Kinderfreibetrag: Das Wichtigste in Kürze
Übersicht
- Der Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen für Eltern.
- Es ist eine Alternative zum Kindergeld – es geht nicht beides gleichzeitig.
- Das Finanzamt prüft die günstigere Option für Steuerzahler.
- Kinderfreibetrag: 9.756 Euro (Stand: 2026)
- Der Kinderfreibetrag lohnt sich erst für höhere Gehälter.
Was ist der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Eltern bei der Einkommenssteuer. Dieser Teil des Einkommens muss nicht versteuert werden. Die Eltern werden finanziell entlastet und das Existenzminimum des Kindes bleibt steuerfrei.
Es handelt sich um einen finanziellen Vorteil, der aber nicht direkt an Eltern ausgezahlt wird, sondern die Steuerlast reduziert. Weil auf den Freibetrag keine Steuern gezahlt werden, bleibt vom Gehalt mehr übrig.
Kinderfreibetrag und Kindergeld
Kinderfreibetrag und Kindergeld sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Beide unterstützen Eltern und sollen die Versorgung des Kindes sichern. Allerdings gibt es auch klare Unterschiede:
Kriterium |
Kinderfreibetrag |
Kindergeld |
| Art | Steuerliche Entlastung | Monatliche Zahlung |
| Zweck | Steuerfreistellung | Ausgleich zur Steuer |
| Anwendung | Im Steuerbescheid | Bei der Familienkasse |
| Höhe | 9.756 Euro / Jahr | 259 Euro / Monat |
Sie können nicht beide Leistungen beziehen. Eltern bekommen entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Am Ende des Steuerjahres ermittelt das Finanzamt über eine Günstigerprüfung, welche Option für Sie als Steuerzahler vorteilhaft ist.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 6.828 Euro – das entspricht 3.414 Euro je Elternteil (Stand: 2026). Dieser Betrag sichert das sogenannte sächliche Existenzminimum. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).
Der gesamte Freibetrag für Kinder liegt somit bei 9.756 Euro beziehungsweise 4.878 Euro je Elternteil (Stand: 2026). Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung erhalten Eltern die Freibeträge gemeinsam je nach Steuerklassen (siehe: nächster Abschnitt). Für Alleinerziehende wird der volle Freibetrag gewährt.
Anspruch auf Kinderfreibetrag
In Deutschland besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes ein Anspruch auf Kinderfreibetrag. Dabei gibt es verschiedenen Voraussetzungen und Möglichkeiten, wer den Anspruch hat:
- Der Anspruch besteht für beide Elternteile jeweils zur Hälfte
- Voraussetzung: Das Kind gehört zum Haushalt oder der Elternteil leistet Unterhalt
- Anspruch auf vollen Kinderfreibetrag
- Voraussetzung: Kein Unterhalt und keine Betreuung
- Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern können den Anspruch haben
- Voraussetzung: Kind auf Dauer im Haushalt aufgenommen, mit Betreuung und Versorgung
Eltern (leibliche oder adoptierte Kinder)
Alleinerziehende
Pflegeeltern
Wichtig ist auch die geltende Steuerklasse. Der Kinderfreibetrag kann nur in den Steuerklassen 1 bis 4 berücksichtigt werden. Bei Steuerklasse 5 gilt der gesamte Freibetrag für den Ehepartner in Steuerklasse 3. In Steuerklasse 6 gibt es keinerlei Freibeträge.
Gibt es Kinderfreibetrag für ein Kind im Ausland?
Eltern können auch dann einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben, wenn der Nachwuchs seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Dies gilt zum Beispiel, wenn Kinder für eine Ausbildung oder ein Studium ins Ausland gehen.
Allerdings kann der Kinderfreibetrag für Auslandskinder gekürzt werden. Entscheidend ist das Land, in dem sich der Nachwuchs aufhält. Das Bundesfinanzministerium erstellt dazu eine Ländergruppeneinteilung – so kann sich der Freibetrag für Kinder auf ein drei Viertel (75 Prozent), die Hälfte (50 Prozent) oder ein Viertel (25 Prozent) reduzieren.
Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?
Sie müssen den Kinderfreibetrag in der Regel nicht separat beantragen, wenn Sie bereits nach der Geburt einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse gestellt haben. Durch die Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt mit der nächsten Einkommensteuererklärung automatisch, ob sich der Freibetrag für Sie lohnt.
Heißt für Sie: Die korrekte Angabe des Kindes in der Steuererklärung reicht aus. Das läuft in drei Schritten:
- Geben Sie Ihre Kinder mit allen Daten in der „Anlage Kind“ an.
- Das Finanzamt führt jährlich die Günstigerprüfung durch.
- Lohnt sich der Kinderfreibetrag für Sie, wird er vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Eine Ausnahme: Wollen Sie den Freibetrag sofort nach der Geburt geltend machen, können Sie beim Finanzamt einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ einreichen und so den Freibetrag für Ihr Kind beantragen.
