Mutterschutz: Das Wichtigste in Kürze
Übersicht
- Der Mutterschutz schützt Frauen am Ende der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt.
- Die Regelungen umfassen den Schutz der Gesundheit, vor Einkommensverlusten und Kündigung.
- Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt.
- Während des Mutterschutzes erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld.
- Der Schutz gilt auch für Auszubildende, Teilzeitarbeitnehmerinnen, Praktikantinnen und Minijobberinnen.
Im Mutterschutz besteht ein Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen. So soll die Gesundheit der (werdenden) Mütter und des Kindes geschützt werden. Gleichzeitig gibt es eine finanzielle Absicherung durch das Mutterschaftsgeld.
Was ist Mutterschutz?
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz im Arbeitsrecht für schwangere Frauen und Mütter kurz nach der Geburt. Durch verschiedene Regelungen sollen gesundheitliche Risiken vermieden, finanzielle Nachteile ausgeglichen und der Arbeitsplatz von berufstätigen Müttern gesichert werden.
Durch den Mutterschutz werden Benachteiligungen von Frauen, die ein Kind bekommen oder gerade Mutter geworden sind, verhindert. Rechtliche Grundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Wichtige Inhalte sind vor allem:
- Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind
- Schutz vor einer Kündigung
- Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
- Mögliche Beschäftigungsverbote je nach Gesundheitszustand
- Finanzielle Absicherung auch während des Beschäftigungsverbots
Anspruch: Für wen gilt der Mutterschutz?
Gültig ist der Mutterschutz für fast alle Gruppen von Arbeitnehmerinnen:
- Vollzeitangestellte
- Teilzeitbeschäftigte
- Auszubildende
- Geringfügig Beschäftigte
- Hausangestellte
- Praktikantinnen
- Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst
- Angehörige einer geistlichen Genossenschaft
- Arbeitnehmerinnen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Keine Rolle spielen Ihr Familienstand und Ihre Staatsangehörigkeit. Voraussetzung für den Mutterschutz ist lediglich, dass Sie in Deutschland arbeiten beziehungsweise einen deutschen Arbeitsvertrag haben.
Ausnahmen
Vom Mutterschutz ausgenommen hingegen sind folgende Personengruppen:
- Hausfrauen
- Selbstständige
- Adoptivmütter
- Beamtinnen (hier gelten gesonderte Regelungen)
Dauer: Wie lange sind Frauen im Mutterschutz?
Offiziell beginnt der Mutterschutz, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis muss das Unternehmen sich an die Vorgaben halten. Wichtig ist dabei vor allem eine Unterscheidung der Phasen vor und nach der Geburt. Insgesamt beträgt der Mutterschutz in diesem Zeitraum 14 Wochen.
Mutterschutz vor der Geburt
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit besteht ein relatives Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen. Das bedeutet: Es besteht zwar ein Beschäftigungsverbot und Sie müssen nicht arbeiten – auf eigenen Wunsch dürfen Sie aber weiter arbeiten gehen.
Der Chef darf Sie in diesen 6 Wochen nur beschäftigen, wenn Sie sich selbst ausdrücklich dazu bereit erklären und medizinisch nichts dagegen spricht.
Mutterschutz nach der Geburt
Nach der Geburt gilt im Mutterschutz ein absolutes Beschäftigungsverbot für 8 Wochen. In dieser Zeit dürfen Sie nicht arbeiten und vom Unternehmen nicht beschäftigt werden – auch dann nicht, wenn Sie es selbst möchten.
Ein längerer Mutterschutz nach der Geburt gilt bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung. Zum Schutz von Mutter und Kind dauert in diesen Fällen das absolute Beschäftigungsverbot 12 Wochen.
