Üble Nachrede: Bedeutung, Strafen, Wie wehren?

Wer Böses oder negative Behauptungen über andere öffentlich verbreitet, ohne zu wissen, ob es wahr ist, betreibt üble Nachrede – und die ist strafbar! Wir erklären, was alles über das Ehrdelikt der üblen Nachrede wissen müssen, worin der Unterschied zur Verleumdung besteht und wie Betroffene richtig reagieren und sich wehren können…

Ueble Nachrede Strafbar Arbeitsrecht Folgen Schadenersatz

Das Wichtigste in Kürze?

  • Definition: Üble Nachrede bedeutet, dass jemand über eine andere Person eine ehrenverletzende Tatsache behauptet oder verbreitet, ohne dass diese Tatsache nachweislich wahr ist.
  • Tatsachenbehauptung: Im Gegensatz zur Beleidigung, die auch eine Meinung sein kann, geht es bei der üblen Nachrede um überprüfbare Tatsachen, die nicht wahr sind.
  • Abgrenzung: Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) wissen die Täter genau, dass sie Lügen verbreiten, bei der üblen Nachrede ist es nicht immer gewiss.
  • Antragsdelikt: Üble Nachrede wird nur verfolgt, wenn Betroffene es vorher per Anzeige bzw. Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft einbringen.
  • Strafrecht: Üble Nachrede ist nach § 186 StGB strafbar und kann auch im Arbeitsverhältnis rechtliche Folgen haben.
  • Arbeitsrecht: Wer Kollegen, Vorgesetzte oder den Arbeitgeber öffentlich schlechtmacht, kann dafür zunächst eine Abmahnung kassieren. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholung kann es eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Schadenersatz: Betroffene können überdies zivilrechtliche Ansprüche geltend machen und z.B. Schadenersatz fordern. Der tatsächliche Schaden muss dafür aber nachgewiesen werden.
  • Beweis: Entscheidend für die Folgen ist, ob die behauptete Tatsache wahr ist oder bewiesen werden kann – wahre Tatsachenbehauptungen sind keine üble Nachrede.
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Was ist üble Nachrede?

Üble Nachrede sind Äußerungen und Behauptungen, die dem Ruf und der Ehre einer anderen Person schaden. Rechtlich handelt es sich um ein sogenanntes Ehrdelikt (auch: Ehrverletzungsdelikt). Bei der üblen Nachrede weiß der Verbreiter jedoch nicht sicher, ob die negativen Aussagen wahr sind oder nicht. Trotzdem verbreitet er diese und nimmt den negativen Schaden für Betroffene billigend in Kauf.

Was ist der Unterschied zu Verleumdung?

Bei Verleumdung nach § 187 StGB handelt es sich ebenfalls um falsche Behauptungen, die andere herabwürdigen. Dem Verbreiter ist hierbei jedoch zu 100 % sicher bekannt und bewusst, dass er oder sie Lügen verbreitet. Bei übler Nachrede nach § 186 StGB lässt sich der Wahrheitsgehalt nicht immer eindeutig prüfen. Verbreitet wird das negative Gerücht aber trotzdem. Deshalb sind beide Formen strafbar.

Voraussetzungen: Wann liegt üble Nachrede vor?

Damit der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Entscheidend sind vor allem die folgenden Punkte:

  1. Betroffene Person
    Die ehrverletzende Aussage muss sich auf eine Person beziehen. Für Außenstehende muss klar erkennbar sein, über wen gesprochen wird.
  2. Tatsachenbehauptung
    Es wird ein konkreter Sachverhalt behauptet – also eine überprüfbare Tatsache. Meinungsäußerungen oder als Frage formulierte Aussagen sind noch keine üble Nachrede.
  3. Rufschädigende Wirkung
    Die Behauptung muss geeignet sein, dem Betroffenen zu schaden, etwa indem dessen Ruf oder Ansehen beeinträchtigt wird.
  4. Vorsätzliches Handeln
    Dem Täter muss bewusst sein oder er muss es zumindest in Kauf nehmen, dass seine Aussage ehrverletzend und rufschädigend wirken.

