Direktionsrecht des Arbeitgebers: Bedeutung & Beispiele

Durch das Direktionsrecht dürfen Vorgesetzte ihren Mitarbeitern Weisungen und Anordnungen geben. Grundlage dafür sind der Arbeitsvertrag sowie § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Aber was ist vom Weisungsrecht gedeckt und was darf der Chef nicht anordnen? Wir erklären, was unter das Direktionsrecht fällt – mit Beispielen zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder Versetzung…

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Direktionsrecht: Key Facts

  • Definition: Durch das Direktionsrecht darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung von Mitarbeitern genauer bestimmen. Es bildet die Rechtsgrundlage für verpflichtende Arbeitsanweisungen.
  • Gesetz: Das Direktionsrecht ergibt sich aus § 106 GewO und § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  • Billiges Ermessen: Arbeitgeber müssen das Direktionsrecht „nach billigem Ermessen“ ausüben – es muss ein fairer und angemessener Ausgleich der Interessen von Mitarbeiter und Unternehmen stattfinden.
  • Grenzen: Das Weisungsrecht umfasst ausschließlich rechtmäßige und zumutbare Anweisungen. Vorgesetzte dürfen nicht willkürlich bestimmen oder von Mitarbeitern gesetzeswidrige Handlungen verlangen.
  • Mitbestimmung: In einigen Fällen hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung. Das gilt insb. bei Entscheidungen zu Arbeitszeiten oder Versetzungen.
  • Verbindlichkeit: Handelt der Arbeitgeber innerhalb des Direktionsrechts, sind Angestellte daran gebunden. Eine Weigerung ist eine Pflichtverletzung (siehe: Insubordination).
  • Folgen: Wer einer Anweisung nicht folgt oder diese ignoriert, riskiert eine Abmahnung, bei Wiederholung sogar eine Kündigung.

Rund 50 % der Konflikte zwischen Mitarbeitern und Unternehmen stehen im Zusammenhang mit Weisungen des Arbeitgebers – z.B. bei Änderungen von Aufgaben oder Regelungen zur Arbeitszeit.

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Was ist das Direktionsrecht genau?

Das Direktionsrecht (Synonym: Weisungsrecht) ist das Recht des Arbeitgebers, Anweisungen zu erteilen und so Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung genauer zu bestimmen. Durch das Direktionsrecht steuern Vorgesetzte den Betriebsablauf und setzen Mitarbeiter so ein, wie es die betrieblichen Umstände erfordern. Durch das Direktionsrecht wird die geschuldete Arbeitsleistung von Mitarbeitern genauer definiert. Mitarbeiter müssen deshalb auf Weisung auch Aufgaben übernehmen, die nicht eindeutig im Arbeitsvertrag geregelt sind.

Keine willkürlichen Anweisungen

In Deutschland ist der Arbeitnehmerschutz groß und begrenzt auch das Direktionsrecht. Arbeitgeber müssen „nach billigem Ermessen“ handeln. Bedeutet: Willkürliche Anweisungen sind nicht erlaubt. Die Interessen der Arbeitnehmer müssen berücksichtigt werden. Zudem kann das Direktionsrecht durch Arbeitsvertrag, gültige Gesetze und Tarifverträge beschränkt sein.

Rechtliche Grundlage des Direktionsrechts

Grundlage für das Direktionsrecht ist ein bestehender Arbeitsvertrag. Weitere Regeln finden sich in § 106 GewO und § 315 BGB. Mit ihrer Unterschrift unter den Arbeitsvertrag stimmen Mitarbeiter den ausgehandelten Bedingungen und Pflichten zu, sondern unterliegen ebenso automatisch dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Direktionsrecht Beispiele

Über das Direktionsrecht legen Arbeitgeber fest, wie Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Anforderungen eingesetzt werden. Aber was darf der Chef per Weisung anordnen? Diese Bereiche fallen unter das Weisungsrecht:

1. Arbeitszeit

Der Umfang der Arbeitszeit wird in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt. Das Direktionsrecht erlaubt jedoch genauere Vorgaben zu diesen Zeiten – etwa Anfang, Ende oder Pausen der täglichen Arbeitszeit. Auch die Einführung von Arbeitsschichten fällt darunter. Eine Sonderregelung gilt für Überstunden: Hierfür ist eine Klausel im Arbeitsvertrag erforderlich. Anderenfalls sind Mitarbeiter nur in Notfällen (Beispiel: akuter Mangel an Arbeitskräften) zu Überstunden verpflichtet.

2. Arbeitsort

Meist wird ein Mitarbeiter an einem bestimmten Arbeitsort eingesetzt. Das Direktionsrecht erlaubt allerdings ebenso den Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz oder in einer anderen Betriebsstätte. Wichtig ist die genaue Regelung im Arbeitsvertrag: Ist dort kein fester Arbeitsort bestimmt, bleibt viel Spielraum für das Direktionsrecht. Beispiel: Der Chef schickt einen Mitarbeiter in eine andere Filiale, um dort auszuhelfen. Wurde im Vertrag kein fester Arbeitsort definiert, darf der Arbeitnehmer innerhalb des räumlichen Einzugsbereiches frei eingesetzt werden.

