Arbeitsamt Sperre: Umgehen, verkürzen, vorbeugen – alle Tipps

Wer seinen Job selber kündigt, dem droht eine Arbeitsamt Sperre von bis zu drei Monaten. In diesen zwölf Wochen Sperrzeit erhalten Betroffene kein Arbeitslosengeld (ALG 1) von der Arbeitsagentur. Die Gründe und Voraussetzung für die Strafe können unterschiedlich sein. Wer auf wichtige Punkte achtet und die richtige Erklärung abgibt, kann die Arbeitsamt Sperre vermeiden und umgehen. Wir zeigen Ihnen, wie das geht…

Sperrzeit beim Arbeitsamt: Was ist das?

Wer arbeitslos wird und vorher mindestens sechs Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, dem zahlt das Arbeitsamt Arbeitslosengeld (ALG 1). Darauf haben Arbeitnehmer einen Anspruch. Es dient der finanziellen Absicherung und hilft beim Übergang in einen neuen Job.

Verhält sich der Arbeitnehmer jedoch „versicherungswidrig“ droht ihm laut § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches eine Sperrfrist für das ALG von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf die Sozialleistung vom Arbeitsamt und Betroffene gehen für bis zu drei Monate leer aus.

Sperrzeit oder Ruhezeit?

Unterschieden wird dabei nochmal zwischen „Sperrzeit“ und „Ruhezeit“: Bei einer Ruhezeit des Arbeitslosengeldes wird die Auszahlung um mehrere Wochen verschoben, sie beginnt nur später. Die Sperrzeit wiederum verkürzt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Statt den vollen zwölf Monaten bekommen Sie nur für neun Monate die Zahlung. Sie verlieren bis zu drei Monate Ansprüche und damit bares Geld. Zudem sind Sie während der Sperrzeit kranken- aber nicht rentenversichert.

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Gründe für die Arbeitsamt Sperre

Die Sperrzeit wird verhängt, wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält. Was heißt das? Laut § 159 SGB III müssen für die Arbeitsamt Sperre „wichtige Gründe“ vorliegen. Diese sind:

  • Kündigung (Sperrzeit: 3-12 Wochen)

    Sie haben die Arbeitslosigkeit selbst verursacht – durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, selbstverschuldete Kündigung. Da Sie eine Schuld an der Arbeitslosigkeit haben, kann eine Sperrzeit verhängt werden.

  • Arbeitsablehnung (Sperrzeit: 3-12 Wochen)

    Sie lehnen trotz einer umfassenden Rechtsbelehrung die angebotenen Beschäftigungen und Eingliederungsmaßnahmen ohne wichtigen Grund ab.

  • Abbruch (Sperrzeit: 3-12 Wochen)

    Sie brechen angebotene Stellen, Integrationskurse oder eine Deutschsprachförderung vorzeitig ab. Das Arbeitsamt kann daraufhin eine Sperrzeit verhängen, da Sie sich versicherungswidrig verhalten und Ihren Anspruch verlieren.

  • Unzureichende Eigenbemühung (Sperrzeit: 2 Wochen)

    Sie bemühen sich nicht genug um einen neuen Job – zum Beispiel, indem Sie keine Bewerbungen schreiben oder Termine zum Vorstellungsgespräch verpassen.

  • Meldeversäumnis (Sperrzeit: 1 Woche)

    Sie kommen Aufforderungen des Arbeitsamtes nicht nach oder erscheinen nicht zu ärztlichen Untersuchungen oder Beratungsterminen.

  • Verspätung (Sperrzeit: 1 Woche)

    Sie haben sich nicht oder zu spät bei der Arbeitsagentur als „arbeitssuchend“ gemeldet. Nach § 38 SGB III sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur zu melden.

Achtung: Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag müssen Sie sich drei Monate vor dessen Ablauf bei der Arbeitsagentur melden, wenn mit einer Verlängerung oder Entfristung nicht zu rechnen ist.

Sperre durchs Arbeitsamt: Was ist selbstverschuldet?

Die Dauer der Sperre vom Arbeitsamt hängt mit den jeweiligen Umständen der Arbeitslosigkeit zusammen. Vor allem davon, wie sehr diese selbstverschuldet ist. Wird der Job selbst gekündigt, ist das noch eindeutig. Was aber, wenn dies indirekt passiert ist? Verliert etwa ein Außendienstmitarbeiter, der auf sein Auto angewiesen ist, seinen Führerschein, könnte das Arbeitsamt die Kündigung als selbstverschuldet ansehen. Bestehlen Mitarbeiter ihren Arbeitgeber, gilt das ebenfalls.

Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag

Ein wichtiges Beispiel ist auch der Aufhebungsvertrag. Wer einen solchen unterschreibt und damit die Zusammenarbeit beendet, verschuldet die Arbeitslosigkeit selbst und kann eine Sperre kassieren. Schließlich wird niemand zur Unterschrift gezwungen. Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Liegt ein wichtiger Grund vor, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, können Sie eine Sperre umgehen.

Keine Sperre gibt es demnach, wenn Sie mit dem Vertrag einer ansonsten unausweichlichen Kündigung zuvorkommen und sich eine Abfindung sichern. Auch wenn trotz Aufhebungsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird, gibt es in der Regel keine Sperrzeit vom Arbeitsamt.

Extra-Tipp: Besprechen Sie den Vertrag VOR der Unterschrift mit einem Berater beim Arbeitsamt. Hier können Sie genauer erfahren, ob eine Sperrzeit droht oder Sie bei den Vereinbarungen auf der sicheren Seite sind.

Sperrzeit-Verlängerung bei höherem Anspruch

Die Sperrfrist kann auf bis zu sechs Monate erhöht werden, wenn Arbeitslose aufgrund Ihres Alters einen längeren Anspruch auf ALG I haben. Grund: In dem Fall wiegt die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und Arbeitsaufgabe besonders schwer. In dem Fall kann die Arbeitsagentur das ALG um ein Viertel der maximalen Bezugsdauer kürzen. Bei einem Anspruch von 24 Monaten um bis zu sechs Monate.


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Wie kann ich der Arbeitsamt Sperre vorbeugen?

Als Kunde der Arbeitsagentur sollten Sie sich nie auf die Leistungen der Behörde verlassen. Vieles liegt im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters. Die Entscheidungen beziehen sich immer auf den Einzelfall. Sozialgerichtsurteile zu ähnlichen Fällen können zwar bei der Argumentation helfen. Sie lassen sich aber nur selten 1:1 übertragen. Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen wollen, lautet ein wichtiger Grundsatz daher: Werden Sie rechtzeitig selbst aktiv und reagieren Sie schnell nach einer Kündigung. Melden Sie sich umgehend als „arbeitssuchend“ beim Arbeitsamt.

Zweiter wichtiger Tipp: Treffen Sie alle Absprachen schriftlich. Oder lassen Sie sich die Absprachen schriftlich bestätigen. Eine Garantie ist zwar auch das nicht. Sie können so aber später umso leichter gehen nicht nachvollziehbare Entscheidungen vorgehen und berechtigte Ansprüche durchsetzen.

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Arbeitsamt Sperre umgehen: Tipps zum Verhindern

Bei einer Eigenkündigung besteht immer das Risiko einer Arbeitsamt Sperre. Hier schaut der Sachbearbeiter genau hin und prüft die Umstände. Im Idealfall kündigen Sie also nicht selbst, wenn Sie die Sperrzeit verhindern wollen. Doch auch wenn Sie selbst die Kündigung einreichen, können Sie je nach Situation eine Arbeitsamt Sperre umgehen.

Je nach Grund und Einzelfall gibt es keine Sperrzeit:

  • Sie mussten kündigen

    Unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer ihren Job „fristlos“ kündigen. Zum Beispiel wenn das Gehalt nicht gezahlt wird, der Arbeitsschutz missachtet wird, bei Mobbing, wenn man sie zu strafbaren Handlungen auffordert (Betrug, Bestechung, etc.). In all diesen Fällen ist es Ihnen nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Wer deshalb kündigt (und das nachweisen kann!), dem droht meist keine Arbeitsamt Sperre.

  • Sie haben einen neuen Job

    Haben Sie vor der Kündigung schon eine konkrete Zusage für die nächste Stelle oder einen neuen Job, müssen Sie natürlich kündigen, um Kündigungsfristen einzuhalten. Selbst wenn es mit der neuen Stelle dann nicht klappt, haben Sie die Arbeitslosigkeit nicht willentlich oder vorsätzlich herbeigeführt. Folge: keine Sperre.