Das Recht macht übrigens keinen Unterschied, ob jemand die Behauptung selbst aufstellt oder lediglich weitergibt. Strafbar kann beides sein! Deshalb sollten Sie vor dem Weitersagen die genauen Fakten prüfen. Der Verweis auf ein allgemeines Gerücht schützt vor Strafe nicht.

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Welche Strafe droht bei übler Nachrede?

Üble Nachrede ist keine Kleinigkeit. Wer schädliche Behauptungen verbreitet, dem droht mindestens eine Geldstrafe von mehreren 1000 Euro, in schweren Fällen mit starker Rufschädigung ist auch eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Das Gesetz unterscheidet zusätzlich, ob die üble Nachrede öffentlich, während einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten im Internet geschieht. Im letzten Fall steigt die Gefängnisstrafe sogar auf bis zu 2 Jahre.

Führt üble Nachrede zu immateriellen Schäden, wie zu psychischer Belastung, kann zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen. Die rechtliche Grundlage dafür ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass durch die ehrverletzende Behauptung eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt und die Handlung rechtswidrig sowie schuldhaft begangen wurde. Außerdem kommt eine Geldentschädigung meist nur infrage, wenn andere Maßnahmen wie Unterlassung, Richtigstellung oder Gegendarstellung den Schaden nicht ausreichend ausgleichen.

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Beispiele für üble Nachrede

Üble Nachrede ist im Privatleben ebenso möglich wie am Arbeitsplatz. Beispiele, wie Rufschädigung aussehen kann:

  • Falsche Gerüchte

    „Ich habe gehört, dass Peter seit Jahren seine Frau betrügt.“ – Solche Gerüchte zu streuen, kann ebenfalls strafbar sein, weil sie der Reputation der Betroffenen schaden.

  • Angeblicher Diebstahl

    „Aus der Kasse ist Geld gestohlen worden. Das war bestimmt Kollege Müller!“ – Gibt es keine Beweise für die Anschuldigung – etwa Aufnahmen einer Überwachungskamera –, handelt es sich um üble Nachrede.

  • Schlechte Bewertung

    „Das Restaurant ist richtig mies. Die putzen nur einmal im Monat richtig!“ – Negative Kritik ist erlaubt, eine Tatsachenbehauptung ohne Beweise wird aber nicht über die Meinungsfreiheit gedeckt.

Konkreter Fall: Eine Arbeitnehmerin behauptete über einen Kollegen, dass dieser wegen einer Vergewaltigung verurteilt worden sei. Eine entsprechende Nachricht sendete sie per Whatsapp an eine andere Kollegin. Weil das ein besonders schwerer Fall war, kassierte die Angestellte hierfür eine fristlose Kündigung (Az 17 Sa 52/18).

Üble Nachrede im Internet

Das Internet ist trotz scheinbarer Anonymität kein rechtsfreier Raum. Nicht nur Beleidigungen, sondern auch üble Nachrede in Social Media oder via Whatsapp sind strafbar. Wer dort negative Gerüchte verbreitet, die keine Meinung mehr sind, kann dafür angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden. Umgekehrt gilt: Opfer von übler Nachrede und Demütigungen im Internet, müssen sich das nicht gefallen lassen und sollten sich rechtlich wehren.

Was tun bei übler Nachrede am Arbeitsplatz?

Im Job ist üble Nachrede gar nicht mal selten. Teils streuen Kollegen solche Gerüchte und Intrigen, um Konkurrenten schlechtzumachen oder unliebsame Mitarbeiter herauszuekeln. Landen solche Fälle vor dem Arbeitsgericht, sind zwei Faktoren entscheidend: Die negativen Aussagen sind weder wahr noch belegbar – und sie dienen ausschließlich der Rufschädigung.

