Ist die mündliche Jobzusage verbindlich?
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Damit ist eine mündliche Zusage genauso rechtsgültig und verbindlich für beide Seiten wie ein schriftlicher Vertrag. Die Beweislast hierfür liegt aber später meist beim Bewerber. Und genau das ist das Problem.
Wird vom Personaler eine Zusage für den Job ausgesprochen und der Bewerber erklärt sich damit einverstanden, entsteht ein gültiger Vertrag. Ein abservierter Kandidat könnte den zugesagten Arbeitsplatz also einklagen. Vor Gericht aber müsste er oder sie nachweisen, dass es die Zusage wirklich unmissverständlich gab. In den meisten Fällen steht dann Aussage gegen Aussage – und ohne Beweis kein Arbeitsvertrag.
Wann sind mündliche Absprachen verbindlich?
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Bedeutet: Auch der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich nicht der Schriftform und kann ebenso mündlich geschlossen werden. Damit ein gültiger Vertrag zustande kommt, müssen allerdings alle „notwendigen Vertragsbestandteile“ aus §611 und §612 BGB besprochen und (mündlich) vereinbart werden. Dazu gehören:
- Wer sind die Vertragsparteien?
- Was ist die zu erbringende Arbeitsleistung?
- Eintrittstermin und die Dauer des Arbeitsverhältnisses?
Weitere Absprachen – etwa zum Gehalt oder den Arbeitszeiten – sind für das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich. Eine mündliche Jobzusage ist damit zwar theoretisch bindend, in der Praxis aber meist nutzlos. Wer dann seinen aktuellen Job nur auf Basis der mündlichen Zusage kündigt, begeht einen schweren Fehler – und steht am Ende womöglich ganz ohne Job da.
Achtung Grauzonen bei mündlichen Jobzusagen!
Keine Regel ohne Ausnahme. Eine mündliche Jobzusage kann dennoch ungültig beziehungsweise vorbehaltlich sein. In diesen Fällen existieren rechtliche Grauzonen und es kommt kein wirksamer Vertrag zustande:
- Der (mündliche) Arbeitsvertrag muss noch von einer Führungskraft oder dem Betriebsrat genehmigt werden (Vorbehaltsklausel).
- Der mündliche Arbeitsvertrag wird kurz darauf von einem Berechtigten widerrufen oder schriftlich gekündigt.
- Nach einer mündlichen Absage erscheint der Bewerber nicht zur Arbeit. Weil er oder sie sich entsprechend der Absage „schlüssig“ verhält, gilt diese als akzeptiert.
Der letzte Punkt klingt kompliziert, bedeutet aber schlicht: Wenn Sie die Jobzusage einklagen wollen, müssen Sie zeitnah reagieren – am besten mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Und Sie müssen zum vereinbart Arbeitsbeginn morgens antreten. Auch wenn man Sie nicht herein und arbeiten lässt – seien Sie dort (mit Zeugen!) und bieten Sie (wie ursprünglich zugesagt) Ihre Arbeitskraft an.
Wie kann ich die mündliche Zusage beweisen?
Um im Nachhinein nicht ohne Job dazustehen, sollten Bewerber bei der mündlichen Jobzusage immer vorsichtig bleiben. Um die mündliche Zusage im Streitfall später beweisen zu können, sollten Sie so vorgehen:
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Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung
Endet ein Vorstellungsgespräch oder Telefoninterview mit einer mündlichen Zusage, bitten Sie Ihren Gesprächspartner nachträglich, dies schriftlich zu bestätigen. Dies kann entweder zeitnah per E-Mail geschehen oder persönlich vor Ort, indem Sie die besprochenen Inhalte kurz schriftlich in einem Protokoll zusammenfassen und von beiden unterzeichnen lassen.