Kinderfreibetrag bei mehreren Kindern
Für jedes Kind steht Eltern der Kinderfreibetrag jeweils in vollem Umfang zu. Wenn Sie 2 Kinder haben, wird bei der Steuererklärung somit auch der doppelte Kinderfreibetrag angerechnet. Die einfache Erklärung: Für jedes Kind soll die finanzielle Versorgung gesichert werden, weshalb das Einkommen für das Existenzminimum steuerfrei bleibt.
Bei verheirateten Paaren in der Steuerklasse 4 wird der gleiche Kinderfreibetrag angerechnet. Hier steht der Zähler in der Steuererklärung jeweils auf 0,5 – bei 2 Kindern entsprechend auf 1,0. Bei Ehepaaren mit den Steuerklassen 3 und 5 wird der Freibetrag nur dem Elternteil mit Steuerklasse 3 angerechnet (Zähler pro Kind 1,0). Bei unverheirateten Paaren (Steuerklasse 1 und 2) wird der Freibetrag bei beiden Eltern zur Hälfte geltend gemacht (Zähler pro Kind 0,5).
Was gilt zum Kinderfreibetrag bei einer Scheidung?
Lassen sich Eltern scheiden, können sie den Freibetrag unter sich aufteilen. Bei der Steuererklärung macht jede Partei ihren Anteil geltend. Es ist unerheblich, in welchem Haushalt das Kind nach der Scheidung lebt. Eine Ausnahme: Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht mit weniger als 75 Prozent nachkommt, wird dem anderen Elternteil der volle Kinderfreibetrag angerechnet. Auch der BEA-Freibetrag kann dann von diesem Elternteil allein geltend gemacht werden.
Wie lange gibt es den Kinderfreibetrag?
Die Dauer des Anspruchs orientiert sich am Kindergeld. Entscheidend ist, dass das Kind weiterhin steuerlich bei den Eltern berücksichtigt wird. Dies gilt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch darüber hinaus::
- Für alle Kinder
- Ohne weitere Voraussetzungen
- Kind hat kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis
- Kind ist in Deutschland arbeitssuchend gemeldet
- Kind ist in erster Berufsausbildung
- Kind hat noch keinen Ausbildungsplatz gefunden
- Kind ist im ersten Studium
- Kind absolviert ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- Kind mit einer Behinderung kann sich finanziell nicht selbst versorgen
- Gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit vor dem 25. Lebensjahr
Bis zum 18. Geburtstag
Bis zum 21. Geburtstag
Bis zum 25. Geburtstag
Die Voraussetzungen werden jährlich geprüft. Auch in einer zweiten Ausbildung (etwa im Masterstudiengang nach dem Bachelorstudium) kann weiterhin Anspruch bestehen.
Ohne Altersgrenze
Anspruch bei Nebenjob des Kindes
Kinderfreibetrag wird nicht weiter gewährt, wenn das Kind voll erwerbstätig ist. Ein Nebenjob oder Minijob ist in der Regel kein Problem. Solange das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gibt es weiterhin den Freibetrag für Kinder.
Für wen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Kinderfreibetrag oder Kindergeld? Durch die Günstigerprüfung nutzen Sie in jedem Fall die für Sie bessere Variante. Welche Option sich für Sie lohnt, hängt von Ihrem Einkommen ab. Je höher Ihr Verdienst, desto größer der Vorteil des Freibetrags für Kinder.
Als Richtwert gilt für Singles ein zu versteuerndes Einkommen von etwa 42.000 Euro im Jahr. Für gemeinsam veranlagte Paare ist der Kinderfreibetrag ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 84.000 Euro vorteilhaft. Erst ab einem solchen Verdienst kann sich der Kinderfreibetrag lohnen – darunter ist fast immer das Kindergeld die bessere Variante. Allerdings gibt es Schwankungen je nach Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und Anzahl der Kinder.
Wie läuft die Günstigerprüfung beim Finanzamt?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung einreichen, prüft das Finanzamt automatisch, ob sich der Kinderfreibetrag für Sie lohnen würde. Dabei wird die Differenz zwischen dem ausgezahlten Kindergeld des vergangenen Jahres und dem potenziellen steuerlichen Vorteil durch den Freibetrag verglichen.
Bei der Ermittlung der Steuerlast rechnet das Finanzamt dann mit der Variante, die für Sie den größeren finanziellen Vorteil bringt. Haben Sie bisher Kindergeld erhalten, nun ist der Kinderfreibetrag aber besser, müssen Sie das Kindergeld nicht zurückzahlen. Es wird im Steuerbescheid berücksichtigt und verrechnet.
