Berufsverbot: Bedeutung und Funktionen
Das Berufsverbot ist eine strafrechtliche Maßnahme, die es Betroffenen untersagt, weiterhin in ihrem Beruf zu arbeiten. Es kann von einem Gericht ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen Beruf missbraucht oder seine Pflichten grob verletzt, um eine rechtswidrige Tag zu begehen. Üblicherweise spricht ein Gericht das Berufsverbot für ein bis fünf Jahre aus. In schwerwiegenden Fällen kann es verlängert werden oder bei schlechter Prognose als unbefristetes Berufsverbot ausgesprochen werden. Grundlage ist § 70 Strafgesetzbuch (StGB).
Das gilt nicht nur für den aktuellen Arbeitgeber, sondern den gesamten Berufszweig. Der Beruf darf auch nicht als Selbstständiger oder indirekt (etwa als weisungsbefugter Ausbilder) ausgeübt werden. Verstößt der Verurteilte gegen das Berufsverbot, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Funktionen eines Berufsverbots
Ein Berufsverbot erfüllt zwei zentrale Funktionen:
- Sanktion
Das Gericht bestraft auf diese Weise den Rechtsverstoß. Es ist die direkte Konsequenz und Bestrafung für ein Fehlerverhalten oder eine Straftat. - Schutz
Das Berufsverbot dient dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren, ähnlichen Rechtsverstößen. Es soll keine Möglichkeit zu einer Wiederholung geben.
Weitere Möglichkeiten mit Schutzfunktion sind beispielsweise der Führerscheinentzug, die Unterbringung in einer Psychiatrie, einer Entziehungsanstalt oder die Sicherheitsverwahrung.
Berufsverbot: Gründe und Beispiele
Ein Grund für ein Berufsverbot ist eine Straftat in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Solche Fälle liegen beispielsweise vor, wenn ein Erzieher oder Lehrer des sexuellen Missbrauchs an Kindern überführt wird.
Es gibt aber auch Beispiele für Berufsverbot, die nicht als strafrechtliche Maßnahme gedacht sind. Aber der Betroffene wird als unwürdig erachtet, den Beruf auszuüben und zu repräsentieren. Bekannte Beispiele dafür sind:
- Ein Arzt, der schwere Behandlungsfehler an einem Patienten begeht.
- Ein Steuerberater, der Mandantengelder unterschlägt.
- Ein Bankmitarbeiter, der Finanzen veruntreut.
- Ein Krankenpfleger, der Patienten vernachlässigt.
- Ein Pilot, der alkoholisiert ist und die Passagiere gefährdet.
- Ein Anwalt, der seinen Klienten zu dessen Nachteil berät und die Unwissenheit von Mandanten ausnutzt.
Einige Fälle bekommen große mediale Aufmerksamkeit – gerade bei Straftaten oder wenn es um große Geldbeträge geht. Doch grundsätzlich kann in jeder Branche und in jedem Job ein Berufsverbot ausgesprochen werden.
Wer darf ein Berufsverbot aussprechen?
Geht es um strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, wird das Berufsverbot durch ein Gericht ausgesprochen. Das Berufsverbot geht dann häufig mit anderen Konsequenzen einher. Abhängig von der begangenen Straftat sind Geldbußen oder Haftstrafen (mit oder ohne Bewährung) möglich.
Auch andere Organe können ein Berufsverbot aussprechen. So kann die Anwaltskammer einem Rechtsanwalt die Zulassung entziehen, wenn dieser gegen die Interessen des eigenen Mandanten handelt. Ärzten kann ebenso die Approbation entzogen werden, wodurch diese keine Patienten mehr behandeln dürfen. Diese Entscheidung kann die zuständige Bezirksregierung treffen.
Unterschied zwischen Berufsverbot und Beschäftigungsverbot
Berufsverbot und Beschäftigungsverbot klingen ähnlich und es kommt oft zu Verwechselungen. Zwischen den beiden Begriffen gibt es aber wichtige Unterschiede: Das Berufsverbot ist eine strafrechtliche Sanktion oder verhindert die Ausübung des Berufs für Personen, die sich als nicht qualifiziert erwiesen haben.
Ein Beschäftigungsverbot hingegen erfolgt durch einen Arzt und dient dem Schutz der Person, die damit belegt wird. In der Praxis kommt es vor allem im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zur Anwendung. Jugendliche schützt es vor zu hoher Arbeitsbelastung, indem beispielsweise ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Uhrzeiten gilt.
Für Frauen gilt in der Schwangerschaft ebenfalls ein besonderer Schutz. Der Arbeitsplatz kann angepasst werden, das reicht nicht immer aus. Die Beschäftigung kann eingeschränkt oder verboten sein, wenn ein Risiko für Mutter und Kind besteht.
Welche Beschäftigungsverbote gelten für Schwangere?
