Mündliche Kündigung: Wann ist sie wirksam? Was tun?

Eine mündliche Kündigung vom Typ „Sie sind gefeuert!“ oder „Ich kündige!“ ist nach § 623 BGB grundsätzlich unwirksam. Erst recht im Affekt. In Deutschland ist für eine rechtsgültige Kündigung zwingend die Schriftform erforderlich (Papier mit eigenhändiger Unterschrift). Es gibt aber Ausnahmen…

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Mündliche Kündigung – Das Wichtigste in Kürze

  • Unwirksamkeit: Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind in den meisten Fällen unwirksam und beenden das Arbeitsverhältnis nicht. Eine wirksame Kündigung bedarf laut § 623 BGB stets der Schriftform – inklusive eigenhändiger Unterschrift.
  • Eigenkündigung: Wer selbst kündigt, muss das ebenfalls schriftlich tun. Eine mündliche Eigenkündigung kann jedoch gültig werden, wenn sie vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt wird.
  • Probezeit: Während der Probezeit braucht es für eine rechtswirksame Kündigung zwar keine Begründung. Die Schriftform ist aber weiterhin zwingend erforderlich.
  • Reaktion: Arbeitnehmer sollten der mündlichen Kündigung umgehend widersprechen und ihre Arbeitskraft weiter anbieten – am besten schriftlich – und sich umgehend rechtlich beraten lassen.
  • Fristen: Selbst bei Erhalt einer unwirksamen Kündigung sollten Sie innerhalb von 3 Wochen prüfen, ob Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen.
  • Lohnanspruch: Weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht, haben Arbeitnehmer bei angebotener Arbeitsleistung weiterhin Anspruch auf ihr Gehalt.
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Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Für die fristgemäße und auch fristlose Kündigung braucht es in Deutschland zwingend die Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB ebenso unwirksam wie eine telefonische Kündigung oder Kündigung per E-Mail, SMS oder Whatsapp (siehe: häufige Kündigung Irrtümer).

Die Pflicht zur Schriftform gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Bei einem handfesten Streit zwischen Chef und Mitarbeiter ist es daher unwichtig, wer eine mündliche Kündigung ausspricht: Sie ist zunächst immer ungültig und hat keine rechtlichen Folgen.

Wichtige Angaben in der Kündigung

Eine gültige schriftliche Kündigung muss stets folgende Angaben enthalten:

  • Anschrift Arbeitnehmer & Arbeitgeber
  • Ort und aktuelles Datum
  • Eindeutige Kündigungsaussage & Kündigungszeitpunkt
  • Eigenhändige Unterschrift

Je nach Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung muss die schriftliche Kündigung überdies per Einwurf-Einschreiben versendet werden.

Mündliche Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit gelten besondere Kündigungsregeln: Laut § 622 Abs. 3 BGB können während der Probezeit beide Seiten in den ersten 6 Monaten ohne Angabe von Gründen mit einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen das Arbeitsverhältnis beenden.

Allerdings gilt auch in der Probezeit: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen schriftlich kündigen – auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift. Eine mündliche Kündigung während der Probezeit ist weiterhin unwirksam. Ausnahme: Wird eine mündliche Kündigung später schriftlich wiederholt bzw. bestätigt, müssen Sie auf das Datum achten! Das Kündigungsschreiben darf nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der mündlichen Erklärung datiert werden. Das würde zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist führen und ist wieder ungültig.

Lohnansprüche können verfallen

Achtung: Gehen Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit, weil sie eine mündliche Kündigung für wirksam halten, können die Lohnansprüche verloren gehen. Deshalb sollten Sie unbedingt weiter zur Arbeit erscheinen und Ihre Arbeitskraft zudem schriftlich in einem Brief anbieten.

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Ausnahmen: Wann ist die mündliche Kündigung wirksam?

Grundsätzlich ist eine mündliche Kündigung in Deutschland unwirksam und per Gesetz ausgeschlossen. Allerdings kann es in Einzelfällen Ausnahmen geben. In diesen Fällen haben Arbeitsgerichte bereits eine mündliche Kündigung anerkannt und für gültig erklärt:

1. Akzeptanz der mündlichen Kündigung

Kündigt der Chef mündlich, müssen Arbeitnehmer etwas dagegen tun – z.B. widersprechen oder weiterhin zur Arbeit kommen. Wer danach einfach zu Hause bleibt, akzeptiert die mündliche Kündigung damit stillschweigend – und sie wird wirksam. Sollte der Chef die Fortsetzung der Arbeit nicht erlauben, müssen Sie unbedingt eine Kündigungsschutzklage einreichen. Möglichst innerhalb von 3 Wochen.

