Arglistige Täuschung: Beispiele & Strafen im Arbeitsrecht

Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB berechtigt dazu, einen Vertrag anzufechten. Das gilt für Kaufverträge ebenso wie für einen Arbeitsvertrag. Voraussetzung ist, dass man Sie zuvor bewusst und vorsätzlich getäuscht oder wichtige Informationen verschwiegen hat. Wir erklären, was eine arglistige Täuschung im Arbeitsrecht ist, zeigen Beispiele, etwa aus der Bewerbung, und welche rechtlichen Konsequenzen und Strafen drohen…

Arglistige Taeuschung Definition Beispiele Arbeitsrecht

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Definition: Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB liegt vor, wenn jemand bewusst falsche Angaben macht, um einen Arbeitsvertrag zu schließen, der sonst nicht zustande käme.
  • Beispiele: Typische Täuschungen sind falsche Angaben zu Abschlüssen und Qualifikationen oder Berufserfahrungen und Krankheiten.
  • Vorsatz: Die Täuschung muss bewusst und vorsätzlich sein, also mit dem Ziel, den Vertragspartner zu täuschen, um „arglistig“ zu sein.
  • Anfechtung: Wird ein Vertrag nur aufgrund der Täuschung geschlossen, kann er innerhalb von einem Jahr angefochten werden (§ 124 BGB). Die Anfechtungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Täuschung entdeckt wurde.
  • Rechtsfolge: Bei erfolgreicher Anfechtung gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig („ex tunc“).
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Einfach erklärt: Was ist eine arglistige Täuschung?

Eine arglistige Täuschung ist ein absichtlich erzeugter Irrtum, der andere dazu bringen soll, einen Vertrag abzuschließen, den sie bei Kenntnis der korrekten Sachlage nicht geschlossen hätten. Eine arglistige Täuschung ist immer vorsätzlich und besteht wesentlich aus zwei Arten von Täuschungen:

  1. Behauptung falscher Tatsachen („Vorspiegelung falscher Tatsachen“)
  2. Verschweigen relevanter Mängel („Verschweigen wahrer Tatsachen“)

Beispiele für vorsätzliche Täuschung gibt es überall im Alltag – leider. Etwa beim Autokauf, wenn Ihnen ein „unfallfreier“ gebrauchter Pkw angedreht wird, der sehr wohl einen Unfall hatte. Oder beim Immobilienkauf, wo Mängel am Alt- oder Neubau gerne verschwiegen werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass dem Täuschenden bewusst ist, dass seine Angaben unrichtig sind oder sein können. Beim bewussten Verschweigen eines Mangels muss wiederum eine Offenbarungspflicht bestehen (Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB). Die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung liegt beim Getäuschten: Er muss nachweisen, dass der Täuschende ihn vorsätzlich in die Irre geführt hat.

Arglistige Täuschung Beispiele im Job

Arglistige Täuschungen spielen im Berufsleben eine zentrale Rolle. Das geht schon bei der Bewerbung los. Wer zum Beispiel im Lebenslauf unwahre Angaben macht oder im Vorstellungsgespräch lügt, riskiert auch noch nach Jahren im Job eine fristlose Kündigung.

Wobei täuschen Bewerber besonders oft?

  • Qualifikationen

    Lügen Bewerber bei Abschlüssen, Kenntnissen oder Qualifikationen, die für die Einstellung relevant sind, kann der Arbeitsvertrag jederzeit angefochten und beendet werden. Bei besonders schwerer Hochstapelei können Arbeitgeber sogar Schadenersatz verlangen. Wer Zeugnisse fälscht, riskiert überdies eine Zivilklage wegen Urkundenfälschung.

  • Schwangerschaft

    Zwar dürfen Arbeitgeber eine Bewerberin nicht nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft fragen. Handelt es sich bei den Tätigkeiten aber um körperlich anstrengende Arbeiten, die Kind und Mutter gefährden können, gilt wiederum die Wahrheitspflicht, weil der Arbeitgeber sonst seiner Schutzpflicht nicht nachkommen kann.

  • Krankheiten

    Fragen zur Gesundheit oder zu Krankheiten sind im Vorstellungsgespräch ebenfalls unzulässig. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn es um die generelle Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder um ansteckende Krankheiten handelt. Insbesondere bei der Verarbeitung von Lebensmitteln bestehen hohe Hygienestandards. Fragen zur Gesundheit müssen daher wahrheitsgemäß beantwortet werden.

