Kurzarbeit: Voraussetzungen und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG) sollen Jobs erhalten, wenn ein Unternehmen nicht genügend Arbeit und Aufträge hat. Heißt: weniger Arbeitszeit, aber auch weniger Gehalt. Wir erklären die Voraussetzungen für Kurzarbeit und was Sie darüber wissen müssen…

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Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Bei Kurzarbeit werden Arbeitnehmer vorübergehend in einem geringeren Umfang beschäftigt. So wird z.B. die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf 20 Stunden um 50 % reduziert.
  • Ziel: Die Maßnahme soll Arbeitsplätze sichern und Arbeitslosigkeit vermeiden. Unternehmen nutzen Kurzarbeit, wenn der Betrieb wirtschaftliche Schwierigkeiten hat – etwa durch eine schlechte Auftragslage.
  • Gehalt: Beschäftigte erhalten bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld. Es sichert einen teilweisen Ausgleich für den Verdienstausfall.
  • Rechtsgrundlage: Regelungen und Vorgaben zur Kurzarbeit macht das Sozialgesetzbuch III, z.B. in § 95 SGB III zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Voraussetzungen: Unternehmen können Kurzarbeit nur unter strikten Voraussetzungen einführen. Wichtige Grundlage ist ein vorübergehender Arbeitsausfall, aber auch betriebliche und persönliche Voraussetzungen müssen gegeben sein.
  • Dauer: Betriebe können Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit für maximal 12 Monate beantragen. Sie kann auch vorzeitig beendet werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bessert.

Nach einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit sind aktuell etwa 200.000 Arbeitnehmer in Deutschland in Kurzarbeit. Besonders betroffen (mehr als 80 %) ist die Industriebranche. Der durchschnittliche Arbeitsausfall liegt zwischen 30 % und 40 %. Mitarbeiter in Vollzeit (40 Stunden) arbeiten in Kurzarbeit im Schnitt noch etwa 24 bis 28 Stunden pro Woche.

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Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, bei dem die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von Angestellten in einem Betrieb vorübergehend reduziert wird. Im Extremfall kann die Arbeit für gewisse Zeit sogar komplett eingestellt („Kurzarbeit Null“). Unternehmen sparen durch das Modell Geld und überbrücken Phasen mit schlechter Auftragslage und Arbeitsausfällen. So soll durch Kurzarbeit eine mögliche Arbeitslosigkeit vermieden werden. Bei wirtschaftlichem Aufschwung kehren Mitarbeiter zur vollen Arbeitszeit zurück.

Dauer: Wie lange ist Kurzarbeit möglich?

Arbeitgeber können in Deutschland für maximal 12 Monate Kurzarbeit anordnen (§ 104 SGB III). Die Dauer muss aber nicht an einem Stück in 12 aufeinanderfolgenden Monaten sein. Gibt es einen großen Auftrag und Mitarbeiter können für einen Monat wieder voll beschäftigt werden, gilt in diesem Monat keine Kurzarbeit – die Gesamtdauer verlängert sich am Ende um den entsprechenden Zeitraum.

Ein einfaches Beispiel: Zum 1. Januar meldet ein Unternehmen Kurzarbeit an, im April und Mai gibt es einen kurzen Aufschwung mit voller Beschäftigung, doch im Juni wird die Arbeitszeit der Belegschaft erneut gekürzt. Diese 2 Monate werden am Ende angehängt und die Kurzarbeit ist auch im Februar und März des Folgejahres noch möglich.

Aktuelle Sonderregelung

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage hat die Bundesregierung per Verordnung („Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“) eine Sonderregelung erlassen: Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 24 Monate. Dies gilt voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2026. Sollte vorher keine neue Verordnung mit einer weiteren Verlängerung beschlossen werden, gilt anschließend wieder die reguläre gesetzliche Frist von 12 Monaten.

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Gehalt bei Kurzarbeit

Unternehmen zahlen bei Kurzarbeit nicht das volle Gehalt. Stattdessen beantragen Betriebe bei der Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld (KUG). Dies ist eine Entgeltersatzleistung und ein teilweiser Ausgleich für den Netto-Verdienstausfall der Mitarbeiter. Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt 60 % des ausgefallenen Netto-Entgelts für kinderlose Arbeitnehmer und 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Das Gehalt für Arbeitnehmer in Kurzarbeit besteht somit aus zwei Bestandteilen:

  1. Kurzlohn
    Je nach Umfang der verbliebenen Arbeitszeit zahlt der Arbeitgeber den Kurzlohn – z.B. 50 % des vorherigen Gehalts.
  2. Kurzarbeitergeld
    Die Agentur für Arbeit übernimmt einen Teil des Verdienstausfalls in Form von Kurzarbeitergeld.

Rechenbeispiel für das Kurzarbeitergeld

Sie haben ein Netto-Gehalt von 2.500 Euro im Monat. Durch eine akute wirtschaftliche Krise und Arbeitsausfall im Unternehmen ordnet Ihr Betrieb 50 % Kurzarbeit an. Die Berechnung:

  • Ist-Entgelt: Sie arbeiten die Hälfte und erhalten vom Chef 1.250 Euro netto. (Verdienstausfall: 1.250 Euro netto)
  • Kurzarbeitergeld: Die Arbeitsagentur zahlt 60 % vom Ausfall, also 750 Euro.
  • Gehalt: Sie erhalten insgesamt 1.250 Euro (Kurzlohn) + 750 Euro (Kurzarbeitergeld) = 2.000 Euro.

Somit haben Sie im Beispiel trotz 50 % weniger Arbeit 80 % Ihres vorherigen Einkommens. Viele Tarifverträge regeln zudem Aufstockungsbeträge. In der Metall- oder Chemieindustrie wird das KUG vom Arbeitgeber auf 80 % oder 90 % des Nettogehalts aufgestockt. Im Beispiel hätten Sie somit bei 50 % Kurzarbeit weiterhin zwischen 90 und 95 % des normalen Nettogehalts.