Beschäftigungsverbote im Mutterschutz
Auch außerhalb der genannten Mutterschutzfristen steht die Gesundheit von schwangeren Frauen und Müttern im Beruf unter besonderem Schutz. So kann es verschiedene Beschäftigungsverbote je nach Aufgabenbereich und individuellem Gesundheitszustand geben:
- mit schweren körperlichen Arbeiten
- bei Akkord- oder Fließbandarbeit
- mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
- bei Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen möglich)
- an Sonn- und Feiertagen (Ausnahmen möglich)
- teilweise (z.B. reduzierte Arbeitszeit oder einzelne Aufgaben)
- vollständig (komplettes Arbeitsverbot)
Allgemeine Beschäftigungsverbote
Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht beschäftigt werden:
Individuelles Beschäftigungsverbot
Sind die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, kann der behandelnde Arzt auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses kann gelten:
Dabei muss zwischen einem ärztlichen Beschäftigungsverbot und einer Krankschreibung unterschieden werden. Wichtig ist das vor allem beim Gehalt: Sind Sie krankgeschrieben, erhalten Sie Lohnfortzahlung – bei einem Beschäftigungsverbot gilt der Mutterschutzlohn.
Gehalt: Wer zahlt im Mutterschutz?
Sie sind im Mutterschutz finanziell weiterhin abgesichert. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Ihnen Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Tag – das entspricht 390 Euro pro Monat.
Ihr Arbeitgeber zahlt zudem einen Zuschuss, um die Differenz zu Ihrem vorherigen Nettogehalt auszugleichen. Heißt für Sie: Während des Mutterschutzes bekommen Sie weiterhin Ihr volles Gehalt ausgezahlt. Maßgeblich ist Ihr durchschnittliches Nettogehalt der letzten 3 Monate. Nach den Mutterschutzfristen können Sie Elterngeld als finanzielle Absicherung erhalten.
Gehalt bei privatversicherten Arbeitnehmerinnen
Sind Sie privatversichert, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, sondern nur das geringere Gehalt des Arbeitgebers. Zusätzlich gibt es einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Schließen Sie zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung ab, ersetzt dieses in den Mutterschutzfristen das Mutterschaftsgeld. So erhalten Sie dann auch die vollen 100 Prozent des Nettogehalts.
Ist eine Kündigung im Mutterschutz erlaubt?
Mit Kenntnis Ihrer Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (mindestens bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt) ist eine Kündigung unzulässig. Der gleiche Kündigungsschutz von 4 Monaten gilt im Falle einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, ohne das Unternehmen zuvor informiert zu haben, haben Sie 2 Wochen Zeit, diese Information bekannt zu geben. Beim Kündigungsschutz gibt es aber einige Ausnahmen:
-
Insolvenz des Arbeitgebers
Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers kann es auch zu einer Kündigung während des Mutterschutzes kommen.
-
Stilllegung des Betriebs
Gleiches gilt, wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, komplett oder teilweise stillgelegt wird. Dafür muss der Arbeitgeber einen Antrag stellen und die Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten.
-
Schwere Pflichtverletzung
In einigen Ausnahmefällen kann eine fristlose Kündigung aufgrund einer besonders schweren Pflichtverletzung möglich sein.
Befristete Arbeitsverträge können im Mutterschutz enden
Ein befristeter Arbeitsvertrag wird nicht aufgrund einer Schwangerschaft zum unbefristeten Arbeitsvertrag.
Die Befristung kann regulär während einer Schwangerschaft enden, ohne dass es einen Kündigungsschutz gibt. Das befristete Arbeitsverhältnis kann somit trotz Schwangerschaft enden.
Weitere Rechte im Mutterschutz
Der Mutterschutz in Deutschland setzt sich aus viele verschiedenen Rechten, Vorgaben und Maßnahmen zusammen, die dem Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen dienen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten genauer vor:
Urlaubsanspruch
Das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz wird als reguläre Arbeitszeit angerechnet. Heißt: Ihnen entsteht daraus ein Urlaubsanspruch. Auch haben Sie ein Recht darauf, den Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot nach Ablauf der Fristen zu nehmen. Etwaige Klauseln im Arbeitsvertrag, dass der Urlaub bis zum März des darauffolgenden Jahres genommen werden müsse, haben für Frauen im Mutterschutz keine Gültigkeit.
Nachtarbeit
Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen oder in einer Nachtschicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahme: Wenn die werdende Mutter es ausdrücklich wünscht, kann sie von 20 bis 22 Uhr und auch an Sonntagen eingeteilt werden. Dafür ist eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich.