  • Vorstrafen

    Vorstrafen müssen in der Bewerbung nicht angegeben werden. Eine arglistige Täuschung kann allerdings vorliegen, wenn es sich um eine Vorstrafe handelt, die für den Job von Bedeutung ist – also etwa ein früherer Diebstahl bei Jobs als Kassierer in der Bank oder Trunkenheit am Steuer bei Berufskraftfahrern.

Falsche Angaben in der Bewerbung

Studien zeigen: In rund 30 % der Bewerbungen wird geschummelt. Am meisten gelogen wird im Lebenslauf – bei diesen Angaben:

Falschangaben

Anteil

Frühere Aufgaben 30 %
Führungsfähigkeiten 22 %
Sprachkenntnisse 16 %
Bisheriges Gehalt 10 %
Softwarekenntnisse 5 %
Bildungsgrad 4 %

Die Regeln des Zivilrechts gelten bereits bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses – also wenn Bewerber etwa zulässige Fragen im Bewerbungsgespräch bewusst falsch beantworten. Auch in dem Fall liegt eine arglistige Täuschung vor und Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag anfechten.

Können auch Arbeitgeber arglistig täuschen?

Auch Arbeitgeber können Bewerber und Arbeitnehmer arglistig täuschen. Etwa, indem sie die Arbeitsbedingungen bewusst schönfärben, um Kandidaten zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu bewegen. Typische Beispiele sind falsche Angaben zu Gehalt, Arbeitszeit, Beförderungschancen oder zum Inhalt der Tätigkeit. Unterschreiben Bewerber aufgrund solcher Täuschungen den Vertrag, können sie diesen später anfechten.

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Welche Strafen drohen bei arglistiger Täuschung?

Liegt eine arglistige Täuschung vor, können Betroffene den Vertrag innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung anfechten. Ist die Anfechtung erfolgreich, gilt das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig (§ 142 BGB) und alle erbrachten Leistungen müssen von den Vertragsparteien zurückgegeben werden.

Gleichzeitig können Straftatbestände wie Betrug nach § 263 StGB vorliegen. In dem Fall muss die arglistige Täuschung bei der Polizei angezeigt werden, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Wird der Täter verurteilt, drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Was passiert bei arglistiger Täuschung in der Bewerbung?

Hat ein Bewerber durch falsche oder fehlende Angaben den Arbeitgeber arglistig getäuscht, um den Job zu bekommen, kann dieser den Arbeitsvertrag anfechten. Dazu muss der Arbeitgeber aber nachweisen, dass er bei Kenntnis des richtigen Sachverhaltes den Arbeitsvertrag nie abgeschlossen hätte. Eine Lohnrückzahlung ist jedoch meistens ausgeschlossen – Ausnahme: Der Arbeitnehmer hat schon vor der Anfechtung nicht mehr gearbeitet, für diese Zeit aber noch Lohn bekommen.

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Kündigungen wegen arglistiger Täuschung

Je nach Schwere der arglistigen Täuschung können Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch sofort und außerordentlich kündigen. Hierfür ist entscheidend, dass die unterlassene Angabe für das Arbeitsverhältnis relevant war. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein angestellter Anwalt falsche Angaben zu seinem Staatsexamen macht oder ein Geschäftsführer eine Vorstrafe wegen Unterschlagung verschweigt.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der arglistigen Täuschung ausgesprochen werden. Eine ordentliche Kündigung (siehe: Kündigungsfristen) sollte ebenfalls zeitnah ausgesprochen werden, da Gerichte sonst annehmen, die Pflichtverletzung werde vom Arbeitgeber nur als geringfügig eingestuft.

Was ist eine personenbedingte Kündigung wegen arglistiger Täuschung?

Bei arglistiger Täuschung ist ebenso eine personenbedingte Kündigung möglich, wenn eine relevante Qualifikation gar nicht vorliegt (sog. Hochstapelei). Ein Berufskraftfahrer ohne Führerschein oder ein ausländischer Arbeitnehmer ohne gültige Arbeitserlaubnis können daher sofort wieder gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.

Wann verjährt arglistige Täuschung?

Bei arglistiger Täuschung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr. Diese Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Täuschung entdeckt wird. Die Anfechtung muss also innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erklärt werden. Unabhängig davon ist eine Anfechtung spätestens nach 10 Jahren seit Vertragsschluss ausgeschlossen.


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