  • Sie haben gesundheitliche Gründe

    Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines schweren Unfalls Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, dürfen Sie ebenfalls kündigen ohne eine Arbeitsamt Sperre zu riskieren. Die gesundheitlichen Gründe müssen Sie aber durch ein Attest nachweisen. Und es kann sein, dass das Arbeitsamt eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnet.

  • Sie sind dauerhaft überfordert

    Nachweisliche Überforderung durch die Arbeit kann ebenfalls ein wichtiger Grund sein, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Wenn Sie ein medizinisches Attest als Nachweis vorlegen, darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen.

  • Sie ziehen mit dem Partner zusammen

    Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis, weil Sie in eine andere Stadt oder mit Ihrem Lebenspartner zusammenziehen und einen Haushalt gründen, kann die Kündigung ebenfalls gerechtfertigt und nicht versicherungswidrig sein. Hier versteht das Arbeitsamt, dass Sie Ihre Stelle aus wichtigen persönlichen Gründen aufgeben, um an einem anderen Ort einen neuen Job beginnen zu können.

  • Sie gründen eine Erziehungsgemeinschaft

    Die Sperrzeit lässt sich ebenfalls umgangen, wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen, um sich gemeinsam um die Erziehung eines Kindes zu kümmern. Das Kindeswohl ist hier ausschlaggebend.

  • Sie müssen ein Familienmitglied pflegen

    Wer einen nahen Angehörigen pflegen und deswegen kündigen muss, kann die Arbeitsamt Sperre umgehen. Belegen Sie der Arbeitsagentur das möglichst mit dem Pflegegrad des Familienmitglieds, das Sie betreuen müssen und erklären Sie, warum eine ambulante oder stationäre Pflege unmöglich ist.

  • Sie kommen einer Kündigung zuvor

    Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag nur unterschreiben, um einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung zuvor zu kommen (weil es im Lebenslauf besser aussieht) und Sie dabei die ordentliche Kündigungsfrist einhalten, lässt sich die Sperre umgehen.

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Arbeitsamt Sperre verkürzen: Geht das?

Unter Umständen können Sie eine zulässige Arbeitsamt Sperre auf sechs Wochen verkürzen, wenn diese für Sie eine außergewöhnliche Härte darstellt. Das gilt zum Beispiel dann, wenn Sie durch die 12-wöchige Sperrfrist in arge finanzielle Bedrängnisse geraten. Oder wenn sich Ihre Chancen auf einen anstehenden Job dadurch enorm verschlechtern. Den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit müssen Sie aber selbstständig stellen und überzeugend begründen.

So oder so gilt: Nehmen Sie vor einer drohenden Kündigung frühzeitig Kontakt mit dem Arbeitsamt auf. Schon diese Eigeninitiative kann positiv gewertet werden und die Arbeitsamt Sperre umgehen oder verkürzen.

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Wie kann ich der Arbeitsamt Sperre widersprechen?

Die Arbeitsamt Sperre müssen Sie nicht widerspruchslos hinnehmen. Sie können ebenso bei der Arbeitsagentur Widerspruch gegen die Sperrzeit einlegen. Den Widerspruch müssen Sie allerdings innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Sperrfrist-Bescheides einlegen.

In dem schriftlichen Widerspruch erklären Sie:

  • Warum kam es zu der Kündigung?
  • Wieso lies sich der Arbeitsplatzverlust nicht vermeiden?
  • Warum mussten Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben?
  • Warum konnten Sie angebotene Stellen nicht annehmen?
  • Warum konnten Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen?

Welche Dokumente benötige ich für den Widerspruch?

Den Widerspruch sollten Sie nicht nur begründen, sondern auch belegen können. Idealerweise durch ein paar Dokumente, die Sie Ihrem Schreiben beifügen und die Sie entlasten: Beispielsweise ein ärztliches Attest, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, E-Mails und andere Gesprächsprotokolle mit dem Chef oder schriftliche Schilderungen der Kollegen, dass Sie gemobbt wurden sowie Dokumente vom Betriebsrat.

Versenden Sie Ihren Widerspruch möglichst per Einschreiben oder übergeben Sie ihn persönlich und lassen sich den Erhalt schriftlich quittieren. So können Sie später nachweisen, das der Widerspruch fristgerecht erfolgt ist. Unterstützung können Sie sich zudem bei der Sozialberatungsstelle, beim Sozialverband oder einem Rechtsanwalt holen.

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[Bildnachweis: Bundesagentur für Arbeit]