Das Wichtigste auf einen Blick
- Definition: Zurückbehaltungsrecht bezeichnet im Arbeitsrecht das Recht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung vorübergehend zu verweigern, wenn der Arbeitgeber trotz Fälligkeit den geschuldeten Lohn nicht zahlt (§ 273 BGB).
- Voraussetzung: Das Recht zur vorübergehenden Arbeitsverweigerung gilt nur, wenn die Arbeitsleistung und der Lohnanspruch in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis stehen und ein erheblicher Lohnverzug (2-3 Monate) vorliegt.
- Einordnung: Die berechtigte Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gilt rechtlich nicht als „unentschuldigtes Fehlen“.
- Ankündigung: Arbeitnehmer sollten die Arbeitsverweigerung unbedingt vorher ankündigen, den Arbeitgeber zur Zahlung auffordern und ihm die Gelegenheit geben, dies nachzuholen.
- Grenze: Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden, etwa wenn nur ein geringer Betrag offen ist oder das Gehalt erst wenige Tage ausbleibt.
Rechtsgrundlage: § 273 BGB und die Besonderheiten
Zurückbehaltungsrecht bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit vorübergehend (!) verweigern dürfen, wenn der Arbeitgeber das Gehalt über längere Zeit nicht zahlt und damit seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nicht nachkommt. Die Rechtsgrundlage für dieses Arbeitnehmerrecht bildet § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Die Paragrafen erlauben grundsätzlich jedem Schuldner (Arbeitnehmer, Mieter), seine Leistung zurückzuhalten, solange der Gläubiger seine Gegenleistung nicht erbringt.
Gleichzeitig sind im Arbeitsrecht hierbei einige Besonderheiten zu beachten:
Merkmal |
Erläuterung |
| Gegenseitigkeit | Die Arbeitsleistung darf nur zurückbehalten werden, wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Lohn nicht zahlt. |
| Verhältnismäßigkeit | Die Arbeitsverweigerung muss in Umfang und Dauer angemessen sein, um die Lohnforderung durchzusetzen. |
| Ankündigungspflicht | Der Arbeitgeber muss vorab aufgefordert werden, den ausstehenden Lohn zu zahlen. |
| Kein Missbrauch | Kleinbeträge oder strittige Forderungen rechtfertigen keine vollständige Verweigerung. |
| Rechtsfolgen | Eine berechtigte Arbeitsverweigerung gilt nicht als Pflichtverletzung, der Lohnanspruch besteht währenddessen aber auch nicht fort. |
Was ist eine Ausschlussfrist?
Der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine sog. Ausschlussfrist enthalten, wonach Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes geltend machen können. Wer die Frist versäumt, kann nichts mehr nachfordern. Das ist zulässig.
2-Monats-Regel: Ab wie vielen Monatsgehältern Rückstand darf ich zu Hause bleiben?
Die sogenannte 2-Monats-Regel ist eine Art Faustformel im Arbeitsrecht und in der Rechtsprechung – keine gesetzlich fixierte Vorschrift. Danach dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber mit 2-3 Monatsgehältern im Rückstand ist. Auch bei dieser Faustregel sollten Arbeitnehmer aber unbedingt prüfen, ob der Rückstand tatsächlich fällig und unbestritten ist, sonst droht – bei unberechtigter Arbeitsverweigerung – umgekehrt eine Abmahnung oder Kündigung.
Beispiele: Wann darf ich das Zurückbehaltungsrecht anwenden?
- Ausstehender Monatslohn: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt für 2 Monate nicht – trotz Fälligkeit.
- Überstundenvergütung: Offene Überstunden wurden vom Arbeitgeber nicht bezahlt, obwohl sie nachweislich geleistet wurden.
- Prämien oder Boni: Vereinbarte Bonuszahlungen oder Prämien bleiben ohne nachvollziehbaren Grund aus.
- Reisekosten: Zum Beispiel ausstehende Reisekostenerstattung oder Auslagen für Hotel- und Verpflegung.
- Abfindung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – etwa durch einen Aufhebungsvertrag – wird die vereinbarte Abfindung nicht gezahlt.
Habe ich während der Arbeitsverweigerung Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Kurze Antwort: Nein. Während einer berechtigten Arbeitsverweigerung aufgrund des Zurückbehaltungsrechts besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend zurückbehält. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, damit er den fälligen Lohn zahlt. Sobald der Arbeitgeber jedoch die Zahlung leistet, muss der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen, und der Lohnanspruch entsteht für die geleistete Arbeit entsprechend wieder normal.
Wie muss ich mein Zurückbehaltungsrecht ankündigen?
Vorsicht: Einfach zu Hause zu bleiben, kann als Selbstbeurlaubung und unzulässige Arbeitsverweigerung gewertet werden und teils eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Damit die „gelbe Karte“ an den Chef nicht zum Eigentor wird, müssen Sie strenge rechtliche Hürden nehmen. Das Zurückbehaltungsrecht ist kein Freifahrtschein für bezahlten Urlaub, sondern eine präzise regulierte Notfallmaßnahme.
Aus dem Grund muss die Arbeitsverweigerung schriftlich (per Brief, E-Mail), klar und rechtzeitig angekündigt werden. Ansonsten ist das Zurückbehaltungsrecht unwirksam und die Verweigerung kann als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werden:
-
Inhalt
Nennen Sie in der Ankündigung exakt, welcher Lohn oder welche Vergütung fehlt und ab wann die Arbeitsleistung zurückgehalten wird. Ebenso sollte eine deutliche Aufforderung an den Arbeitgeber enthalten sein, die Zahlung zu leisten.