2. Mehrfache mündliche Kündigung

In einem Urteil erkannte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine mündliche Kündigung als wirksam an. Eine Friseurin hatte mehrfach und ernsthaft am Telefon ihre fristlose Kündigung erklärt. Daraufhin erhielt sie vom Unternehmen die offizielle Kündigung – und reichte Klage dagegen ein. Die Richter sahen darin jedoch ein widersprüchliches Verhalten und bestätigten die Eigenkündigung. Die Meinungsänderung war unwirksam.

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Mündliche Kündigung erhalten: Was tun?

Wenn der Chef einen mündlichen Rauswurf verkündet, ist der Schock erst einmal groß. Zu wissen, dass diese nicht gültig ist, hilft zwar etwas. Trotzdem müssen Betroffene jetzt richtig reagieren. Arbeitsrechtsexperten empfehlen hierbei folgendes Verhalten:

  • Kündigung widersprechen

    Erst einmal: Ruhe bewahren! Bestätigen Sie nicht indirekt die mündliche Kündigung, indem Sie Ihre Sachen packen und zu Hause bleiben. Stattdessen sollten Sie den mündlichen Rausschmiss ignorieren und weiterhin zur Arbeit kommen. Weisen Sie im Zweifel Ihren Chef darauf hin, dass die Beendigung der Zusammenarbeit so nicht wirksam ist.

  • Gespräch suchen

    Suchen Sie das Gespräch mit dem Vorgesetzten unter vier Augen. Bei einer mündlich erteilten Kündigung nach einem Streit am besten mit etwas zeitlichem Abstand. Versuchen Sie, die Wogen zu glätten und eine Basis für die weitere Zusammenarbeit zu finden.

  • Klage einreichen

    Besteht der Chef auf der mündlichen Kündigung und lässt Sie nicht mehr in den Betrieb (laut Hausrecht darf er das), müssen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. So können Sie der Kündigung widersprechen und rechtlich dagegen vorgehen. Informieren Sie sich dafür bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  • Jobsuche beginnen

    Ist das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber nachhaltig geschädigt, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage zwar etwas Zeit und Gehalt herausschinden – der Job ist auf lange Sicht aber meist verloren. Es ist deshalb sinnvoll, schon jetzt und parallel mit der Jobsuche zu beginnen, um keine Zeit zu verlieren oder eine Lücke im Lebenslauf zu riskieren.

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Was tun, wenn Arbeitgeber eine mündliche Kündigung erhalten?

Spricht ein Mitarbeiter eine – unwirksame – mündliche Kündigung aus, entsteht auch für Arbeitgeber und Unternehmen sofort Handlungsbedarf. Hierbei hat sich eine Reaktion in drei Schritten bewährt:

  1. Aufklären

    Informieren Sie den Arbeitnehmer sachlich und in ruhigem Ton darüber, dass seine mündlich ausgesprochene Kündigung nicht wirksam ist. Weisen Sie ihn zudem auf die möglichen Folgen einer Arbeitsverweigerung hin. Ebenso können Sie ihn über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aufklären.

  2. Abmahnen

    Bleibt der Mitarbeiter trotz entsprechender Hinweise seiner Arbeit fern, ist der nächste Schritt eine schriftliche Abmahnung. Fordern Sie den Arbeitnehmer dazu auf, sein Fehlverhalten sofort zu ändern und wieder zur Arbeit zu kommen. Kündigen Sie im Schreiben weitere arbeitsrechtliche Schritte an!

  3. Kündigen

    Verweigert der Mitarbeiter weiterhin die Zusammenarbeit, ist die schriftliche und ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber die letzte Maßnahme und Eskalationsstufe. Möglicherweise besteht auch Anspruch auf Schadensersatz: Der Mitarbeiter ist schließlich seine Arbeitsleistung schuldig geblieben, was zu Nachteilen und Mehrkosten im Unternehmen geführt haben kann.

Eine mündliche Kündigung wird in den meisten Fällen im Affekt ausgesprochen – und oft kurz danach schon bereut. Auch deswegen besteht in Deutschland die Pflicht zur Schriftform. Wollen Sie wirksam und rechtssicher kündigen, tun Sie das ausschließlich schriftlich und gut überlegt: Ein „versehentlich gekündigt“ gibt es im Arbeitsrecht nicht! Einmal korrekt gekündigt, lässt sich das nicht widerrufen oder zurücknehmen.


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