Sperrzeit Arbeitslosengeld: Wann sie droht + wie vermeiden?

Wer seinen Job kündigt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 3 Monaten. In diesen 12 Wochen erhalten Betroffene kein Arbeitslosengeld (ALG) von der Bundesagentur für Arbeit. Die Gründe und Voraussetzungen für die Sperrfrist können unterschiedlich sein. Wir zeigen, wann genau eine Sperrzeit droht, wie lange sie dauert und wie Sie diese vermeiden oder verkürzen können…

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Arbeitslosengeld Sperre: Alles auf einen Blick

  • Definition: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist ein Zeitraum, in dem Empfänger die finanzielle Leistung nicht erhalten. Das verkürzt auch die Gesamtbezugsdauer – die Sperrzeit wird nicht am Ende wieder angehängt.
  • Dauer: Die Sperrzeit kann zwischen einer und maximal 12 Wochen dauern. Maßgeblich sind der Grund für die Sperre und die persönliche Situation. In Härtefällen ist eine Verkürzung auf 6 oder 3 Wochen möglich.
  • Grund: Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperre, wenn ein Arbeitnehmer selbst zur Arbeitslosigkeit beiträgt oder diese verursacht (z.B. durch eine eigene Kündigung oder Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags). Auch Verstöße gegen Meldepflichten bei der Arbeitsagentur können zu einer Sperrzeit führen.
  • Gesetz: Rechtliche Grundlage für die Sperrzeit ist das Dritte Sozialgesetzbuch. Das Ruhen der Ansprüche aufgrund einer Sperrzeit wird in § 159 SGB III geregelt.
  • Schutz: Es gibt KEINE Sperrzeit bei einer eigenen Kündigung aus wichtigem Grund. Dazu zählen z.B. Krankheit, Mobbing, Pflege von Angehörigen oder Fehlverhalten des Arbeitgebers.
  • Nachweis: Im Zweifel müssen Sie solch wichtige Gründe gegenüber der Agentur für Arbeit nachweisen. Möglichkeiten sind ein ärztliches Attest oder eine genaue Dokumentation der Vorgänge am Arbeitsplatz.
  • Beratung: Lassen Sie sich vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag unbedingt beraten. Ein Berater bei der Bundesagentur für Arbeit kann Ihnen im Vorfeld bereits erklären, ob in Ihrem Fall eine Sperrzeit droht oder ob Sie von Anfang an Arbeitslosengeld erhalten.

Laut Statistiken der Bundesagentur für Arbeit sind 10-12 % der Empfänger von Arbeitslosengeld im Laufe eines Jahres von einer Sperrzeit betroffen. Der mit Abstand häufigste Grund ist eine verspätete Arbeitsuchendmeldung in 70 % der Fälle. Durch eine Eigenkündigung gibt es bei etwa 20 % der Betroffenen eine Sperrfrist bei der Leistung. Deutlich seltener ist die Sperrung der Zahlung eine Folge von abgelehnten Arbeitsangeboten (etwa 2 %) oder abgebrochenen Maßnahmen der Arbeitsagentur (rund 1 %).

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Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bezeichnet den Zeitraum, in dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und Sie vorübergehend keine Leistungen erhalten, obwohl Sie bei der Bundesagentur für Arbeit „arbeitslos“ gemeldet sind und die Voraussetzungen erfüllen. Die Sperrfrist wird als Sanktion verhängt, wenn Arbeitnehmer versicherungswidrig gehandelt haben. Durch die Sperrzeit bekommen Sie vorübergehend keine finanzielle Unterstützung und auch die Gesamtbezugsdauer wird gekürzt. Statt der maximalen 12 Monate bekommen Sie möglicherweise nur für 9 Monate Arbeitslosengeld.

Wie lange ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld reichen je nach Verstoß von einer Woche (z.B. bei Meldeversäumnissen) bis zu maximal 12 Wochen (z.B. bei eigener Kündigung). Über die Dauer entscheidet auch, ob ein versicherungswidriges Verhalten zum ersten Mal oder wiederholt auftritt. Lehnen Sie etwa eine notwendige Eingliederungsmaßnahme ab, folgt in der Regel eine Sperre von 3 Wochen. Bei erneuter Ablehnung der Maßnahme beträgt die Sanktion 6 Wochen.

