Kinderfreibetrag: Wie hoch & wie beantragen?

Mit dem Kinderfreibetrag können Eltern Steuern sparen. Er ist im deutschen Steuerrecht festgeschrieben und soll die finanzielle Grundversorgung von Kindern sicherstellen. Wir erklären, was der Kinderfreibetrag ist, wie hoch er ausfällt und ob Sie die steuerliche Leistung beantragen müssen…

Kinderfreibetrag Hoehe Steuer Tipps

Was ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Eltern bei der Einkommenssteuer. Dieser Teil des Einkommens muss nicht versteuert werden. Die Eltern werden finanziell entlastet und das Existenzminimum des Kindes bleibt steuerfrei.

Es handelt sich um einen finanziellen Vorteil, der aber nicht direkt an Eltern ausgezahlt wird, sondern die Steuerlast reduziert. Weil auf den Freibetrag keine Steuern gezahlt werden, bleibt vom Gehalt mehr übrig.

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Kinderfreibetrag und Kindergeld sind miteinander verbunden, aber nicht identisch. Beide unterstützen Eltern und sollen die Versorgung des Kindes sichern. Allerdings gibt es auch klare Unterschiede:

Kriterium Kinderfreibetrag Kindergeld
Art Steuerliche Entlastung Monatliche Zahlung
Zweck Steuerfreistellung Ausgleich zur Steuer
Anwendung Im Steuerbescheid Bei der Familienkasse
Höhe 6.672 Euro / Jahr 255 Euro / Monat

Sie können nicht beide Leistungen beziehen. Eltern bekommen entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Am Ende des Steuerjahres ermittelt das Finanzamt über eine Günstigerprüfung, welche Option für Sie als Steuerzahler vorteilhaft ist.

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Anspruch auf Kinderfreibetrag

In Deutschland besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes ein Anspruch auf Kinderfreibetrag. Dabei gibt es verschiedenen Voraussetzungen und Möglichkeiten, wer den Anspruch hat:

    Eltern (leibliche oder adoptierte Kinder)

  • Der Anspruch besteht für beide Elternteile jeweils zur Hälfte
  • Voraussetzung: Das Kind gehört zum Haushalt oder der Elternteil leistet Unterhalt
  • Alleinerziehende

  • Anspruch auf vollen Kinderfreibetrag
  • Voraussetzung: Kein Unterhalt und keine Betreuung
  • Pflegeeltern

  • Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern können den Anspruch haben
  • Voraussetzung: Kind auf Dauer im Haushalt aufgenommen, mit Betreuung und Versorgung

Wichtig ist auch die geltende Steuerklasse. Der Kinderfreibetrag kann nur in den Steuerklassen I, II und III und IV berücksichtigt werden. Bei Steuerklasse V gilt der gesamte Freibetrag für den Ehepartner in Steuerklasse III. In Steuerklasse VI gibt es keinerlei Freibeträge.

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Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?

Nein, Sie müssen den Kinderfreibetrag in der Regel nicht separat beantragen, wenn Sie bereits nach der Geburt einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse gestellt haben. Durch die Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt mit der nächsten Einkommensteuererklärung automatisch, ob sich der Freibetrag für Sie lohnt.

Heißt für Sie: Die korrekte Angabe des Kindes in der Steuererklärung reicht aus. Das läuft in drei Schritten:

  1. Geben Sie Ihre Kinder mit allen Daten in der „Anlage Kind“ an.
  2. Das Finanzamt führt jährlich die Günstigerprüfung durch.
  3. Lohnt sich der Kinderfreibetrag für Sie, wird er vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Eine Ausnahme: Wollen Sie den Freibetrag sofort nach der Geburt geltend machen, können Sie beim Finanzamt einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ einreichen und so den Freibetrag für Ihr Kind beantragen.

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Höhe: Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 6.672 Euro (Stand: 2025) – das sind 3.336 Euro je Elternteil. Dieser Betrag sichert das sogenannte sächliche Existenzminimum. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).

Der gesamte Freibetrag für Kinder liegt somit bei 9.600 Euro (4.800 Euro je Elternteil). Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung erhalten Eltern die Freibeträge gemeinsam je nach Steuerklassen (siehe: nächster Abschnitt). Für Alleinerziehende wird der volle Freibetrag gewährt.

