Pausen im Arbeitsecht
Zeiten, in denen Sie von Ihren Arbeitspflichten freigestellt sind, gelten im arbeitsrechtlichen Sinne als Pausen. Sie dürfen diese Ruhepausen nach eigenen Vorstellungen verbringen und gestalten – der Arbeitgeber darf nicht vorschreiben, was Sie zu tun haben. Sie dürfen somit auch den Arbeitsplatz und das Gelände verlassen, wenn der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt.
Bedeutet: Wenn Sie Ihre eigentliche Tätigkeit kurz unterbrechen, um eine E-Mail zu beantworten oder ein Telefonat mit einem Kunden führen, sind das keine Pausen, sondern Arbeitszeit.
Pausen sind für Arbeitnehmer zwingend vorschrieben. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt, dass Mitarbeitern laut Arbeitsrecht Pausen zustehen.
Welche Pausen stehen einem Arbeitnehmer zu?
Wie lange die täglichen Pausen sind, die einem Mitarbeiter zustehen, hängt von der Länge seines Arbeitstages ab. Konkret regelt das Arbeitsrecht in § 4 des Arbeitszeitgesetzes:
- Arbeitszeit: 6 bis 9 Stunden
Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs und bis zu 9 Stunden, haben Sie einen Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. - Arbeitszeit: mehr als 9 Stunden
Übersteigt Ihre Arbeitszeit 9 Stunden, erhöht sich auch Ihre Pausenzeit. Nun müssen Sie laut Gesetz mindestens 45 Minuten Zeit haben, um die Arbeit zu unterbrechen.
Arbeitsrecht Pausen nach 4 Stunden: Gibt es einen Anspruch?
Wer einer Teilzeitarbeit nachgeht, arbeitet oft keine vollen Arbeitstage, sondern hat kürzere Arbeitszeiten. Stellt sich die Frage: Haben Sie einen Anspruch auf Pause, wenn Sie beispielsweise nur 4 Stunden am Tag arbeiten? Nach dem Gesetz lautet die Antwort: Nein, erst ab 6 Stunden ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen mindestens 30 Minuten Pause zu ermöglichen.
Dies ist jedoch ein Mindestanspruch. Durch sein Direktionsrecht kann der Arbeitgeber Ihnen unabhängig von gesetzlichen Vorgaben ermöglichen, auch bei einer kürzeren Arbeitszeit Pause zu machen. Letztlich kommt es also auf die Abmachung mit dem Unternehmen an, ob Sie auch bei kürzeren Zeiten eine Pause machen können. Bedingung ist jedoch: Die Ruhepause darf nicht zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit liegen.
Arbeitsrecht Pausen: Wann wird Pause gemacht?
Sie haben als Arbeitnehmer kein Recht darauf, die Pausen nach Ihren individuellen Wünschen einzuteilen. Sie dürfen also nicht einfach selbst entscheiden, wann Sie gerade Pause machen wollen. Typischerweise gibt der Arbeitgeber einen Zeitraum vor, in denen Sie Ihre rechtmäßige Pause machen können. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht und kann so beeinflussen, wie die Pausen am Arbeitstag liegen.
Hinzu kommt: Mitarbeiter dürfen nicht länger als 6 Stunden ohne Pause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Spätestens 6 Stunden nach Ihrem Arbeitsbeginn müssen Sie eine Pause machen. Viele Betriebe entscheiden sich für ein Zeitfenster – beispielsweise von 12 bis 14 Uhr – in dem die Angestellten ihre Pause nutzen können.
Dabei ist der Arbeitgeber nicht nur in der Pflicht, die Unterbrechung zu ermöglichen, sondern muss auch kontrollieren, dass Mitarbeiter die Pausenzeiten einhalten. Ansonsten drohen Bußgelder.
Kann die Pause aufgeteilt werden?
Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Pausenzeit aufteilen und so mehrere kürzere, statt einer längeren Pause machen. Ist Ihnen eine Stunde Mittagspause beispielsweise zu lang, können Sie diese Zeit auf mehrere Arbeitsunterbrechungen verteilen. Allerdings müssen diese einzelnen Blöcke jeweils mindestens 15 Minuten lang sein.
Sonst ist nicht genug Zeit zur Erholung. 12 Mal am Tag für 5 Minuten die Arbeit ruhen zu lassen, erfüllt den Zweck der Pausenregelung nicht. Zudem muss es mit dem Chef abgesprochen sein, dass Sie die Pause zu mehreren Zeitpunkten am Arbeitstag nehmen können.
Werden Pausen im Job bezahlt?
Für gewöhnlich werden feststehende Ruhepausen nicht bezahlt. Es handelt sich dabei um Freizeit, nicht um Arbeitszeit. Wenn Sie 8 Stunden täglich arbeiten, wird die Pause darauf auch nicht angerechnet. Heißt: Wenn Sie von 8 Uhr bis 17 Uhr arbeiten, dabei von 13 Uhr bis 14 Uhr Pause machen, haben Sie 8 Stunden Arbeitszeit.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann eine Vereinbarung über die Bezahlung von Pausen enthalten. Dazu kommt die Unterscheidung zwischen echter Ruhepause und Arbeitsunterbrechung. Salopp formuliert: Jede Ruhepause ist eine Arbeitsunterbrechung. Aber eine Arbeitsunterbrechung ist noch lange keine Ruhepause. Ein Gang zur Toilette etwa ist eine Arbeitsunterbrechung, aber keine Ruhepause und wird auch nicht auf die Pausenzeit angerechnet.
