Rente und arbeiten: Keine Hinzuverdienstgrenze mehr!
Zu Ihrer Altersrente können Sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Seit Januar 2023 gibt es in Deutschland für die gesetzliche Rente keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt auch, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente (= Frührente oder Rente mit 63) beziehen.
Jedoch ist der Hinzuverdienst steuerpflichtig und kann Auswirkungen auf andere Sozialleistungen oder die Steuerlast haben. Deshalb sollten Rentner unbedingt Rücklagen von 10-20 Prozent für mögliche Steuernachzahlungen bilden, insbesondere wenn Sie im Nebenjob zur Rente viel verdienen.
Vorgezogene Altersrente – Voraussetzungen
Erfüllen Sie die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Rentenantrag stellen.
Wer früher in Rente gehen will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 35 Beitragsjahre – langjährig Versicherte (meist: Rente ab 65)
- 45 Beitragsjahre – besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63)
- Altersrente für Schwerbehinderte
- Erwerbsminderungsrente – bei Krankheit oder Berufsunfähigkeit
Die durchschnittliche Altersrente liegt in Deutschland bei rund 1.100 Euro im Monat, wobei Männer im Durchschnitt 1.348 Euro und Frauen 908 Euro beziehen.
Die vorgezogene Altersrente hat übrigens keinen Einfluss auf Ihr Beschäftigungsverhältnis. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen deshalb nicht kündigen, nur weil Sie Rente beziehen. Sie dürfen damit weiterhin in Vollzeit arbeiten.
Rente plus Job: Steuern beachten!
Auch als Rentner müssen Sie Steuern zahlen! Und wer als Rentner arbeitet, muss sowohl auf die Rente als auch auf das Arbeitseinkommen Steuern zahlen, wenn das Gesamteinkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt.
Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Ehepaare (gemeinsame Veranlagung). Bis zu diesem Betrag bleibt das gesamte zu versteuernde Einkommen – also die Summe aus Rente und Hinzuverdienst (z.B. aus Arbeit, Vermietung, Kapitalerträgen) – steuerfrei. Erst wenn das Gesamteinkommen diesen Grundfreibetrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.
Wie werden die Einkünfte versteuert?
Die gesetzliche Rente zählt steuerlich zu den „sonstigen Einkünften“ (§ 22 EStG), das Arbeitseinkommen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Der zu versteuernde Anteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Rentenbeginn 2025 müssen 83,5 Prozent der Rente versteuert werden, 16,5 Prozent bleiben steuerfrei.
Aber Achtung: Die Rente wird meist brutto ausgezahlt, Steuern werden erst nachträglich über die Steuererklärung erhoben. Nicht vergessen, sonst kann es zu erheblichen Nachzahlungen kommen!
Bei der Arbeit als Rentner behält wiederum der Arbeitgeber direkt die Lohnsteuer ein. Minijobs (bis 556 Euro monatlich) sind wiederum steuerfrei. Sie werden pauschal mit 2 Prozent besteuert und sind sozialversicherungsfrei, wenn es der einzige Nebenverdienst ist.
Sozialabgaben
Auf das Arbeitseinkommen fallen weiterhin Sozialversicherungsbeiträge an (Renten-, Kranken-, Pflege- und ggf. Arbeitslosenversicherung), sofern Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Auf die Rente werden ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig (meist rund 11 Prozent).
Beispielrechnung: Wer 2025 in Rente geht und eine Rente von 1.300 Euro im Monat erhält (15.600 Euro/Jahr), muss 83,5 Prozent davon (13.026 Euro) versteuern. Liegen Hinzuverdienst und die steuerpflichtige Rente zusammen unter dem Grundfreibetrag, fällt jedoch keine Einkommensteuer an.
Bekomme ich als Rentner eine andere Steuerklasse?
Nein. Wenn Sie parallel zur Rente weiterarbeiten ändert sich an der Steuerklasse nichts. Als Alleinstehender haben Sie in der Regel die Steuerklasse 1, Ehepaare teilen sich meist die Steuerklassen 3 und 5 bzw. 4.
