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Eingliederungszuschuss: Förderung, Antrag, Höhe + Dauer

Wer als Arbeitgeber arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldete Bewerber einstellt, kann einen Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit erhalten. Die finanzielle Unterstützung des Jobcenters soll eine möglicherweise geringere Arbeitsleistung für eine Übergangszeit ausgleichen. Wir erklären, für welche Arbeitnehmer Sie Eingliederungszuschuss beantragen können und in welcher Höhe sowie Dauer die Förderung möglich ist…



Eingliederungszuschuss: Förderung, Antrag, Höhe + Dauer

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Was ist der Eingliederungszuschuss?

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) der Agentur für Arbeit ist eine finanzieller Anreiz an Arbeitgeber, um die Einstellung von arbeitsuchenden und arbeitslosen Personen zu fördern. Die Unterstützung soll Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen, die durch Langzeitarbeitslosigkeit, Behinderung, geringe Qualifikation oder hohes Alter entstanden sein können.

Der Eingliederungszuschuss wird nach § 88 bis 98 des SGB III (Sozialgesetzbuch) gewährt. In der Regel beträgt der Zuschuss maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts und kann für bis zu 12 Monate gewährt werden. Die genauen Bedingungen variieren je nach individuellen Umständen. Für bestimmte Personengruppen, wie ältere Arbeitnehmer (über 55 Jahre) oder behinderte Menschen, können spezielle Regeln und längere Förderdauern gelten.

Gibt es Anspruch auf Eingliederungszuschuss?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss. Die Zahlung ist eine sogenannte Kann- oder Ermessensleistung. Der Eingliederungszuschuss Antrag muss vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfolgen, um sicherzustellen, dass die Förderung gewährt wird, wenn sie erforderlich ist.

Nicht verwechseln: Eingliederungszuschuss und Einstiegsgeld

Im Gegensatz zum Eingliederungszuschuss handelt es sich beim Einstiegsgeld um eine Unterstützung für Bürgergeldempfänger, die mit einem gering bezahlten Job wieder den Einstieg ins Arbeitsleben finden wollen. Das Einstiegsgeld vom Jobcenter kann gezahlt werden, wenn das Einkommen aus dem neuen Job nicht oder nur wenig über dem Bürgergeld liegt.


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Eingliederungszuschuss Arbeitnehmer: Voraussetzungen

Ein Eingliederungszuschuss kann gewährt werden, wenn ein Bewerber mit Vermittlungshemmnissen noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Stelle verfügt. Der Zuschuss soll den finanziellen Nachteil durch längere Einarbeitungszeiten (siehe: Onboarding) oder einen erhöhten Einarbeitungsaufwand ausgleichen.

Letztlich entscheidet der zuständige Sachbearbeiter über die Kann-Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Für eine Förderung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Eingliederungszuschuss: Wer bekommt das Geld?

  • Der Bewerber muss zum Zeitpunkt seiner Bewerbung arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sein. Oder er bezieht Bürgergeld.
  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung aus persönlichen Gründen erschwert ist. Zum Beispiel durch hohes Alter, gesundheitliche Probleme, lange Arbeitslosigkeit oder fehlende Qualifikationen.
  • Beim Bewerber ist zunächst eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten. Es ist ein höherer und längerer Einarbeitungsaufwand notwendig.
  • Die Eingliederungsmaßnahme ist geeignet, die Chancen des Bewerbers auf eine dauerhafte Beschäftigung zu verbessern.
  • Der Eingliederungszuschuss Antrag muss vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden.
  • Wird der Zuschuss bewilligt, muss der Arbeitnehmer auch nach dem Ende der Förderung für eine bestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden. Diese geforderte Nachbeschäftigungszeit entspricht meist der Förderdauer, höchstens jedoch 12 Monate.
  • Es werden nur Arbeitsverhältnisse gefördert, die eine Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden umfassen und sozialversicherungspflichtig sind.

Wann ist kein Eingliederungszuschuss möglich?

Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Förderung mit einem Eingliederungszuschuss in folgenden Fällen:

  • Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn der Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigt, um für einen neuen Mitarbeiter den Eingliederungszuschuss zu beantragen.
  • Es gibt keinen Eingliederungszuschuss, wenn eine Person eingestellt werden soll, die innerhalb der letzten 4 Jahre im selben Unternehmen bereits länger als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
  • War die Arbeitskraft im Unternehmen bereits über einen anderen Arbeitgeber tätig (zum Beispiel über Zeitarbeit) wird keine Förderung gezahlt.