Zu unterscheiden ist zwischen verschiedenen Arten der Pause:
- Arbeitspause
Sie ist die klassische Pause innerhalb eines Arbeitstages, zum Beispiel die Frühstücks- oder Mittagspause. Diese Pause wird für gewöhnlich nicht bezahlt. - Betriebspause:
Sie liegt vor, wenn es zum Beispiel infolge technischer Störungen zur außerplanmäßigen Unterbrechung der Arbeit kommt. Da der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Verfügung steht und diese unfreiwillige Pause als Arbeitszeit gerechnet wird, gilt di Betriebspause nicht als Arbeitspause und muss daher bezahlt werden. - Kurzpause
Im Rahmen des Arbeitsschutzes sind Arbeitsunterbrechungen von etwa 5 Minuten bei besonders anstrengenden Arbeiten möglich. Dazu gehören Tätigkeiten mit enorm körperlich anstrengender Arbeit wie Schicht-, Fließband- oder Nacharbeit, ebenso wie längere Bildschirmarbeit, die Verspannungen auslöst. Diese kurzfristigen Pausen werden ebenfalls bezahlt. - Ruhezeit
Hiermit ist die Zeit zur Erholung gemeint, die zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen liegt. § 5 ArbZG sieht hier 11 Stunden ohne Unterbrechung vor. Da diese Zeit zur Freizeit des Arbeitnehmers zählt, wird sie nicht bezahlt – schließlich sind Sie hier wahrscheinlich zuhause, verbringen Zeit mit Freunden und Familie oder schlafen.
Arbeitsrecht Pausen: Ausnahmen bei bestimmten Branchen
Das Arbeitszeitgesetz gilt zwar für alle Arbeitnehmer, kennt jedoch auch diverse Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem die folgenden Gruppen:
- Jugendliche
- Chefärzte
- Leitende Angestellte
- Stillende Mütter
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
- Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Arbeitnehmer in Gastronomiebetrieben
- Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
- Besatzungsmitglieder von Schiffen und Flugzeugen
- Arbeitnehmer in Radioanstalten
- Mitarbeiter in Kirchen
Ein besonderer Schutz gilt beispielsweise Jugendlichen. Hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Bereits bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis 6 Stunden stehen arbeitenden Jugendlichen 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten Ruhepause zu. Auch hier muss die Pause mindestens 15 Minuten lang sein. Bei stillenden Müttern ist gemäß § 7 des Mutterschutzgesetzes die Stillzeit nicht auf die Ruhepausen anzurechnen. Ihnen ist zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben.
In Schicht- und Verkehrsbetrieben ist die Aufteilung „Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer“ erlaubt (§ 7 Absatz 2 ArbZG). Bedeutet: Die übliche Mindestdauer von 15 Minuten kann bei einer Ruhepause geringer ausfallen. Ebenfalls ist eine Verkürzung der Ruhezeit von ansonsten 11 Stunden um bis zu 2 Stunden bei Arbeitnehmern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen möglich. Bedingung ist, dass die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines bestimmten Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
Pausen und Ruhezeit bei Bereitschaft
Manche Tätigkeiten erfordern den Einsatz auf Abruf, beispielsweise am Wochenende. Was häufig allgemein unter „Bereitschaft“ gefasst wird, kann sich unterschiedlich gestalten. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn es darum geht, ob die Zeiten als Freizeit gelten oder als Arbeitszeit bezahlt werden müssen:
-
Rufbereitschaft
Wie der Begriff Rufbereitschaft bereits verrät, muss der Arbeitnehmer abrufbereit sein. Dafür muss er sich nicht zwingend am Arbeitsplatz aufhalten; die Wahl des Aufenthaltsortes bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen. Da der Arbeitnehmer sich im Ernstfalle jedoch sofort auf dem Weg machen muss, sind der freien Wahl insofern Grenzen gesetzt. Ziel ist es, dass man möglichst schnell am Arbeitsplatz ankommt. Sofern der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gerufen wird, gilt die Zeit der Rufbereitschaft als Ruhezeit.
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Bereitschaftsdienst
Im Gegensatz zur Rufbereitschaft hat der Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst eine klare Vorgabe, an welchem Ort er sich in der Zeit seiner Bereitschaft aufzuhalten hat. Häufig ist dies der Arbeitsplatz, denkbar ist aber auch ein anderer Ort, der nah genug liegt. Die Zeit kann der Arbeitnehmer nach eigenem Gutdünken verbringen, aber er muss im Dienstfall sofort seiner Arbeit nachgehen. Wenn der Bereitschaftsdienst keine persönlichen Angelegenheiten zulässt, zählt er als volle Arbeitszeit. In diesem Fall müssen dem Arbeitnehmer ebenfalls Pausen eingeräumt werden.
Gehirn braucht 10 Minuten Pause zwischen 2 Aufgaben
Eine aktuelle Microsoft Studie konnte anhand mehrerer Hirnscans von Meeting-Teilnehmern nachweisen, dass unser Gehirn eine mindestens 10-minütige Pause zwischen zwei Meetings benötigt. Andernfalls steigt der Stresslevel im Gehirn deutlich an. Dasselbe gelte, laut Forschern, zwischen unterschiedlichen Aufgaben: Unser Gehirn braucht die kurze Pause, um eine Aufgabe, eine Herausforderung oder einen Gedanken abzuschließen. Erst dann kann es sich umso frischer der neuen Aufgabe widmen.
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