Welche Bewerbungsgespräch Fragen sind verboten?
Fehlbesetzungen kommen Unternehmen teuer zu stehen. Daher ist es verständlich, dass Personaler möglichst viel über Bewerber erfahren wollen. Arbeitgeber haben deshalb ein sogenanntes Fragerecht.
Bewerber wiederum haben ein Recht auf Privatsphäre. In diesem Spannungsfeld bewegt sich das Vorstellungsgespräch. Entsprechend gibt es neben vielen legalen Vorstellungsgespräch Fragen auch einige unzulässige Fragen. Diese müssen Bewerberinnen und Bewerber nicht beantworten oder dürfen hierbei ausdrücklich eine Notlüge formulieren (sog. „Recht zur Lüge“), ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Recht zur Lüge – bei diesen Fragen
- Fragen zum aktuellen Familienstand
- Fragen zur sexuellen Neigung (homo- oder heterosexuell)
- Fragen zu einer bestehenden Schwangerschaft
- Fragen zu Heiratsabsichten
- Fragen zum Kinderwunsch
- Fragen zum Partner oder dessen Job
- Fragen zu Familienmitgliedern oder Verwandten
- Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand
- Fragen zu einer vorhandenen Behinderung
- Fragen zur Vorerkrankungen, inklusive Dauer
- Fragen zu schweren Krankheiten in der Familie
- Fragen zu Religion und Konfession
- Fragen zur Parteizugehörigkeit
- Fragen zur Gewerkschaftszugehörigkeit
- Fragen zum Alter
- Fragen zur Herkunft
- Fragen zu Vorstrafen oder Gefängnisaufenthalten
- Fragen zum Umgang mit Geld
- Fragen zu einer möglichen Verschuldung
- Fragen zu den Vermögensverhältnissen
- Fragen zum Privatleben allgemein
Unzulässige Fragen zur Familienplanung
Illegale Fragen zur gesundheitlichen Situation
Nicht erlaubte Fragen zu privaten Ansichten
Verbotene Fragen zur Person
Wie umgehen Personaler verbotene Fragen?
Laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Bewerber unzulässige Fragen immer mit einer Lüge beantworten, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrheit zu einer Diskriminierung führt. Clevere Personaler umgehen diese Regelungen jedoch, indem Sie die Fragen umformulieren.
Die Frage nach dem Alter ist zum Beispiel verboten. Der Personaler darf aber nach der beruflichen Erfahrung fragen. Die wiederum gibt indirekt Aufschluss über das Alter. Ähnlich ist es bei der Frage nach der Herkunft: Verboten! Erlaubt ist aber, nach der Muttersprache zu fragen.
Beispiele für Umgehungstricks im Interview
Familienplanung
-
Unzulässig:
- Sind Sie schwanger?
- Sind Sie verheiratet?
- Haben Sie Kinder?
- Wollen Sie Kinder?
-
Aber erlaubt:
- Sind Sie zeitlich flexibel?
- Sind Sie offen für Dienstreisen?
- Wie stehen Sie zu Abendterminen?
- Sind Sie bereit für Überstunden?
Ethnische Herkunft
-
Unzulässig:
- Sind Sie in Deutschland geboren?
- Woher kommen Sie ursprünglich?
- Woher stammen Ihre Eltern?
-
Aber erlaubt:
- Ist Deutsch Ihre Muttersprache?
- Welche Sprachen sprechen Sie?
- Haben Sie eine Arbeitserlaubnis?
Ist die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig?
Die bekannteste unzulässige Frage ist die nach einer akuten oder geplanten Schwangerschaft. Mutige Kandidatinnen können die verbotene Frage auch mit einem Augenzwinkern und einer Gegenfrage kontern, zum Beispiel: „Ist die Schwangerschaft etwa eine Voraussetzung für den Job? Ich fürchte, ich habe das in der Stellenanzeige überlesen.“
Nicht jeder Personaler reagiert darauf positiv. Es bleibt also Ihre Entscheidung, ob die Gegenfrage zur Gesprächsatmosphäre passt. Sie können auf die Frage ebenso ausweichend antworten: „Falls mein Partner und ich irgendwann Kinder wollen, wird er die Elternzeit nehmen und sich um das Kind kümmern. Das haben wir so besprochen und vereinbart.“
Eine Notlüge ist sogar erlaubt, wenn Sie als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollen (siehe Urteil 2 AZR 621/01). Selbst wenn die Schwangerschaftsvertretung durch die Schwangerschaft einen wesentlichen Teil der Vertragszeit nicht arbeiten kann, sei das Pech für Arbeitgeber, so die Richter.
