Schriftliche Zusage: Wie bindend ist die?

Gute Nachricht! Sie erhalten die ersehnte Jobzusage – sogar schriftlich. Aber ein Arbeitsvertrag ist das noch nicht. Wie rechtlich bindend ist dann die schriftliche Zusage? Ist mein Job damit sicher? Wir erklären, was das Arbeitsrecht dazu sagt – und was Kandidaten jetzt noch beachten bzw. klären sollten…

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Wie bindend ist eine schriftliche Zusage?

Die schriftliche Zusage (auch: Einstellungszusage oder Jobzusage) ist zunächst verbindlicher als eine mündliche Jobzusage.

Zwar sind beide Zusagen rechtsgültig und aus arbeitsrechtlicher Sicht genauso verbindlich wie ein schriftlicher Vertrag. Die Beweislast liegt aber im Streitfall meist beim Bewerber. Bei einer schriftlichen Zusage haben Sie damit kein Problem.

Im Gegensatz zu einem Arbeitsvertrag wird die Zusage aber weder vom Unternehmen noch von Ihnen unterschrieben.

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Was steht in der Jobzusage?

Bewerber erhalten die schriftliche Zusage meist per E-Mail, seltener per Post. Darin steht kurz, dass Sie den Bewerbungsprozess erfolgreich absolviert haben und dass man Ihnen einen Arbeitsvertrag anbietet.

Oft nennt die Jobzusage noch die nächsten Schritte im Einstellungsprozess und einen Ansprechpartner für weitere Fragen sowie die Rahmenbedingungen des Jobs.

Beispiel für eine schriftliche Zusage

Sehr geehrte Frau ___,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass uns Ihre Bewerbung überzeugt hat. Wir haben uns gefreut, Sie kennenzulernen und wollen gerne mit Ihnen zusammenarbeiten. Herzlich willkommen im Team!

Wenn Sie weiterhin Interesse an der Stelle haben, schicke ich Ihnen in den kommenden Tagen unseren Personalfragebogen sowie den vorläufigen Arbeitsvertrag zu. Ich freue mich über eine Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen



Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zur schriftlichen Zusage einen Vorvertrag schließen. Dieser sorgt für Gewissheit und regelt zusätzliche, aber noch nicht alle Inhalte des Arbeitsvertrags. In einem Vorvertrag können ebenso der Schadensersatz oder Gründe vereinbart werden, wenn ein Vertragspartner doch noch von der Zusammenarbeit zurückgetreten möchte.

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Was muss ich nach der schriftlichen Zusage beachten?

Die schriftliche Zusage ist noch kein Arbeitsvertrag! Damit sind womöglich wichtige Details noch nicht endgültig ausgehandelt – zum Beispiel das Gehalt oder die Anzahl der Urlaubstage.

Deshalb empfehlen wir folgende Schritte nach der Jobzusage:

  • Job zusagen
    Bedanken Sie sich zunächst für die schriftliche Zusage und sagen Sie, dass Sie sich auf die Zusammenarbeit freuen und sagen Sie ebenfalls den Job zu. Das geht ebenfalls per Mail.
  • Fragen klären
    Haben Sie noch offene Fragen – zum Beispiel zum Onboarding-Prozess oder Eintrittstermin? Dann ist jetzt die beste Gelegenheit, diese zu klären.
  • Konditionen aushandeln
    Sind bisher noch wichtige Bedingungen offen, müssen Sie diese spätestens jetzt verhandeln – mit einem Personaler oder dem Vorgesetzten. Zum Beispiel: Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten, Probezeit, Beschäftigungsdauer.
  • Arbeitsvertrag unterschreiben
    Ist alles geklärt? Dann fordern Sie den entsprechenden Arbeitsvertrag an und unterschreiben diesen. Erst wenn beide – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – unterschrieben haben, gilt dieser.
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Ist ein Rückzieher trotz schriftlicher Zusage möglich?

Es kommt leider vor, dass Arbeitgeber auch nach einer schriftlichen Zusage den Rückwärtsgang einlegen und eine Jobabsage verschicken. Andere Unternehmen versenden vage Zusagen, die leider auch nicht rechtsgültig sind. Achten Sie auf Formulierungen, wie: „Wir können uns eventuell vorstellen, dass Sie ab nächstem Jahr für uns arbeiten…“ Lesen Sie so etwas: Immer nachhaken und um Klärung bitten!

In allen anderen Fällen sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Den Job bekommen Sie durch eine Klage zwar in der Regel trotzdem nicht. Aber so lässt sich dank der schriftlichen Zusage oft Schadenersatz einklagen – erst recht, wenn Sie wegen der Zusage den bisherigen Job gekündigt haben und nun arbeitslos sind.

Kündigung und Probezeit

Auch wenn die schriftliche Zusage rechtsverbindlich ist: In trockenen Tüchern ist der Job erst, wenn Sie einen unterschriebenen Arbeitsvertrag in den Händen halten. Vorher sollten Sie den aktuellen Job nicht kündigen. So vermeiden Sie böse Überraschungen.

Machen Sie sich aber bewusst: Die meisten Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. Während dieser Bewährungsfrist können beide Seiten mit einer Frist von 2 Wochen und ohne Angabe von Gründen wieder kündigen. Wirklich sicher ist der Job erst nach Ablauf der Probezeit. Dann erst setzt der gesetzliche Kündigungsschutz ein.


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