Kann ich in Kurzarbeit einen Nebenjob machen?

Ein Nebenjob während der Kurzarbeit ist grundsätzlich erlaubt – Sie nutzen die Zeit, in der Sie im Hauptjob weniger arbeiten, und gleichen die Verdienstlücke aus. Besteht laut Arbeitsvertrag eine Meldepflicht, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren. Wichtig: Haben Sie den Zweitjob schon vor der Kurzarbeit begonnen, wird der Verdienst in der Regel nicht auf Ihr Kurzarbeitergeld angerechnet. Nehmen Sie den Job erst während der laufenden Kurzarbeit auf, kann es Auswirkungen auf die Höhe des KUG haben.

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Voraussetzungen für Kurzarbeit

Für die Einführung von Kurzarbeit im Unternehmen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nur so wird die Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit akzeptiert und gefördert. Insgesamt vier Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein:

1. Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Kurzarbeit ist nur bei vorübergehendem und erheblichem Arbeitsausfall möglich – ausschließlich finanzielle Schwierigkeiten des Betriebs reichen nicht aus. Gleichzeitig muss es zu einem Entgeltausfall für Mitarbeiter kommen. Mögliche Gründe sind fehlende Folgeaufträge, verschobene Aufträge, mangelnde Rohstoffe oder unabwendbare Ereignisse wie ein Brand oder andere Katastrophen. Als Voraussetzung für Kurzarbeitergeld muss mindestens ein Drittel der Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von 10 % oder mehr betroffen sein (§ 96 SGB III).

2. Betriebliche Voraussetzungen

Für Kurzarbeit muss mindestens eine Person im Betrieb in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angestellt sein. Sind zum Beispiel alle Angestellten im Minijob, greift die Regelung nicht. Arbeitgeber müssen nicht zwangsläufig Kurzarbeit für das ganze Unternehmen einführen. Je nach Situation ist es möglich, die Maßnahme nur für einzelne Abteilungen durchzuführen.

3. Persönliche Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld erhalten nur sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Geringfügig Beschäftigte und Praktikanten haben keinen Anspruch. Auch für Auszubildende gilt die Kurzarbeit nicht – Unternehmen müssen alles tun, um die Ausbildung zu gewährleisten.

4. Anzeige

Plant ein Unternehmen die Einführung von Kurzarbeit, muss dies bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Das ist schriftlich mit einem entsprechenden Formular oder über die Online-Services der Arbeitsagentur möglich. Wichtig ist die Frist: Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit erstmals eingetreten ist, bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen. Wird die Frist verpasst, zahlt die Arbeitsagentur nicht oder erst später.

Kurzarbeit: Wie viel muss ich arbeiten?

Grundsätzlich handelt es sich bei Kurzarbeit um eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die muss nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen treffen. Denkbar wäre beispielsweise, dass aufgrund schwacher Auftragslage in der Produktion Kurzarbeit eingeführt wird, während im Vertrieb in Vollarbeit an der Akquise von Kunden gearbeitet wird. Wird gar nicht gearbeitet, spricht man von „Kurzarbeit Null“. Es gibt keine allgemeine Regelung über den Umfang der Arbeitszeit, wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit einführt. Entscheidend sind die individuellen Umstände und die noch vorhandene Auftragslage. Eine Verringerung der Arbeitszeit um 50 % ist ebenso möglich wie 75 % oder 100 %.

Urlaub während der Kurzarbeit

In der Kurzarbeit haben Sie weiterhin Anspruch auf Urlaub und dürfen diesen auch regulär nehmen. Aber: Je nach Verringerung und Gestaltung der neuen Arbeitszeit ist eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs möglich. Arbeiten Sie üblicherweise in einer 5-Tage-Woche, durch die Verringerung der Zeiten aber nur noch an 3 Tagen pro Woche, darf der Urlaubsanspruch ebenfalls gekürzt werden.

Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf das Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt (die Bezahlung während Ihres Urlaubs) berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aus dem durchschnittlichen Lohn der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt. Geleistete Überstunden werden nicht berücksichtigt. Aber auch Verdienstkürzungen durch die Einführung von Kurzarbeit werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Haben Sie als Angestellter kurz vor dem Urlaub Kurzarbeitergeld bekommen, hat es keine negativen Auswirkungen. Sie bekommen Urlaubsentgelt auf Grundlage ihres regelmäßigen vorherigen Gehalts (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Ist eine Kündigung trotz Kurzarbeit möglich?

Kurzarbeit soll betriebsbedingte Kündigungen verhindern und Arbeitsplätze erhalten. Aber: Es gibt keinen grundsätzlichen und allgemeinen Schutz vor einer Kündigung in dieser Zeit. Auch Mitarbeiter dürfen eine Eigenkündigung aussprechen. So sind weiterhin personenbedingte Kündigungen oder verhaltensbedingte Kündigungen möglich, beispielsweise weil der Mitarbeiter etwas gestohlen oder einen anderen Mitarbeiter sexuell belästigt hat.

Möglichkeit zur betriebsbedingten Kündigung

Sogar betriebsbedingte Kündigungen sind möglich, obwohl diese explizit durch die Maßnahme verhindert werden sollten. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn weitere Umstände hinzukommen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Wurde Kurzarbeit aufgrund eines Auftragsmangels beantragt, kann dieser Grund nicht auch für die betriebsbedingte Kündigung angeführt werden. Es braucht weitere Begründungen – z.B. weil der gesamte Geschäftsbereich dauerhaft unrentabel ist und komplett geschlossen wird.


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