Einzige Ausnahme: Fällt der Job unter den Mutterschutz und könnte das Kindeswohl gefährden, etwa weil die werdende Mutter mit gefährlichen Chemikalien hantiert oder schwere körperliche Arbeit erledigen muss, besteht eine Wahrheitspflicht für die Frage nach einer akuten Schwangerschaft. Bei einer Lüge hätte der Arbeitgeber später das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Ausnahmen: Wann muss ich wahrheitsgemäß antworten?
Keine Regel ohne Ausnahme. Tatsächlich gibt es im Arbeitsrecht einige Fälle, in denen Bewerberinnen und Bewerber eigentlich verbotene Fragen dennoch wahrheitsgemäß beantworten müssen, teils sogar eine regelrechte „Offenbarungspflicht“ haben.
Das gilt zum Beispiel bei der schon angesprochenen Schwangerschaft, wenn diese einen maßgeblichen Einfluss auf den Job hat, etwa als Model oder Tänzerin. Ähnliches gilt für folgende Fragen, die ebenfalls immer wahr beantwortet werden müssen, wenn die Information für den Job relevant ist:
Bedingt zulässige Fragen
- Fragen zu den Vermögensverhältnissen
z.B. Schulden bei Bankangestellten oder Kassierern. - Fragen zu Vorstrafen
z.B. bei Juristen oder angehenden (Polizei-)Beamten. - Fragen zur Religion oder Konfession
z.B. wenn Sie sich bei einem kirchlichen Arbeitgeber bewerben. - Fragen zu Tattoos oder Piercings
z.B. bei Jobs mit Kundenkontakt und wenn sich diese nicht verbergen lassen.
Fragen mit Offenbarungspflicht
In besonderen Fällen unterliegen Bewerber sogar einer Offenbarungspflicht. Bedeutet: Sie müssen aktiv und „von sich aus“ den Arbeitgeber darüber informieren. Das gilt zum Beispiel bei:
- Verurteilung zu einer Haftstrafe
sofern diese in nächster Zeit angetreten wird und länger dauert. - Ansteckender Krankheit
sofern eine Gefährdung der Kollegen oder Verstoß gegen Hygienevorschriften vorliegt. - Schwere Krankheit, Schwerbehinderung
sofern diese Arbeitnehmer von vornherein an der Ausübung der geplanten Arbeit hindert. - Wettbewerbsverbot
sofern der potenzielle Arbeitgeber in Konkurrenz zum bisherigen steht (oft bei Managern).
Übersicht zu zulässigen und unzulässigen Fragen
Wie auf unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch reagieren?
Was tun, wenn Ihnen eine oder mehrere verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch gestellt werden? In dem Fall ist allein entscheidend, dass Sie souverän und professionell darauf reagieren:
-
Bleiben Sie ruhig
Lassen Sie sich von einer unzulässigen Frage nicht aus der Ruhe bringen. Bleiben Sie unbedingt weiterhin freundlich. Wenn Sie wollen, können Sie die Frage beantworten – ob wahrheitsgemäß oder mit einer Gegenfrage bzw. mit einer Notlüge bleibt Ihnen überlassen.
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Sprechen Sie den Fehler an
Eine weitere Option ist, die unzulässige Frage direkt anzusprechen. Fragen Sie zum Beispiel nach, was Ihre Familienplanung mit der zukünftigen Tätigkeit zu tun hat. Das kostet etwas Überwindung und ist manchmal unangenehm. Die Grenzüberschreitung erfolgte aber zuerst vom Personaler, nicht von Ihnen!