Übersicht Sperrgrund und Sperrdauer

Sperrgrund

Sperrfrist

Eigenkündigung ohne Grund 12 Wochen
Ablehnung geeigneter Stelle 3-6 Wochen
Ablehnung oder Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen 3-6 Wochen
Unzureichende Eigenbemühungen 2 Wochen
Verspätete Arbeitssuchendmeldung 1 Woche
Meldeversäumnis 1 Woche

Besonders schwer trifft die Sperrfrist ältere Arbeitnehmer. Ab 58 Jahren kann das Arbeitslosengeld für bis zu 24 Monate gezahlt werden – z.B. bei einer Eigenkündigung kann die Leistung aber um bis zu 6 Monate gekürzt werden.

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Wann verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit?

Die häufigste Ursache für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist die sogenannte Arbeitsaufgabe. Das bedeutet, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen – zum Beispiel durch eine Eigenkündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Darüber hinaus droht eine Sperrzeit, wenn Sie ein zumutbares Arbeitsangebot der Arbeitsagentur ablehnen, sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemühen oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme verweigern. Gleiches gilt, wenn Sie sich verspätet arbeitssuchend melden. Auch hier kann die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld sperren.

Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?

Während einer Sperrzeit bleiben Betroffene krankenversichert. Wenn Sie sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet haben, übernimmt die Agentur für Arbeit weiterhin die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – selbst dann, wenn noch kein Arbeitslosengeld fließt. Bei einer Abfindung oder privaten Krankenversicherung gelten jedoch Sonderregelungen. In diesen Fällen kann es sein, dass Sie die Beiträge vorübergehend selbst zahlen müssen.

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Wie kann ich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden?

Eine Sperrzeit folgt nicht automatisch auf eine Kündigung. Sie können Ihr Arbeitsverhältnis ohne Sanktion der Arbeitsagentur beenden, wenn Sie dafür einen wichtigen Grund haben. Dafür gibt es in der Praxis verschiedene Möglichkeiten:

Aussicht auf eine neue Stelle

Können Sie als Grund für Ihre Kündigung eine Zusage oder konkrete Einstellungs­aussichten nachweisen (die sich dann leider zerstreut haben), gilt die Arbeitslosigkeit nicht als selbst verschuldet. In solchen Fällen ist eine Sperrzeit unzulässig. Auch ein Aufhebungsvertrag führt nicht zwingend zu einer Sperrzeit, wenn Sie einen triftigen Grund für die Unterschrift hatten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie damit einer ohnehin drohenden Kündigung zuvorkommen.

Fehlverhalten des Arbeitgebers

Hat sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten, entfällt die Sperrzeit ebenfalls. Zu solchen Fällen gehören beispielsweise:

  • Wiederholt verspätete oder keine Gehaltszahlungen
  • Beleidigung oder körperliche Bedrohung durch den Arbeitgeber
  • Sexuelle Belästigung oder regelmäßige Schikane (siehe: Mobbing)
  • Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften
  • Verlangen strafbarer Handlungen (z.B. Bilanzfälschung, Bestechung, Betrug)
  • Arbeitgeber begeht selbst Straftaten

In solchen Fällen dürfen betroffene Arbeitnehmer sogar fristlos kündigen, ohne eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu riskieren.

Gesundheitliche Gründe

Ein weiterer anerkannter Grund ist gesundheitliche Überforderung. Wenn die Arbeit Sie körperlich oder psychisch krank macht und dies durch ein ärztliches Attest belegt wird, darf die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld nicht kürzen oder sperren.

