Home Office Definition: Was ist ein Arbeitszimmer?
Der Duden definiert das Home Office als ein „mit moderner Kommunikationstechnik ausgestattetes Büro im eigenen Wohnhaus“. Die Wikipedia präferiert den Begriff Teleheimarbeit.
Grundsätzlich lässt sich das Prinzip Home Office ganz simpel so umschreiben: Der Beschäftigte erledigt seine Arbeit – mit Rechner, Telefon und anderen digitalen Hilfsmitteln bewaffnet – in den eigenen vier Wänden. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Angestellten, Selbstständigen oder Beamten handelt.
Das Home Office bietet Kostenvorteile und Zeitersparnisse, eignet sich in nahezu allen Berufen, in denen physische Präsenz nicht zwingend vonnöten ist.
Einfaches Beispiel: Für eine Einzelhandelsverkäuferin verbietet sich die Arbeit im Home Office aus nachvollziehbaren Gründen, ein Romanautor dagegen kann ganz wunderbar zuhause schaffen und schreiben.
Home Office absetzen: Fragen
Für Heimarbeiter stellen sich nun – unter finanziellen Gesichtspunkten – folgende Fragen:
- Wie kann ich mein Home Office steuerlich absetzen?
- Welche Teile der Wohnung kann ich absetzen?
- Welche zusätzlichen Kosten sind absetzbar?
- Kann ich das Home Office auch bei nebenberuflicher Tätigkeit absetzen?
- Ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Home Office absetzen: Voraussetzungen
Der Bundesfinanzhof in München hat sich festgelegt: Das häusliche Arbeitszimmer ist laut Urteil, das am 27. Januar 2016 veröffentlicht wurde, nur unter strengen Auflagen steuerlich abziehbar.
Arbeitnehmer können das Heimbüro nur dann geltend machen, wenn es „ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften“ genutzt wird. Wird das Arbeitszimmer jedoch sowohl beruflich als auch privat genutzt, sagt das Finanzamt Nein. Zentrale Merkmale eines häusliches Arbeitszimmers sind Schreibtisch, Stuhl, Bücherregal. Befinden sich nun aber auch eine Schlafcouch für Gäste oder ein Fernseher im Raum, ist die formelle Einordnung als Arbeitszimmer nicht mehr gegeben.
„Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer“, so der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil.
Steuerlich nicht absetzbar: Arbeitsecke
Dies gilt erst recht für Räume, die ihrem Typus nach keine Arbeitszimmer sind, zum Beispiel Arbeitsecken oder Durchgangszimmer. Sie sind NICHT steuerlich absetzbar. Die Begründung der Richter: „Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern.“
Und weiter: „Nutzt ein Steuerpflichtiger einen innerhalb seiner Wohnung gelegenen Raum sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Zwecken, ist eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung dieses Zimmers wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich.“
Die strikte Auslegung soll also Missbrauch und Schummelei vorbeugen. Denn eine genaue Kontrolle, wer sein Arbeitszimmer in welchem Umfang wie nutzt, sei letztlich unmöglich.
Home Office: Wer kann es abetzen?
Aber: All jene, die ihren beruflichen Mittelpunkt komplett zuhause haben, können das häusliche Arbeitszimmer weiterhin geltend machen. Dazu zählen beispielsweise …
- Freelancer
- Journalisten
- Künstler
- Steuerberater
- Schriftsteller
- Lektoren
- Übersetzer
Sie können die Kosten fürs Heimoffice in voller Höhe absetzen. Das gilt übrigens auch für Rentner und Pensionäre, die im Ruhestand weiterhin berufstätig sind. Vor zwei Jahren entschied der Bundesfinanzhof zu Gunsten eines pensionierten Ingenieurs, der auch nach seiner Verrentung als selbstständiger Gutachter arbeitete. Das Finanzamt musste seine Ausgaben voll anerkennen.
Home Office: Was kann ich absetzen?
Voll absetzen können Sie die Ausstattung, Renovierung und auch eine mögliche nachträgliche Errichtung Ihres Arbeitszimmers. Diese Kosten rechen Sie komplett zu den Werbungskosten hinzu und fügen die entsprechenden Rechnungen, für Handwerker oder neue Möbel etwa, als Belege bei.
Miete und Nebenkosten wie Strom, Heizung und Müllabfuhr müssen Sie dagegen anteilig berechnen. Von allen Miet-, Heiz- und übrigen Kosten, die für die gesamte Wohnung entstehen, können Sie den anteilig errechneten Betrag als Werbungskosten für das Arbeitszimmer in der Anlage N eintragen.
