genau kennen und im Zweifel frühzeitig das Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen. So lassen sich teure Fehler vermeiden und finanzielle Ausfälle abmildern.
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