Gefälschtes Zeugnis: Diese Strafen drohen

Um die eigene Karriere in Schwung zu bringen, greift mancher tief in die Trickkiste: Ein gefälschtes Zeugnis öffnet vermeintlich die Tür zu einem begehrten Job. Das Fälschen oder Schönen von Dokumenten beschäftigt immer wieder die deutschen Arbeitsgerichte. Insbesondere gefälschte Arbeitszeugnisse sind in der Berufswelt weiter verbreitet, als mancher glauben mag. Fliegt der Schwindel auf, drohen ernste Strafen und Konsequenzen. Immerhin handelt es sich um Urkundenfälschung in Reinform. Woran Personaler ein gefälschtes Arbeitszeugnis erkennen, ob es eine Verjährung gibt und worauf Sie sonst noch achten müssen, lesen Sie hier…

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Gefälschtes Arbeitszeugnis erkennen?

Wenn Personaler ein gefälschtes Arbeitszeugnis erkennen wollen, gibt es vor allem eine Sache, die ihnen dabei im Wege steht: die Zeit. Im Durchschnitt nehmen sich Personalverantwortliche nur zwei bis drei Minuten Zeit, um eine Bewerbung zu sichten. Bei hunderten von Bewerbungen, wie sie bei Großkonzernen typisch sind, ist das nachvollziehbar. Kein Wunder, wenn ein gefälschtes Zeugnis bei der Kandidatenauswahl dann durch die Lappen geht. Photoshop macht’s möglich und – schwupps – hat der Bewerber auf einmal einen Doktor-Titel der Medizin oder ein Juraexamen.

Solche Fälle von Hochstaplerei gab es in der Vergangenheit häufiger. Man kann sich teilweise nur wundern, wie lange es dauert, bis solche Scharlatane auffliegen. Andererseits erleichtert die moderne Technik das Fälschen: In einigen Betrugsfällen wurden aus Absagen das Firmenlogo eingescannt und für ein gefälschtes Zeugnis bei einer anderen Bewerbung vorgelegt. Teilweise werden Inhalte modifiziert, indem „bessere Abschlussnoten vergeben“ werden. So wie Titel gekauft werden können, können Sie bei einigen Anbietern auch ein gefälschtes Zeugnis kaufen. Diese berufen sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach von „Urkundenfälschung“ nicht ausgegangen werden kann, solange das ausgedruckte Exemplar klar als Reproduktion ohne Authentizitätsmerkmale (wie etwa ein Siegel) erkennbar sei.

Dabei kann es für Unternehmen (und Arbeitnehmer) großen Ärger bedeuten, wenn der Schwindel auffliegt. Der Arbeitgeber erleidet einen erheblichen Imageschaden, womöglich wurden gar Kunden, Klienten oder Patienten geschädigt. Der Arbeitnehmer wiederum verliert seinen Job. Mindestens.

Auf diese 5 Punkte achten Personaler besonders

In der Bewerbung glänzt jeder. Auch im Anschreiben loben sich die Kandidaten gern über den Klee. Aber stimmt das alles auch? Das Zeugnis hingegen stammt aus der Feder eines Dritten, der schon mal mit dem Bewerber zusammengearbeitet hat. Wer weiß, welche Abgründe sich da vielleicht auftun. Deshalb achten Personaler im Arbeitszeugnis vor allem auf diese Punkte:

  • Formale Kriterien
    Ist das Zeugnis auf Firmenpapier gedruckt? Wurde es vom Verantwortlichen unterschrieben?
  • Kompetenzen des Bewerbers
    Bestätigt das Zeugnis die Fähigkeiten, die für die Stelle gesucht werden?
  • Abgleich zum Lebenslauf
    Decken sich die Zeugnisangaben und Zeiten mit denen im Lebenslauf?
  • Zeugniscodes & Warnsignale
    Was verraten bisherige Arbeitgeber zwischen den Zeilen über den Kandidaten?
  • Leistungen im Zeitverlauf
    Wie haben sich die Beurteilungen innerhalb von 3 Zeugnissen entwickelt: besser oder schlechter?

Weichen beispielsweise die Daten und Zeiträume im Lebenslauf von Angaben im Anschreiben oder beigefügten Zeugnissen ab, kann dies ein Anhaltspunkt für ein gefälschtes Zeugnis sein. Eine andere Möglichkeit ist, ehemalige Arbeitgeber oder Referenzgeber zu kontaktieren und Informationen einzuholen. Gibt es auffällige Lücken im Lebenslauf, die sich nicht plausibel erklären lassen, obwohl der Kandidat phantastische Noten und Bewertungen hat?