Eingliederungszuschuss: Nachteile für Arbeitnehmer

Obwohl der Eingliederungszuschuss die Beschäftigung schwer vermittelbarer Menschen fördern soll, bietet er keine Gewähr für langfristige Beschäftigung. Nach Ablauf der Förderdauer und Nachbeschäftigungspflicht steht es dem Arbeitgeber frei, sich wieder von einem geförderten Mitarbeiter zu trennen, sofern er nicht vorher schon einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen hat.

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Eingliederungszuschuss: Antrag

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Als Arbeitgeber erhöhen Sie Ihre Chancen auf einen Eingliederungszuschuss, wenn Sie umfassend die Anforderungen der Arbeitsstelle darlegen. Erläutern Sie auch den Mehraufwand für die Einarbeitung und den zusätzlichen Aufwand, den Sie für die Einstellung und Vorbereitung des Mitarbeiters betreiben.

Der Antrag auf Eingliederungszuschuss ist persönlich, telefonisch oder HIER online möglich. Das Online-Formular ist ein Fragebogen, den Sie direkt an die zuständige Agentur für Arbeit senden.

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Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderhöhe und Dauer des Eingliederungszuschusses hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist es eine Ermessenssache des Sachbearbeiters, inwieweit der Eingliederungszuschuss überhaupt gewährt wird. Zum anderen richten sich Höhe und Bezugsdauer nach der konkreten Person, die gefördert werden soll.

Üblicherweise wird er maximal 12 Monate gewährt und kann bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts betragen. Bedingung ist, dass das Arbeitsentgelt die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn oder etwaige tarifliche Absprachen einhält und sich an den ortsüblichen Löhnen bei vergleichbarer Arbeit orientiert.

Für besondere Personengruppen können abweichende Förderungen bewilligt werden:

  • Behinderte und schwerbehinderte Menschen
    Förderhöhe bis zu 70 Prozent, bis zu 24 Monate Förderdauer, ab 55 Jahren sogar 96 Monate
  • Ältere Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr
    Förderhöhe 50 Prozent, bis zu 36 Monate Förderdauer
  • Jüngere Arbeitnehmer unter 25 Jahren
    Förderung nur, wenn sie mindestens 6 Monate arbeitslos waren und keinen Berufsabschluss haben: Förderhöhe 50 Prozent, bis zu 12 Monate Förderdauer

Eingliederungszuschuss: Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder in der Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund kündigt, muss er den Eingliederungszuschuss teilweise zurückzahlen. Die Rückzahlung ist auf 50 Prozent des Förderbetrages begrenzt. Auch wird höchstens der Betrag zurückgefordert, der in den letzten 12 Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wurde.

Vor Ablauf der Nachbeschäftigungszeit kann das Arbeitsverhältnis nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden, ohne dass eine Rückzahlung von Fördermitteln verlangt wird. Wichtige Gründe können sein:

  • Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der geförderten Person oder ihrem Verhalten liegen.
  • Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung, die keine Weiterbeschäftigung zulässt.
  • Der geförderte Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.
  • Der Arbeitnehmer hat das Alter für die gesetzliche Altersrente erreicht.
  • Der Eingliederungszuschuss wurde für einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gezahlt.

Alternative Förderung: Teilhabechancengesetz

Zusätzlich zum Eingliederungszuschuss widmet sich das Teilhabechancengesetz der Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit – der Fokus liegt auf Menschen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Auch hier ist ein Eingliederungszuschuss vorgesehen, der Arbeitgeber bei den Personalkosten unterstützt.

Die gesetzlich verankerten Maßnahmen sehen nicht nur eine höhere Förderungsdauer vor, sondern auch persönliches Coaching, das bei Ärger im Job, familiären Problemen und der Selbstorganisation hilft.

Der Eingliederungszuschuss nach § 16i, SGB II gilt für folgende Förderungsbedürftige:

  • Erwerbsfähige Personen ab 25 Jahren, die seit mindestens 6 Jahren Grundsicherungsleistungen erhalten und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.
  • (Allein-)Erziehende oder Schwerbehinderte erwerbsfähige Personen ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.

Für sie ist ein Eingliederungszuschuss (auch Lohnkostenzuschuss genannt) für maximal 5 Jahre möglich. In den ersten 2 Jahren liegt er bei 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns, in den folgenden Jahren sinkt er um jeweils zehn Prozentpunkte. Liegt Tarifbindung vor, wird der Zuschuss in tatsächlicher Höhe des Arbeitsentgelts gewährt.

Nach § 16e SGB II gibt es eine entsprechende Förderung auch für erwerbsfähige Personen, die seit mindestens 2 Jahren Grundsicherungsleistungen erhalten. Die Förderungshöchstdauer liegt bei 2 Jahren, die Höhe des Eingliederungszuschusses beträgt 75 Prozent im ersten Jahr, 50 Prozent im zweiten Jahr. Entscheidend ist hier das tatsächliche Gehalt.


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