3. Arbeitsinhalt

Konkrete Angaben im Arbeitsvertrag setzen dem Direktionsrecht Grenzen. Wird hingegen nur ein grober Bereich vereinbart, dürfen Mitarbeitern innerhalb dieses Bereichs zahlreiche Aufgaben zugewiesen werden. Minderwertige Tätigkeiten sind jedoch auch bei unklaren Regelungen verboten. Ein Programmierer muss also nicht plötzlich Büros reinigen. Sind Sie z.B. in einem Kaufhaus als „Verkäufer“ eingestellt, darf der Chef Sie im Rahmen des Direktionsrechts in anderen Abteilungen einsetzen. Steht im Vertrag hingegen explizit „Verkäufer für Herrenmode“, ist die Tätigkeit auf diese Abteilung begrenzt.

4. Ordnung und Verhalten

Teil des Direktionsrechts sind Anweisungen zur Ordnung und zum Verhalten im Betrieb. Dazu zählt etwa ein bestimmter Dresscode in Form von Arbeitskleidung. Banken schreiben für den Kontakt mit Kunden oft ein seriöses Erscheinungsbild mit Anzug oder Kostüm vor. Das ist zulässig. Weitere erlaubte Anweisungen zum Verhalten umfassen ein Rauchverbot am Arbeitsplatz oder das private Surfen im Internet. Das Direktionsrecht darf aber nicht die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern einschränken.

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Erlaubt das Direktionsrecht eine Versetzung?

Das Direktionsrecht kann den Arbeitsort für Mitarbeiter näher bestimmen. Was dabei erlaubt ist, kommt auf den Arbeitsvertrag und die Verhältnismäßigkeit an: Haben Sie laut Vertrag einen festen Arbeitsort, z.B. in Köln, können Sie nicht einfach nach Berlin versetzt werden. Anders sieht es aus, wenn Sie für die Einarbeitung neuer Kollegen vorübergehend an einem anderen Standort innerhalb Kölns eingesetzt werden sollen. Eine solche Versetzung kann zumutbar und somit rechtmäßig sein.

Sind Versetzungen ins Ausland möglich?

Versetzungen ins Ausland sind über das Direktionsrecht grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitsort nicht genauer geregelt ist. Das Weisungsrecht ist nicht nur auf Arbeitsorte innerhalb Deutschlands begrenzt – das bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG, 5 AZR 336/21). In der Praxis scheitert eine solche Versetzung jedoch häufig an der sogenannten Billigkeitskontrolle: Hierbei müssen die familiären und privaten Umstände des Mitarbeiters berücksichtigt werden. Arbeitnehmer mit Kindern dürfen deshalb nicht weit entfernt versetzt werden.

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Grenzen des Weisungsrechts

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat Grenzen. Diese ergeben sich oft aus Gesetzen und anderen vertraglichen Regelungen. Typische Grenzen für das Direktionsrecht stammen aus:

Wann darf ich Anweisungen vom Chef ignorieren?

Mitarbeiter müssen nicht jeder Anweisung folgen und können sich im Zweifelsfall widersetzen. Das gilt zum Beispiel in diesen Fällen:

  • Weisung verstößt gegen Gesetze

    Sie müssen keine Anweisungen umsetzen, wenn Sie dafür gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrig handeln müssten (§ 138 BGB). Kein Chef darf verlangen, dass Sie sich strafbar machen.

  • Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

    In Unternehmen mit Betriebsrat gibt es in einigen Bereichen des Direktionsrechts ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt zum Beispiel bei Regelungen zum Verhalten oder Versetzungen. Hierfür kann sogar die vorherige Zustimmung des Betriebsrats notwendig sein (§ 99 Betriebsverfassungsgesetz).

  • Unbillige Weisungen

    Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss der Arbeitgeber die individuellen Umstände und die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigen. Tut er das nicht, müssen Sie solche „unbilligen“ Anweisungen nicht befolgen. Das gilt z.B. für die Weisung trotz Krankheit zur Arbeit zu erscheinen.

Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern?

Solange die Anweisungen des Chefs vom Direktionsrecht gedeckt sind, müssen Sie sich daran halten. Wenn Sie sich weigern, verstoßen Sie gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Unternehmen reagieren darauf in der Regel zunächst mit einer Abmahnung. Wiederholen Sie eine solche Pflichtverletzung oder handelt es sich um besonders schwerwiegende Fälle, kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtmäßig sein.

Keine Konsequenzen bei unzulässiger Nutzung

Abmahnen oder kündigen darf der Arbeitgeber aber nur dann, wenn er innerhalb des Direktionsrechts handelt. Bei unrechtmäßigen Anweisungen müssen Arbeitnehmer keine rechtlichen Konsequenzen fürchten. Sie dürfen sich widersetzen und sind nicht an die Vorgaben des Chefs gebunden. In einem solchen Fall haben Sie sogar das Recht, die Arbeit zu verweigern und Anweisungen nicht umzusetzen. Eine solche Weigerung darf dann auch nicht als Kündigungsgrund genutzt werden. Allerdings sollten Sie sich zu 100 % sicher sein, dass die Weisung nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist!

So sichern Sie sich ab

Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen wollen, können Sie zunächst nur eine Beschwerde gegen die Anweisung gemäß § 84 BetrVG einreichen. Das können Sie beim nächsthöheren Vorgesetzten oder beim Betriebsrat tun. Sollten Sie sich weigern wollen, empfehlen wir überdies die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann im Einzelfall beurteilen, ob das Direktionsrecht überschritten wird. Im Zweifelsfall muss am Ende ein Arbeitsgericht entscheiden – das sollte aber der letzte Weg sein.


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