Überdies achten Personaler auf sogenannte „Gefälligkeitszeugnisse“: Glänzt das qualifizierte Arbeitszeugnis durch übertriebenen Gebrauch von Bestnoten und Superlativen wird es unglaubwürdig. Oft wird das Gefälligkeitszeugnis geschrieben, damit damit der Mitarbeiter schneller geht oder um sich einen Arbeitsrechtsprozess zu ersparen. Geübte Personaler erkennen das und bewerten das Zeugnis dann negativ. Legen Sie daher Wert auf eine ausgewogene Zeugnissprache. Keine Lobhudelei!

Gefälschtes Zeugnis zählt als Urkundenfälschung

Wer jemals erwogen hat, Hand an seine Dokumente zu legen, sollte diesen Gedanken schnell wieder aus seinem Kopf streichen. Hierzulande ist jede noch so kleine Änderung an Zeugnissen strafbar und wird in schlimmen Fällen sogar mit Freiheitsstrafe geahndet. Sowohl aus juristischer als auch aus Sicht der Arbeitgeber handelt es sich bei vorsätzlicher Urkundenfälschung um einen schweren Straftatbestand. Urkundenfälschung ist definiert als „Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen“. Das Produkt einer Urkundenfälschung wird dann als „Fälschung“ oder „Falsifikat“ bezeichnet. Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 StGB strafbar.

Schon der Versuch, Zeugnisse oder anderweitige Urkunden zu fälschen, ist strafbar. Die Urkundenfälschung kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen sogar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter zum Beispiel…

  • mit den gefälschten Dokumenten Geld verdient.
  • als Mitglied einer Bande mit gefälschten Zeugnissen handelt.
  • einen großen Vermögensverlust von mehr als 50.000 Euro herbeiführt.
  • die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden gefährdet.
  • ein ihm übertragenes Amt missbraucht.

Fallbeispiel: Wenn der Betrug auffliegt

Dass deutsche Arbeitsgerichte bei einem gefälschten Zeugnis keinen Spaß verstehen, hat vor ein paar Jahren auch ein 40-jähriger Dortmunder am eigenen Leib erfahren. Dieser musste tief in die Tasche greifen, nachdem er sich für seine Bewerbung in einem Autohaus ein falsches Zeugnis am Computer gebastelt hatte. Die 2700 Euro Strafe, die er seinerzeit zu zahlen hatte, dürften jedoch das geringere Problem gewesen sein: Der Verurteilte gilt seitdem als „vorbestraft“.

Hintergrund: Für gerade einmal vier Monate hatte der 40-Jährige als kaufmännischer Angestellter in einem großen Autohaus gearbeitet und hernach ein Zeugnis in die Hand gedrückt bekommen, das ihm schlicht „einwandfreies Verhalten“ bescheinigte. Sprich: Er hat nicht geklaut, hat sich nicht auffällig verhalten. Das war’s aber auch. Im gefälschten Zeugnis, das er seiner nächsten Bewerbung beilegte, war hiervon nichts mehr zu lesen. Danach hatte er plötzlich fünf Jahre lang als „verantwortlicher Verkäufer“ gearbeitet, war zudem „mit allen Facetten des Autohauses vertraut“, und hatte alle Aktionen „zur vollsten Zufriedenheit“ begleitet. Top-Zeugnis! Dummerweise witterte der Personalchef die Fälschung. Also erkundigte sich auf dem kleinen Dienstweg beim vorherigen Arbeitgeber, und der Betrug flog auf.

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Was passiert mit der Karriere?

Dem betrogenen Arbeitgeber räumt das Arbeitsrecht in solchen Fällen einen großen Spielraum ein. Selbst wenn der Schwindel erst nach einiger Zeit oder Jahren entdeckt wird, ist der Arbeitgeber ohne Wenn und Aber berechtigt, eine außerordentliche, sprich: fristlose Kündigung auszusprechen. Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten werden muss oder ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, das eigentlich nicht kündbar ist.

Die außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer grob gegen seine Pflichten verstoßen hat. Letztes ist im Falle einer Urkundenfälschung oder eines gefälschten Zeugnisses absolut gegeben: Auch wenn niemand zu Schaden gekommen ist, weil die Aufgaben immer zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigt wurden, bedeutet die Fälschung einen schweren Vertrauensbruch. Auf diesen kann sich der Arbeitgeber berufen und sagen, dass ihm eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist. Arbeitsrichter geben der Begründung regelmäßig recht.