-
Bleiben Sie sachlich
Auch wenn Sie sich im ersten Moment angegriffen fühlen, sollten Sie sich fragen: Ist die Frage vielleicht doch relevant für die Stelle? Möglicherweise wurde die Frage gar nicht in böser Absicht gestellt, sondern nur mit einer Stressfrage verwechselt. Stellen Sie nicht jeden Personaler gleich unter Generalverdacht, sondern fragen Sie zuerst nach.
-
Ziehen Sie die Konsequenzen
Schleppt sich ein Personaler Ihnen gegenüber von einer unzulässigen Frage zur nächsten, sollten Sie die Zeichen der Zeit erkennen: Dieser Arbeitgeber ist wohl nicht der richtige für Sie. Bedanken Sie sich höflich und beenden Sie das Vorstellungsgespräch vorzeitig. Fühlen Sie sich diskriminiert, können Sie im Anschluss sogar eine Klage in Betracht ziehen.
Was kann ich konkret auf verbotene Fragen antworten?
Werden Ihnen im Jobinterview illegale Fragen gestellt, können Sie zum Beispiel so darauf antworten:
- Mit Notlüge antworten: „Meine Karriere hat für mich erstmal Priorität. Ich möchte in den nächsten 4-5 Jahren keine Kinder.“
- Frage ablehnen: „Diese Frage ist mir zu privat. Gerne beantworte ich Ihnen Fragen, die für die Stelle relevant sind.“
- Mit Gegenfrage reagieren: „Inwiefern ist diese Frage relevant für die ausgeschriebene Position?“
- Mit Ironie kontern: „Mir war gar nicht klar, dass mein Kontostand für Ihr Unternehmen so relevant ist. Stand das in der Stellenanzeige?“
- Auf Verbot hinweisen: „Ihnen ist sicher bewusst, dass dies keine berufsbezogene Frage und daher unzulässig ist?!“
- Ehrliche Antwort: „Ja, ich bin Christ und glaube an Gott und Jesus Christus, meinen Herrn und Erlöser.“
Was droht mir bei unwahren Angaben in der Bewerbung?
Leider müssen Sie genau unterscheiden, ob es sich wirklich um eine unzulässige Frage handelt und deshalb eine Notlüge erlaubt ist – oder ob Sie die Wahrheit sagen müssen. Hat der Arbeitgeber zum Beispiel ein „berechtigtes Interesse“ an der Wahrheit, riskieren Sie mit bewusst falschen Angaben Ihren Job – auch Jahre nach bestandener Probezeit!
Falls die Aussagen im Vorstellungsgespräch ein wichtiges Einstellungskriterium waren, drohen juristische Konsequenzen. Wer Bewerbungsunterlagen fälscht, riskiert die fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung. Teils können Unternehmen sogar Schadenersatz verlangen. Bei Urkundenfälschung droht gar eine Haftstrafe bis zu 5 Jahren oder eine saftige Geldstrafe.
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Warum sollten Bewerber bei verbotenen Fragen Grenzen setzen?
Fragen zu Ihren Stärken oder Schwächen sind vielleicht nicht einfach oder unangenehm, aber zulässig. Wenn Sie danach gefragt werden sollten Sie immer eine gute und prägnante Antwort kennen.
Informationen zu Ihrem Privatleben müssen Sie jedoch nie preisgeben. Natürlich können Sie im Bewerbungsgespräch sagen: „Dazu sage ich nichts!“ Oder: „Das dürfen Sie nicht fragen!“ Doch machen sich Bewerber erstens damit verdächtig und zweitens kostet die Retourkutsche Sympathiepunkte. Trotzdem gibt es Grenzen.
Werden die Fragen zu indiskret, respektlos oder sogar übergriffig, sollten Sie sich das nicht gefallen lassen. Sie kennen schließlich Ihre Rechte und das Gesetz. In solchen Fällen haben Sie zwei Optionen: Entweder Sie treten dem Personaler selbstbewusst entgegen und sagen bestimmt: „Das geht zu weit!“ – oder aber Sie brechen das Gespräch direkt ab. Zugegeben, die erste Alternative führt praktisch immer zu einer Absage, die zweite ist schon eine. Gleichzeitig sind Sie kein Bittsteller und haben solche Sperenzchen auch nicht nötig.
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