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Vorlauf
Gesetzlich ist kein fester Zeitraum vorgeschrieben, üblich sind 1-3 Tage, damit der Arbeitgeber reagieren kann. Bei hohen Forderungen oder längeren Fristen kann auch eine längere Ankündigungsfrist von einer Woche sinnvoll sein.
Ankündigung Beispiel – Musterschreiben
Betreff: Hinweis auf Lohnrückstand
Sehr geehrter Herr Arbeitgeber,
für meine Arbeitsleistung im Zeitraum vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ habe ich bis heute kein Gehalt erhalten. Es steht somit ein Betrag von [Summe] Euro brutto aus. Ich fordere Sie hiermit auf, den entsprechenden Betrag bis spätestens zum TT.MM.JJJJ auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen. Für den Fall, dass die ausstehende Vergütung bis zum genannten Zeitpunkt gutgeschrieben wird, mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Sollte die Zahlung inzwischen erfolgt sein, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Tipp: Lassen Sie sich den Empfang des Schreibens mit einer Unterschrift auf einer Kopie bestätigen. So können Sie später im Streitfall nachweisen, dass Sie den Chef frühzeitig und schriftlich informiert haben.
Risiken: Wann ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen?
Nur überfällige, unbestrittene und angemessene Forderungen dürfen zurückgehalten werden. Alles andere kann das Arbeitsrecht ausschließen. Das Zurückbehaltungsrecht ist also nicht unbegrenzt anwendbar. In diesen Fällen ist es sogar ausgeschlossen:
- Geringfügiger Rückstand: Nur geringe offene Beträge rechtfertigen in der Regel eine Arbeitsverweigerung.
- Strittige Forderungen: Ist der Lohnanspruch nicht eindeutig fällig oder wird er vom Arbeitgeber bestritten, darf die Leistung nicht zurückbehalten werden.
- Missbräuchliche Ausübung: Das Zurückhalten der Arbeit hat lediglich den Zweck der Druckausübung auf den Arbeitgeber. Die Arbeit aus Vergeltung zu verweigern, ist dagegen eine Pflichtverletzung und kann zur Kündigung führen.
- Gefahr von Schäden: Wenn die Arbeitsverweigerung zu erheblichen Nachteilen für den Arbeitgeber oder Dritte führt, kann das Recht eingeschränkt sein.
- Kündigung: Bereits bestehende arbeitsvertragliche Konsequenzen, z.B. nach einer Abmahnung oder Kündigung, können das Zurückbehaltungsrecht blockieren.
Das Risiko beim Zurückbehaltungsrecht ist nicht zu unterschätzen – insbesondere wenn es nicht korrekt oder übertrieben ausgeübt wird. Wer sich bei der Arbeitsverweigerung irrt und die Arbeit fälschlicherweise verweigert, trägt das volle Risiko einer Kündigung (BAG, AZR 86/17).
Kann der Arbeitgeber das Zurückbehaltungsrecht ausschließen?
Der Arbeitgeber kann das Zurückbehaltungsrecht in gewissem Umfang vertraglich ausschließen, beispielsweise durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ein vollständiger Ausschluss ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder faktisch daran hindern, berechtigte Forderungen geltend zu machen. Außerdem ist der Ausschluss unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sonst keine realistische Möglichkeit hat, fälligen Lohn einzufordern. Praktisch bedeutet das: Ein Arbeitgeber kann das Zurückbehaltungsrecht nur einschränken, aber nicht völlig außer Kraft setzen.
Checkliste: Was tun, bevor Sie die Arbeit einstellen?
Bevor Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Zurückbehaltungsrechts einstellen, sollten sie mithilfe der folgenden Checkliste prüfen, ob dieser Schritt wirklich zulässig ist:
- Forderung prüfen
Prüfen, ob der Lohn tatsächlich fällig, unbestritten und „erheblich“ ist. - Höhe berechnen
Genaue Summe des ausstehenden Lohns oder Gehalts feststellen. - Anspruch dokumentieren
Alle Belege, Lohnabrechnungen, Arbeitszeiten sammeln. - Ankündigung schreiben
Den Arbeitgeber schriftlich informieren über Betrag, Fälligkeit. Gleichzeitig Rückzahlung fordern und Arbeitsverweigerung mit Frist ankündigen. - Frist setzen
Üblicher Vorlauf: 1-3 Tage, bei komplexen Fällen länger. - Verhältnismäßigkeit prüfen
Nur so viel Arbeit zurückhalten, wie nötig, nicht übertrieben oder missbräuchlich nutzen. - Rechtliche Beratung
Bei hohen Summen oder Unsicherheit Gewerkschaft, Anwalt oder Betriebsrat einbeziehen. - Arbeitsverweigerung starten
Erst nach Ablauf der Frist die Arbeit verweigern und Dokumentation fortführen.
Um finanziell abgesichert zu sein, besteht überdies die Möglichkeit, dass Sie sich für die Zeit bei der Agentur für Arbeit „arbeitslos“ melden und Arbeitslosengeld beantragen. Sobald der Arbeitgeber seiner Verpflichtung wieder nachkommt und das ausstehende Gehalt nachzahlt, müssen Sie das erhaltene Arbeitslosengeld jedoch wieder zurückzahlen.
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