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit darf maximal 8,5 Stunden oder 90 Stunden in 2 aufeinanderfolgenden Wochen betragen. Bei Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahren sind nur 8 Stunden täglich beziehungsweise 80 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Arbeitsplatzgestaltung
Erfährt der Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft, muss er den Arbeitsplatz gegebenenfalls umgestalten. Laut Mutterschutz dürfen werdende Mütter nicht länger als 4 Stunden stehenden Tätigkeiten nachgehen, ohne Gelegenheit zum Sitzen zu haben.
Die Gesundheit von Mutter und Kind muss vor gefährlichen Situationen, Stoffen und Gegenständen geschützt werden. Der Arbeitgeber muss daher eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Die Anpassung des Arbeitsplatzes an den Mutterschutz geht einem Beschäftigungsverbot voraus.
Wann muss ich dem Chef von der Schwangerschaft erzählen?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht oder Frist zur Information über eine bestehende Schwangerschaft. Letztlich ist es Ihre eigene Entscheidung, wann Sie Ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen. Beachten Sie dabei aber auch: Sie verzichten auf die besonderen Regelungen aus dem Mutterschutz zu Beginn Ihrer Schwangerschaft, wenn Sie diese länger verschweigen.
Arbeitgeber müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen und sowohl Sie als auch das ungeborene Kind schützen. Das ist aber nur möglich, wenn der Chef davon weiß. Je nach Job und Aufgaben ist es deshalb oftmals sinnvoll, das Unternehmen bereits frühzeitig zu informieren.
Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch erwähnen?
Haben Sie als schwangere Arbeitnehmerin ein Vorstellungsgespräch, sind Sie nicht verpflichtet, den potenziellen Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft zu unterrichten. Im Gegenteil: Sollte von Unternehmensseite aus die Frage nach einer Schwangerschaft an Sie gestellt werden, dürfen Sie lügen.
Auch in Ihren Bewerbungsunterlagen ist kein Hinweis erforderlich.
FAQ: Häufige Fragen zum Mutterschutz
In unserem FAQ haben wir kurz und übersichtlich die häufigsten Fragen rund um den Mutterschutz für Sie beantwortet:
Was ist Mutterschutz?
Der Mutterschutz ist ein gesetzlicher Schutz für schwangere und stillende Frauen im Berufsleben. Er soll die Gesundheit von Mutter und Kind sichern und finanzielle Nachteile verhindern. Er umfasst Schutzfristen, Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Mutterschaftsgeld.
Wann beginnt der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen Sie arbeiten, müssen es aber nicht. Die Entscheidung liegt bei Ihnen und kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
Nach der Geburt dauert der Mutterschutz grundsätzlich 8 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei einer Behinderung des Kindes verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. In dieser Zeit dürfen Sie nicht arbeiten (auch nicht freiwillig).
Bekomme ich während des Mutterschutzes weiterhin Gehalt?
Während des Mutterschutzes erhalten Sie Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse. Dieses beträgt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Liegt Ihr durchschnittliches Nettoentgelt darüber, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, sodass Sie insgesamt Ihr normales Nettogehalt erhalten.
Gilt der Mutterschutz auch in der Probezeit?
Der Mutterschutz gilt uneingeschränkt auch in der Probezeit. Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist unzulässig.
Was ist ein individuelles Beschäftigungsverbot?
Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird von einer Ärztin oder einem Arzt ausgesprochen, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Es kann teilweise oder vollständig gelten.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?
Der Mutterschutz ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schutzfrist rund um die Geburt. Die Elternzeit ist eine freiwillige, unbezahlte Freistellung zur Kinderbetreuung. Mutterschutz und Elternzeit bauen oft aufeinander auf, sind aber rechtlich getrennt geregelt.
Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft melden?
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Schwangerschaft sofort mitzuteilen. Allerdings greifen die Regelungen aus dem Mutterschutz nur, wenn der Arbeitgeber davon weiß. Daher ist eine frühzeitige Mitteilung oft in Ihrem eigenen Interesse. Das Unternehmen kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
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