Mustertext für die Bestätigungs-Mail:
Um sicherzugehen, dass ich unser Gespräch richtig in Erinnerung habe, möchte ich Sie um eine kurze Bestätigung per Mail bitten: Wir hatten vereinbart, dass ich mein festes Arbeitsverhältnis bei Ihnen am TT.MM.JJJJ regulär beginne und Sie mir bis zum TT.MM.JJJJ den neuen Arbeitsvertrag zukommen lassen. Ist das so korrekt oder habe ich etwas vergessen?
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Holen Sie einen Zeugen dazu
Das kommt zwar selten vor, hilft aber: Ein Zeuge, der bei dem Gespräch anwesend ist (Freund, Freundin), kann sich im Zweifelsfall zu Ihren Gunsten aussagen. Vielleicht wartet Ihre Begleitung auch nur im Flur und wenn Sie sich dort verabschieden wiederholen Sie vor dem Zeugen die Zusage und provozieren so die Bestätigung des Personalers – vor Zeugen.
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Nehmen Sie die Zusage auf
Die mündliche Jobzusage als Aufnahme vorspielen zu können, ist ebenfalls ein hervorragender Beweis. Es kommt allerdings darauf an, wie die Aufnahme entstanden ist: Ein heimlicher Mitschnitt des Bewerbungsgesprächs ohne Wissen des Personalers, ist vor Gericht unzulässig und illegal. Hierfür müssten Sie vorab fragen (und die Zusage ebenfalls auf Band haben), ob Sie die Aussage des Personalers kurz – etwa mit dem Smartphone – aufzeichnen dürfen. Lehnt der ab, sollten die Alarmglocken klingeln!
Mit jedem der drei Beweisstücke in der Hand stehen Ihren Chancen gut, die mündlich zugesagte Stelle zu erhalten oder zumindest einklagen zu können. Es bleibt allerdings die Frage, ob Sie wirklich in diesem Unternehmen arbeiten wollen, wenn der Start schon so schlecht lief und die Arbeitsatmosphäre bereits vergiftet ist…
Mündliche Jobzusage: Habe ich einen Schadensersatzanspruch?
Sollten Sie wegen der mündlichen Zusage andere Jobangebote abgelehnt haben, kann daraus ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Durch die grundsätzlich bindende Zusage ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie zum besprochenen Zeitpunkt zu beschäftigen und dafür auch zu bezahlen.
Tut der Arbeitgeber das nicht, begeht er eine vorvertragliche Pflichtverletzung nach §280 Abs. 1, §311 Abs. 2, §241 Abs. 2 BGB. Leider kommt es auch hier wieder auf den Beweis an. Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, liegt die Beweislast erneut beim Arbeitnehmer.
Wie lange muss ich nach Zusage auf den Arbeitsvertrag warten?
Das kommt auch auf den Eintrittstermin an. In der Regel warten Bewerber zwischen 1 bis 3 Wochen auf den neuen Arbeitsvertrag. Danach können und sollten Sie nachfragen beziehungsweise nachfassen und um den Vertrag mit Fristsetzung bitten.
Grundsätzlich gilt: Schreiben Sie weiterhin Bewerbungen und bewerben Sie sich solange, bis Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorliegen haben!
Kann ich als Arbeitnehmer eine mündliche Zusage zurückziehen?
Gleiches Prinzip nur mit vertauschten Rollen: Auch Ihre Zusage als Arbeitnehmer ist rechtlich bindend. Heißt: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie die Stelle antreten, auch wenn Sie das gar nicht mehr wollen. Allerdings muss auch er Ihre mündliche Jobzusage erst einmal beweisen. Sitzen im Gespräch aber beispielsweise ein Personaler und ein Kollege, hat der Arbeitgeber schon einen Zeugen.
In dem Fall bleibt Ihnen nur die (schriftliche und rechtzeitige) Kündigung vor Arbeitsantritt. Wurde beispielsweise eine Probezeit vereinbart (Kündigungsfrist: 2 Wochen), muss das Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber zwei Wochen vor dem offiziellen Arbeitsbeginn zugehen, damit Sie die Stelle nicht antreten müssen.