Es gibt verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten für schwangere Arbeitnehmerinnen. Unterschieden werden nach einem generellen und individuellen Beschäftigungsverbot:
Generelles Beschäftigungsverbot
Dies kann mit Bekanntgabe der Schwangerschaft in Kraft treten. Es basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und bedeutet ein personenunabhängiges Beschäftigungsverbot, beispielsweise in diesen Fällen:
- Schwere, körperlich anstrengende und gesundheitsgefährdende Arbeiten.
- Arbeiten, bei denen die Frauen mit Strahlungen, Gasen, Staub, Kälte, Nässe oder Erschütterungen in Kontakt kommen.
- Arbeitszeiten wischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Allerdings sind hier nach einem behördlichen Genehmigungsverfahren Ausnahmen möglich: Die Schwangere kann dann bei ausdrücklicher Zustimmung zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten.
- Beschäftigungsverbot existiert außerdem grundsätzlich für Rufbereitschaften und Nachtschichten.
- Generell verboten sind Sonn– und Feiertagsarbeit und Überstunden. Selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin diese vor der Schwangerschaft und Stillzeit regelmäßig geleistet hat. Ausnahme: Wenn die werdende Mutter ausdrücklich zustimmt, eine Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden und einen Ersatzruhetag erhält und Gefährdung für Mutter und Kind ausgeschlossen sind, kann eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen möglich sein.
Individuelles Beschäftigungsverbot
Im Fokus stehen der individuelle Einzelfall und die besonderen Lebensumstände. Besteht für Mutter oder Kind eine Gefahr, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin freistellen. Ein Arzt stellt dabei fest, welche Tätigkeiten in welchem Umfang eine Gefahr sein können. Auch ein teilweises Beschäftigungsverbot ist möglich. Für den Nachweis der Einschränkungen sollte ein ärztliches Attest erstellt werden.
Ebenfalls ist die Arbeit schwangeren Frauen verboten, wenn sie in der Kinderbetreuung arbeiten und nicht gegen Windpocken geimpft sind (oder einen wirksamen Schutz gegen die Erkrankung nach einer überstanden Infektion haben). Eine Infektion mit dem Erreger könnte die Schwangerschaft gefährden.
Beschäftigungsverbote aufgrund der Mutterschutzfrist
Auch das Mutterschutzgesetz beinhaltet Beschäftigungsverbote zum Schutz der werdenden und gerade gewordenen Mutter. Konkret geht es dabei um diese Zeiträume:
- Sechs Wochen vor der Geburt
Dieses Beschäftigungsverbot gilt ab sechs Wochen vor der Entbindung. Aber: Schwangere Arbeitnehmerinnen können auf eigenen Wunsch und in Abstimmung mit dem Arzt weiterarbeiten. Diese Entscheidung kann sie jederzeit rückgängig machen. - Acht Wochen nach der Geburt
Nach der Entbindung hingegen ist das Beschäftigungsverbot absolut, es gilt die Mutterschutzfrist. Selbst auf eigenen Wunsch der Mitarbeiterin darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin für die nächsten acht Wochen nicht beschäftigen. - Zwölf Wochen nach der Geburt (Ausnahmefälle)
In besonderen Fällen verlängern sich die acht Wochen nach der Geburt um weitere vier Wochen. Dazu gehören Frühlings- und Mehrlingsgeburten. Seit der Reformierung des Mutterschutzgesetzes gilt das verlängerte Beschäftigungsverbot auch für Mütter, die ein Kind mit Behinderung zur Welt gebracht haben.
Berufsverbot Gehalt: Wer zahlt?
Die Verwechslung von Berufsverbot und Beschäftigungsverbot wirft die Frage nach dem Gehalt auf. Dabei gilt im ersten Fall eines tatsächlichen Berufsverbotes ganz klar: Betroffene bekommen kein Gehalt. Schließlich wurden sie zur Strafe und durch Selbstverschulden von der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgeschlossen. Wer aufgrund eines Berufsverbots nicht mehr in seinem Job arbeiten darf, wird natürlich nicht mehr bezahlt.
Anders bei einem Beschäftigungsverbot aufgrund gesundheitlicher Gefahren. Hier soll Schwangeren größtmöglicher Schutz gewährt werden – körperlich und finanziell. Schwangere Arbeitnehmerinnen erhalten Lohnfortzahlung. Die Höhe richtet sich nach ihrem Durchschnittverdienst aus den letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Entlohnung) beziehungsweise letzten drei Monaten (bei monatlicher Zahlung) vor der Schwangerschaft. Zusätzlich kann die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld beantragen, das der Arbeitgeber gegebenenfalls bezuschusst. Der bekommt im Übrigen die Kosten für seine schwangere Arbeitnehmerin von der Krankenkasse zurückerstattet.
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