Es gibt sogar Fälle, in denen der Betrug auffliegt, weil der Arbeitnehmer ein schlechtes Gewissen hat. Selbst wenn der nun die Wahrheit sagt, hat er in der Vergangenheit gelogen – das Vertrauensverhältnis ist also beschädigt. Dazu kommt, dass er beim erneuten Gebrauch des gefälschten Zeugnisses (beispielsweise für einen zukünftigen Arbeitsplatz) sich wieder strafbar macht.

Wie das Strafmaß in solchen Fällen ausfällt, ob derjenige bei seinem derzeitigen Arbeitgeber – sofern der das erlaubt – weiterarbeiten kann, hängt von vielen Aspekten ab, unter anderem von diesen:

  • Hat der Arbeitnehmer Vorstrafen?
  • Legt er ein Geständnis ab?
  • Zeigt er Reue?
  • Wie groß ist der Schaden?
  • Übernimmt er Verantwortung für sein Handeln?

Die Karriere ist jedoch in jedem Fall beschädigt. Sei es wegen einer möglichen Vorstrafe oder wegen des unrühmlichen Abgangs, der einem noch Jahre nachlaufen und künftige Bewerbungen erschweren kann. Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, selbst wenn er danach die Wahrheit spricht…

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Gibt es beim gefälschten Zeugnis eine Verjährung?

Arbeitnehmer, die beim Thema Urkundenfälschung auf Zeit spielen, wiegen sich in falscher Sicherheit. Urkundenfälschung umfasst Straftaten wie das…

  • Herstellen einer unechten Urkunde.
  • Fälschen einer echten Urkunde.
  • Gebrauchen einer unechten oder echten Urkunde.

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Das heißt, dass der Betrüger nach dieser Zeit nicht mehr mit einer Verfolgung durch die Organe der Strafrechtspflege rechnen muss. Dafür sind andere Konsequenzen möglich: Als Studierender kann eine Zwangsexmatrikulation von der Uni aufgrund eines gefälschten Zeugnisses erfolgen – je nach Bundesland und Hochschulgesetz hindert das den Ex-Studenten daran, an einer anderen Uni wieder das Studium mit einem echten Zeugnis oder nachgeholten Abschluss aufnehmen zu können.

Auch kann die Kündigung des Arbeitsvertrags nach Jahren noch ausgesprochen werden. Die deutschen Gerichte haben bezüglich der Fälschung von Arbeitszeugnissen oder anderweitigen beruflichen Dokumenten so manches einschlägige Urteil gefällt. In einem Fall zog ein außerordentlich Gekündigter vor Gericht, der acht Jahre lang für seinen Arbeitgeber gearbeitet hatte – Grundlage seiner Einstellung war seinerzeit ein gefälschtes Zeugnis gewesen. Die Klage des Arbeitnehmers, die auf dem Argument fußte, dass die bis hierin erfolgreiche Zusammenarbeit ein größeres Gewicht habe als das seinerzeit gefälschte Zeugnis, wurde vom Gericht jedoch abgeschmettert. Begründung: „Auch nach acht Jahren der erfolgreichen Beschäftigung kann der Arbeitgeber nicht daran gehindert werden, den Arbeitsvertrag anzufechten, hat er doch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die im Bewerbungsprozess vorgelegten Zeugnisse der Wahrheit entsprechen.“ (LAG Baden-Württemberg, Az 5 Sa 25)

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Kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen?

Kurze Antwort: Ja. Der Arbeitgeber kann Schadensersatz verlangen. Immerhin muss dieser nach der Kündigung einen neuen Mitarbeiter suchen oder Kunden oder Patienten beruhigen, was erhebliche Kosten verursacht. Die muss dann der Verurteilte tragen. Also Finger weg von Täuschungsversuchen – die Konsequenzen sind für den Arbeitnehmer nicht kalkulierbar und kosten im Zweifel die Existenz.

Stattdessen empfiehlt es sich, eher Geld in die Hand zu nehmen und seine Bewerbungsunterlagen durch einen Karrierecoach oder Bewerbungscoach optimieren zu lassen. Hier lassen sich auf ganz legalem Weg die richtigen Weichen stellen. Die Kosten hierfür sind zudem überschaubar und liegen im Schnitt zwischen 200 und 500 Euro für eine vollständige Bewerbungsmappe.

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