Beispiel: Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag berechnen
Zum Abschluss zeigen wir ein einfaches Beispiel mit fiktiven Zahlen, wie der steuerliche Vorteil aus dem Kinderfreibetrag berechnet wird: Sie sind verheiratet, werden gemeinsam veranlagt und haben 1 Kind. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt bei 90.000 Euro pro Jahr – durch den Freibetrag für Kinder reduziert es sich um 9.756 Euro auf 80.244 Euro.
Ohne Freibetrag wäre eine Steuerzahlung von 16.250 Euro fällig, mit Kinderfreibetrag müssen Sie Steuern von 12.000 Euro zahlen. Der Steuervorteil beträgt 4.250 Euro. Im Vergleich: Das Kindergeld bringt 3.108 Euro pro Jahr (259 Euro x 12 Monate). Im Beispiel ist der Freibetrag für Kinder deutlich vorteilhafter.
Kinderfreibetrag: Was gilt bei Trennung oder Scheidung?
Bei getrennt lebenden Eltern wird der Kinderfreibetrag in der Regel auf beide Elternteile aufgeteilt. Haben getrennte Eltern ein gemeinsames Kind, wird dieses aus steuerrechtlicher Sicht als 0,5 Kinder auf der Lohnabrechnung angegeben.
Lebt das Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung des Freibetrags erfolgen. Dies muss dem Finanzamt entsprechend nachgewiesen werden. Mögliche Gründe sind vor allem nicht gezahlter Unterhalt (weniger als 75 Prozent des fälligen Betrags). Auch wenn ein Elternteil dauerhaft im Ausland lebt oder der Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, kann der betreuende Elternteil den vollen Kinderfreibetrag bekommen.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Kinderfreibetrag
Zum Abschluss beantworten wir in unserem umfangreichen FAQ die wichtigsten und häufigsten Fragen zum Thema Kinderfreibetrag. Hier finden Sie übersichtlich alles Wissenswerte:
Was bedeutet Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der Eltern finanziell entlasten soll. Er berücksichtigt die Kosten für den Unterhalt, die Betreuung und die Erziehung eines Kindes. Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und senkt so die Steuerlast. Es bleibt mehr Geld vom Bruttoeinkommen übrig.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag liegt aktuell bei 9.756 Euro (Stand: 2026) für beide Eltern gemeinsam, pro Elternteil sind es 4.878 Euro. Dieser Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und bleibt somit garantiert steuerfrei. Er besteht aus einem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes sowie einem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Die genaue Höhe des Freibetrags für Kinder wird gesetzlich festgelegt und regelmäßig angepasst. So wird die steuerliche Vergünstigung an höhere Lebenshaltungskosten angepasst.
Wer bekommt den Kinderfreibetrag?
Grundsätzlich haben in Deutschland alle Eltern eines Kindes Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Bei zusammenlebenden Eltern wird der Freibetrag in der Regel hälftig auf beide verteilt. Es erhält also nicht ein Elternteil den gesamten Betrag, sondern beide jeweils zu 50 Prozent. Lebt das Kind dauerhaft bei Stiefeltern, Pflegeeltern oder den Großeltern, kann der Anspruch auf den Kinderfreibetrag auf diese übergehen.
Ist der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld besser?
Welche Option für Sie im Einzelfall besser ist, hängt von Ihrem Einkommen ab. Möglich ist immer nur eine der beiden Alternativen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Eltern steuerlich günstiger ist. Diese sogenannte Günstigerprüfung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung. Eltern müssen deshalb nicht selbst entscheiden – es gilt die Variante mit dem größten finanziellen Vorteil.
Muss der Kinderfreibetrag beantragt werden?
Es ist für den Kinderfreibetrag kein separater Antrag notwendig. Er wird automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass das Kind in der Steuererklärung korrekt angegeben wird. Anders sieht es beim Kindergeld aus. Dieses müssen Sie nach der Geburt beantragen, um die Leistung zu erhalten.
Gilt der Kinderfreibetrag auch für volljährige Kinder?
Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag gilt für alle Kinder bis zum 18. Geburtstag. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt er aber auch für volljährige Kinder bestehen. Das gilt zum Beispiel, wenn das Kind sich noch in der Ausbildung oder in einem Studium befindet. So kann der Kinderfreibetrag teilweise bis zum 25. Lebensjahr gewährt werden. Bei einer Behinderung des Kindes ist ein unbegrenzter Anspruch möglich.
Wie wirkt sich der Kinderfreibetrag auf die Steuer aus?
Der Kinderfreibetrag reduziert das zu versteuernde Einkommen der Eltern. Dadurch kann sich der persönliche Steuersatz und letztlich die Steuerlast verringern. Besonders Eltern mit höherem Einkommen profitieren dabei stärker vom Freibetrag als vom Kindergeld. Beispiel: Sie haben ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro. Durch den Kinderfreibetrag müssen Sie 9.756 Euro weniger versteuern (Stand: 2026). Sie zahlen insgesamt weniger Steuern und haben mehr Geld übrig.
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