Sind Sie von übler Nachrede betroffen, sollten Sie umgehend handeln und reagieren. Üble Nachrede unterliegt einer Verjährung von 3 Jahren. Experten und Anwälte empfehlen in solchen Fällen diese Schritte und Strategien:

  • Beweise sichern

    Zunächst ist es wichtig, dass Sie wichtige Beweise sichern – also z.B. Screenshots von Facebook, Instagram, Tiktok, Whatsapp oder Linkedin machen. Mit Datum und Uhrzeit. Ebenso sollten Sie E-Mails speichern und Dokumente kopieren. Noch besser sind Zeugenaussagen. Sammeln Sie die Beweise aber zuhause – nicht im Büro.

  • Suchen Sie das Gespräch

    Der zweite Schritt ist ein klärendes 4-Augen-Gespräch mit dem Kollegen, der die Behauptungen verbreitet. Zeigen Sie deutlich, dass Sie das Verhalten nicht dulden – oder verlangen Sie Beweise (die es ja nicht gibt). Bleiben Sie im Gespräch unbedingt sachlich und ruhig.

  • Entkräften Sie die Behauptungen

    Bei öffentlichen Aussagen sollten Sie diese als haltlose Behauptungen brandmarken und richtigstellen. Liefern Sie Gegenbeweise und zeigen Sie, dass alles frei erfunden ist. Gelingt das, fällt das negative Bild auf den Verbreiter zurück.

  • Sprechen Sie mit dem Chef

    Informieren Sie zusätzlich Ihren Vorgesetzten. Der hat eine Fürsorgepflicht und muss Sie vor übler Nachrede schützen. Nicht zuletzt schadet es dem Betriebsklima, wenn die Unternehmensführung ein solches Verhalten duldet.

  • Erwägen Sie rechtliche Schritte

    Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss der Chef den oder die Täter abmahnen. Im Wiederholungsfall droht diesen sogar eine verhaltensbedingte Kündigung.

  • Strafantrag stellen

    Je nachdem, welche Wellen die Behauptungen schon geschlagen haben, können Sie zusätzlich Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen und die Täter zivilrechtlich verfolgen. Anzeige und Strafantrag müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall eingehen. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten.

Ziel solcher Zivilprozesse ist nicht nur das Löschen aller negativer Inhalte im Internet. Die Täter sollen spüren und erkennen, dass es sich bei übler Nachrede um kein Kavaliersdelikt handelt.

Wie kann ich üble Nachrede beweisen?

Ob sich üble Nachrede beweisen lässt, hängt stark davon ab, wo und wie die Aussage erfolgt ist. Werden ehrverletzende Behauptungen im Internet verbreitet, sollten Sie diese sofort dokumentieren – etwa durch Screenshots. Dabei ist wichtig, dass der Kontext klar erkennbar bleibt, also auch die URL sowie Datum und Uhrzeit auf dem Screenshot sichtbar sind. Bei Chatverläufen oder E-Mails empfiehlt es sich, die Nachrichten zu speichern, zu archivieren oder zu exportieren.

Schwieriger ist der Nachweis bei mündlichen Aussagen, weil hier oft Aussage gegen Aussage steht. In solchen Fällen sind Zeugen besonders wichtig. Personen, die die Äußerung gehört haben, sollten den Vorfall möglichst zeitnah schriftlich festhalten. Dabei sollten Sie insbesondere aufschreiben, wer die Behauptung aufgestellt hat, wer betroffen ist, wann und wo der Vorfall stattfand und wie der genaue Wortlaut lautete.

Auch ohne Zeugen kann üble Nachrede unter Umständen nachgewiesen werden, etwa wenn sich aus dem Kommunikationsverhalten der betreffenden Person Hinweise ergeben. Entscheidend sind häufig die Glaubwürdigkeit der Aussagen und die Gesamtumstände. Wer unsicher ist, ob rechtliche Schritte sinnvoll sind, sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um die Situation fachkundig einschätzen zu lassen.


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