Gut zu wissen: Wenn Sie zusätzlich zur Rente ein Gehalt bekommen, sind Sie im Folgejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet!
Mit welchen Abschlägen muss ich rechnen?
Bei vorgezogener Altersrente gibt es für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte Abschläge auf die Rente. Pro Monat, den Sie vorzeitig in den Ruhestand bzw. in Rente gehen, werden Ihre Bezüge um 0,3 Prozent gekürzt – bis zu maximal 14,4 Prozent (10,8 Prozent bei Schwerbehinderten).
Die Abschläge bei der vorgezogener Rente können Sie durch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 50. Lebensjahr ausgleichen. Wie hoch die nötigen Sonderzahlungen sind, teilt Ihnen die Rentenversicherung auf Antrag mit. Zahlen Sie weiterhin die nötigen Beiträge zur Rentenversicherung, ist bei auch vorgezogener Altersrente der volle Bezug möglich.
Lohnt sich das Arbeiten zur Rente?
„Wer rastet, der rostet.“ – Vielleicht trifft der Spruch auf Sie zu, und Sie wollen sich noch nicht zur Ruhe setzen oder müssen Ihre Rente noch aufstocken?!
Das lohnt sich in jedem Fall! Mit dem Job verbessern Sie nicht nur Ihr verfügbares Einkommen und damit die Rentenvorsorge. Sie beugen ebenfalls der gefürchteten Altersarmut vor und erhöhen zusätzlich Ihre Rente, wenn Sie mit dem Rentner-Job gleichzeitig weiterhin in die Rentenversicherung einzahlen.
Schon ein Jahr im Minijob steigert die Rente zum Beispiel um rund 5 Euro im Monat. Als Frührentner bekommen Sie diese Erhöhung allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu spüren. Ansonsten wirken sich die zusätzlichen Rentenpunkte immer zum 1. Juli des Folgejahres aus.
Zusätzlicher Vorteil: Viele Menschen empfinden Arbeit als sinnstiftend und genießen die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz. Hinzu kommt der Fachkräftemangel: Deutschland braucht Arbeitskräfte, vor allem jene, die über Spezialwissen verfügen.
Was ist die Aktivrente?
Die Große Koalition unter Friedrich Merz plant laut Koalitionsvertrag, die sogenannte Aktivrente einzuführen. Dahinter steckt ein neuer Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat für Rentner. Bis zu diesem Bruttogehalt sollen Rentenbezieher keine Steuern zahlen.
Rente und arbeiten nach Erreichen der Regelaltersrente?
Auch mit Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Sie nicht sofort in Rente gehen. Sie dürfen weiter arbeiten und erhöhen durch Beiträge zur Rentenversicherung ebenfalls Ihre Rente. So bekommen Sie für jeden Monat, den Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und noch keine Rente beziehen, einen Zuschlag zur Rente von 0,5 Prozent.
Wenn Sie also ein Jahr über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und keine Rente beziehen, erhöhen Sie Ihre spätere Rentenzahlung um 6 Prozent. Außerdem erhöht sich die Rente noch zusätzlich über die weiteren Beiträge während Ihrer Beschäftigung.
Verlängern Sie Ihren Arbeitsvertrag über den Renteneintritt
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, bei dem das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Regelaltersgrenze endet, dürfen Sie jederzeit eine Verlängerung mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Dabei legen Sie einen neuen Befristungszeitpunkt fest und dürfen diesen auch mehrfach weiter nach hinten schieben.
Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersrente
Arbeiten Sie auch nach Erreichen der Regelaltersrente weiter, sind Sie nicht mehr versicherungspflichtig. Sie müssen also von Ihrem Arbeitsentgelt keine Rentenversicherungsbeiträge mehr bezahlen – Ihr Arbeitgeber allerdings schon. Diese Beiträge haben jedoch keinen Einfluss mehr auf Ihre Rentenhöhe. Nur wenn Sie weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung zahlen, erhöht sich Ihre Rente.
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