Familiäre Gründe

Auch familiäre Gründe können eine Sperrzeit vermeiden. Ein Umzug zum Ehepartner, die gemeinsame Betreuung von Kindern oder die Pflege eines nahen Angehörigen gelten regelmäßig als wichtige Gründe für eine Kündigung. Schwieriger ist die Lage beim Zusammenziehen mit einem unverheirateten Partner. Hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich: Während die Arbeitsagenturen dies häufig nicht anerkennen, haben einzelne Gerichte schon zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Lohnt sich ein Widerspruch zur Sperrzeit?

Die Sperrzeit wird immer per Bescheid festgesetzt. Sind Sie der Meinung, dass die Entscheidung falsch ist, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In Ihrem Widerspruch sollten Sie ausführlich begründen, warum ein wichtiger Grund vorlag. Ein Blick in die internen Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit kann ebenfalls helfen: Dort ist detailliert geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Sperrzeit zulässig ist.

In Ihrem schriftlichen Widerspruch erklären Sie:

  • Warum kam es zu der Kündigung?
  • Wieso ließ sich der Arbeitsplatzverlust nicht vermeiden?
  • Warum mussten Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben?
  • Warum konnten Sie angebotene Stellen nicht annehmen?
  • Warum konnten Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen?

Tipp: Treffen Sie alle Absprachen mit dem ehemaligen Arbeitgeber schriftlich. Ein garantierter Schutz gegen eine Sperrfrist ist das allerdings auch nicht. Sie können dadurch aber später umso besser etwaige Entscheidungen nachvollziehbar nachweisen und berechtigte Ansprüche durchsetzen.

Welche Dokumente benötige ich für den Widerspruch?

Dem Widerspruch sollten Sie stets ein paar entlastende Dokumente beifügen. Dazu gehören z.B. ein ärztliches Attest, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, E-Mails oder andere Gesprächsprotokolle mit Ex-Arbeitgebern. Ebenso schriftliche Schilderungen der Kollegen, dass Sie gemobbt wurden, oder Bestätigungen vom Betriebsrat. Versenden Sie Ihren Widerspruch möglichst per Einschreiben oder übergeben Sie ihn persönlich und lassen Sie sich den Erhalt schriftlich quittieren. So können Sie später nachweisen, dass der Widerspruch fristgerecht erfolgt ist.

Führt ein Aufhebungsvertrag immer zu einer Sperrzeit?

Ein Aufhebungsvertrag ohne Anschlussjob ist besonders riskant. Grundsätzlich geht die Agentur davon aus, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit damit freiwillig herbeigeführt haben. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist dann die Regel. Keine Sperrzeit droht jedoch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ihnen drohte eine Kündigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen.
  2. Der Aufhebungsvertrag hält die reguläre Kündigungsfrist ein.
  3. Sie erhalten eine Abfindung, deren Höhe sich an den üblichen Maßstäben orientiert.

Besonders wichtig: Dient der Aufhebungsvertrag dazu, eine verhaltensbedingte Kündigung zu vermeiden, ist eine Sperrzeit nahezu sicher, da bereits das schuldhafte Verhalten eine potenzielle Kündigung herbeiführt.

Gibt es eine Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber kündigt?

Bei einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung müssen Sie keine Sperrzeit befürchten: Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit schließlich nicht selbst verursacht! Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens kündigt. Hat Ihr Verhalten die Kündigung ausgelöst, etwa durch eine grobe Pflichtverletzung? Hier kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit bis zur maximalen Dauer von 12 Wochen verhängen.

Kann ich die Sperrzeit verkürzen?

Eine 12-wöchige Sperrzeit kann auf 6 Wochen verkürzt werden, wenn die Sanktion für Sie eine besondere Härte darstellt. Das kann etwa bei familiären Gründen oder bei falschen Auskünften der Agentur für Arbeit der Fall sein. Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte, muss die Sperrzeit verhältnismäßig reduziert werden. Je näher das reguläre Vertragsende liegt, desto kürzer fällt die Sperrfrist aus. Trotzdem sind die finanziellen Folgen für Betroffene deutlich spürbar. Wir empfehlen deshalb immer: Vereinbaren Sie im Vorfeld einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit. So lassen sich teure Fehler vermeiden und finanzielle Ausfälle abmildern.


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