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Kinderfreibetrag bei mehreren Kindern

Für jedes Kind steht Eltern der Kinderfreibetrag jeweils in vollem Umfang zu. Wenn Sie 2 Kinder haben, wird bei der Steuererklärung somit auch der doppelte Kinderfreibetrag angerechnet. Die einfache Erklärung: Für jedes Kind soll die finanzielle Versorgung gesichert werden, weshalb das Einkommen für das Existenzminimum steuerfrei bleibt.

Bei verheirateten Paaren in der Steuerklasse 4 wird der gleiche Kinderfreibetrag angerechnet. Hier steht der Zähler in der Steuererklärung jeweils auf 0,5 – bei 2 Kindern entsprechend auf 1,0. Bei Ehepaaren mit den Steuerklassen 3 und 5 wird der Freibetrag nur dem Elternteil mit Steuerklasse 3 angerechnet (Zähler pro Kind 1,0). Bei unverheirateten Paaren (Steuerklasse 1 und 2) wird der Freibetrag bei beiden Eltern zur Hälfte geltend gemacht (Zähler pro Kind 0,5).

Was gilt zum Kinderfreibetrag bei einer Scheidung?

Lassen sich Eltern scheiden, können sie den Freibetrag unter sich aufteilen. Bei der Steuererklärung macht jede Partei ihren Anteil geltend. Es ist unerheblich, in welchem Haushalt das Kind nach der Scheidung lebt. Eine Ausnahme: Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht mit weniger als 75 Prozent nachkommt, wird dem anderen Elternteil der volle Kinderfreibetrag angerechnet. Auch der BEA-Freibetrag kann dann von diesem Elternteil allein geltend gemacht werden.

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Wie lange gibt es den Kinderfreibetrag?

Die Dauer des Anspruchs orientiert sich am Kindergeld. Entscheidend ist, dass das Kind weiterhin steuerlich bei den Eltern berücksichtigt wird. Dies gilt grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch darüber hinaus::

    Bis zum 18. Geburtstag

  • Für alle Kinder
  • Ohne weitere Voraussetzungen
  • Bis zum 25. Geburtstag

  • Kind ist in erster Berufsausbildung
  • Kind hat noch keinen Ausbildungsplatz gefunden
  • Kind ist im ersten Studium
  • Kind absolviert ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Die Voraussetzungen werden jährlich geprüft. Auch in einer zweiten Ausbildung (etwa im Masterstudiengang nach dem Bachelorstudium) kann weiterhin Anspruch bestehen.

    Ohne Altersgrenze

  • Kind mit einer Behinderung kann sich finanziell nicht selbst versorgen
  • Gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit vor dem 25. Lebensjahr

Anspruch bei Nebenjob des Kindes

Kinderfreibetrag wird nicht weiter gewährt, wenn das Kind voll erwerbstätig ist. Ein Nebenjob oder Minijob ist in der Regel kein Problem. Solange das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gibt es weiterhin den Freibetrag für Kinder.

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Für wen lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Kinderfreibetrag oder Kindergeld? Durch die Günstigerprüfung nutzen Sie in jedem Fall die für Sie bessere Variante. Welche Option sich für Sie lohnt, hängt von Ihrem Einkommen ab. Je höher Ihr Verdienst, desto größer der Vorteil des Freibetrags für Kinder.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe nennt ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 bis 75.000 Euro als Orientierungswert (35.000 bis 37.500 Euro bei Alleinerziehenden). Bei einem höheren Verdienst kann sich der Kinderfreibetrag lohnen – darunter ist fast immer das Kindergeld vorteilhafter. Allerdings gibt es Schwankungen je nach Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und Anzahl der Kinder.

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Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag berechnen

Zum Abschluss zeigen wir ein einfaches Beispiel mit fiktiven Zahlen, wie der steuerliche Vorteil aus dem Kinderfreibetrag berechnet wird: Sie sind verheiratet, werden gemeinsam veranlagt und haben 1 Kind. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt bei 90.000 Euro pro Jahr – durch den Freibetrag für Kinder reduziert es sich um 9.600 Euro auf 80.400 Euro.

Ohne Freibetrag wäre eine Steuerzahlung von 16.250 Euro fällig, mit Kinderfreibetrag müssen Sie Steuern von 12.000 Euro zahlen. Der Steuervorteil beträgt 4.250 Euro. Im Vergleich: Das Kindergeld bringt 3.060 Euro pro Jahr (255 Euro x 12 Monate). Im Beispiel ist der Freibetrag für Kinder deutlich vorteilhafter.


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