Diese Kosten sind absetzbar:
- Ausstattung
- Renovierung
- Nachträgliche Errichtung
- Miete und Nebenkosten (anteilig)
- Hausratversicherung (anteilig)
Auch Bilder, Kunst, Deckenleuchte, Gardine oder Teppich sind absetzbar. Das trifft nicht auf Fernseher, Kühlschrank oder Gästebett zu, da sonst zudem die Anerkennung als Arbeitszimmer nicht mehr gegeben wäre.
Den absetzbaren Anteil berechnen Sie nun so: Fläche des Arbeitszimmers durch Gesamtfläche der Wohnung teilen und mit 100 multiplizieren.
Beispiel: Ihre Wohnung ist 75 Quadratmeter groß, das Arbeitszimmer umfasst 20 Quadratmeter. 20 geteilt durch 75 mal 100 ergibt 26,6. Das ist der absetzbare Anteil Ihres Arbeitszimmers; 26,6 Prozent der Miet- und Nebenkosten setzen Sie von der Steuer ab.
Home Office absetzen: Nicht beruflicher Mittelpunkt
Erledigen Sie allerdings nur einen überschaubaren Teil Ihrer Arbeit zuhause, ist das häusliche Arbeitszimmer also nicht der Mittelpunkt Ihres Schaffens, dann gelten wiederum andere Bestimmungen. Das betrifft Arbeitnehmer, die nur zeitweilig ihr Büro nach Hause verlegen, beispielsweise einmal pro Woche in Absprache mit dem Arbeitgeber einen Homeoffice-Tag einlegen. Oder typischerweise auch Vertreter dieser Berufe:
- Außendienstmitarbeiter
- Handelsvertreter
- Lehrer
- Dozenten
In diesem Fall können Sie bis zu 1.250 Euro jährlich absetzen. Bei dem Betrag handelt es sich wohlgemerkt nicht um eine Pauschale, sondern um die Höchstgrenze. Sie können dann nur die tatsächlich anfallenden Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen – bis eben zur Obergrenze von 1.250 Euro.
Pool-Arbeitsplatz: Absetzbar
Ein Pool-Arbeitsplatz ist ein einzelner Arbeitsplatz im Büro, den sich mehrere Mitarbeiter teilen. Das können beispielsweise drei Vertreter sein, die ohnehin ständig unterwegs sind und in der Firma rotierend – je nach Anwesenheit – auf demselben Drehstuhl Platz nehmen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in diesem Fall Arbeitszimmerkosten in Höhe von bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzbar sind. Allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer vollbringen muss, weil die Nutzung am Pool-Arbeitsplatz für ihn eingeschränkt ist.
Home Office: Eigenheim
Liegt das Arbeitszimmer in einer selbst genutzten Immobilie, gibt es weitere Abschreibungsmöglichkeiten. So kann der Eigentümer anteilig geltend machen:
- Instandsetzung und Modernisierung des Hauses oder der Wohnung
- Grundsteuer
- Gebäudeversicherung
- Hauswart
- Gebäudeabschreibung
- Schuldzinsen für Anschaffungs- und Renovierungsdarlehen
- Reinigung
- Rechtsschutzversicherung
- Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein
Und noch ein aktuelles, sehr spezifisches Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Nutzt etwa ein Selbstständiger ein steuerlich anerkanntes, häusliches Arbeitszimmer in einer Immobilie, die ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau gehört, kann er für die durch dieses Arbeitszimmer angefallenen Kosten in Höhe seines Anteils Vorsteuern abziehen.
Außerhäusliches Arbeitszimmer: Auch absetzbar?
Ein weiteres Szenario: Sie nutzen ein Arbeitszimmer, das nicht Teil Ihrer Wohnung ist, in einem Mehrfamilienhaus etwa. Beispiel: Ihr Arbeitszimmer liegt zwischen Ihrem eigenen Wohnbereich und dem Wohnbereich eines Untermieters, so dass auch fremde Personen den dazwischenliegenden Bereich nutzen.
In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um ein häusliches, sondern um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kosten für das außerhäusliche Arbeitszimmer sind unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Home Office: Wo in der Steuererklärung angeben?
Ein grober Leitfaden für Ihre Steuererklärung:
- Arbeitnehmer setzen das häusliche Arbeitszimmer unter Werbungskosten in der Anlage N ab.
- Selbstständige setzen das häusliche Arbeitszimmer unter Betriebsausgaben ab.
- Ausgaben für die Einrichtung setzen Sie unter Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab.
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