Arbeitsrecht Irrtümer: Was stimmt wirklich?

Es gibt zahlreiche Arbeitsrecht Irrtümer, die sich hartnäckig in den Köpfen halten. Viele Arbeitnehmer sind überzeugt, dass diese stimmen – und liegen damit oftmals falsch. Hinter den Irrtümern stehen fehlerhafte Interpretationen oder falsche Verallgemeinerungen. Das Problem: Wer sich darauf verlässt, kann böse überrascht werden. Wir zeigen Arbeitsrecht Irrtümer, die Sie kennen müssen und klären, welche wirklich wahr sind…

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Arbeitsrecht Irrtümer: Das Wichtigste in Kürze

Übersicht

  • Viele verbreitete Annahmen im Arbeitsrecht sind falsch oder unvollständig.
  • Arbeitnehmer kennen ihre Rechte und Pflichten nicht ausreichend.
  • Missverständnisse gibt es zu Kündigungen, Arbeitszeit, Überstunden und vertraglichen Regelungen.
  • Es drohen Konflikte mit dem Arbeitgeber oder Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht.

Irrtümer aus dem Arbeitsrecht sind ein Problem, weil falsche Informationen oder Halbwissen verinnerlicht und weitergegeben werden. Im Ernstfall haben Sie falsche Erwartungen oder können Ihre Rechte nicht durchsetzen.

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Arbeitsrecht Irrtümer: Diese müssen Sie kennen

Im Streitfall mit dem Arbeitgeber gelten nur klare Fakten. Leider berufen Arbeitnehmer sich dabei immer wieder auf Arbeitsrecht Irrtümer und Mythen, die rechtlich keinerlei Relevanz haben. Sie handeln in dem Glauben, alles korrekt zu machen oder im Recht zu sein – liegen damit aber vielleicht weit daneben.

Umso wichtiger, dass Sie Arbeitsrecht Irrtümer erkennen und wissen, was wirklich stimmt. Unsere große Übersicht zeigt verbreitete Arbeitsrecht Irrtümer und räumt mit den häufigsten Missverständnissen auf:

❌ Vor der Kündigung braucht es eine Abmahnung

Ein verbreiteter Irrtum. Arbeitnehmer können auch ohne Abmahnung gekündigt werden – zum Beispiel bei schwerem Fehlverhalten, Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug.

❌ Bei Krankheit ist eine Kündigung unmöglich

Zwar kann der Chef nicht einfach wegen einer Erkältung kündigen. Eine Krankmeldung ist aber kein grundsätzlicher Kündigungsschutz. Unter Umständen diese sogar ein Kündigungsgrund sein! Eine krankheitsbedingte Kündigung ist bei negativer gesundheitlicher Prognose, einer Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers und gegebener Verhältnismäßigkeit möglich. Das ist z.B. bei einer langen Erkrankung oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit der Fall.

❌ Ein ärztliches Attest brauche ich erst nach 3 Tagen

Das ist nur teilweise richtig. Gesetzlich sind Sie dazu verpflichtet, spätestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorzulegen. Aber: Unternehmen können im Arbeitsvertrag andere Regelungen treffen. Der Chef kann bereits ab dem 1. Tag ein Attest vom Arzt verlangen – an die Vorgabe müssen sich Arbeitnehmer dann auch halten. Verlassen Sie sich deshalb nicht blind auf die 3-Tage-Frist, sondern schauen Sie unbedingt in die Regelung im Arbeitsvertrag.

❌ Wer krank ist, muss zuhause bleiben

Ein besonders verbreiteter Irrtum im Arbeitsrecht: Wer krankgemeldet ist, darf weiterhin rausgehen, spazieren oder auch einkaufen. Einzige Voraussetzung: Sie dürfen der Genesung dabei nicht schaden oder diese verzögern. Mit Erkältung einen Spaziergang an der frischen Luft machen, hat jedoch noch niemandem geschadet. Sie brauchen daher keine Angst haben, dem Chef oder einem Kollegen zu begegnen.

❌ Resturlaub kann im Folgejahr genommen werden

Ganz so eindeutig ist diese Regelung nicht und zählt ebenfalls zu den Arbeitsrecht Irrtümern. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Erholungsurlaub gilt für das Kalenderjahr und sollte bis zum Jahresende vollständig genommen werden. Resturlaub kann nur übertragen werden, wenn der Urlaub beispielsweise aufgrund von Krankheit des Arbeitnehmers oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht rechtzeitig genommen werden konnte.

Urlaubsbescheinigung Urlaubsrecht Mindesturlaub Urlaubsanspruch

Eine andere Berechtigung entsteht aus betrieblicher Übung: Konnten Sie bisher immer den Urlaub übertragen, kann daraus ein Anspruch für die Zukunft entstehen. Im Folgejahr muss der Urlaub jedoch immer bis spätestens zum 31. März genommen werden.

❌ In der Probezeit kann ich keinen Urlaub nehmen

Richtig ist: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben Sie erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Doch auch in der Probezeit können Sie Urlaub nehmen: Sie erwerben anteilige Urlaubsansprüche – mit jedem Monat ein Zwölftel des Gesamtanspruches für ein Jahr. Beispiel: Im Jahr stehen Ihnen 24 Urlaubstage zu. Folge: Nach 3 Monaten in der Probezeit können Sie schon 6 Tage Urlaub nehmen.

❌ Genehmigter Urlaub kann nicht mehr rückgängig gemacht werden

Dies ist in den meisten Fällen korrekt – es gibt aber eine Ausnahme: Haben Sie den Urlaubsantrag gestellt und der Arbeitgeber hat diesen genehmigt, kann der Chef den Urlaub nur in Notfällen streichen. Zum Beispiel, weil sonst der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Hier kann genehmigter Urlaub zurückgenommen werden, um die Existenz des Betriebs zu sichern. Sollten Sie schon verreist sein, müssen Sie aber nicht zwangsläufig sofort zurückkommen. Falls doch, muss der Arbeitgeber alle damit verbundenen Kosten zahlen.

❌ Der Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden

Falsch! Ein Arbeitsvertrag kann ebenso mündlich geschlossen werden und ist damit auch gültig und rechtswirksam – das ermöglicht die Vertragsfreiheit in Deutschland. Schwierig ist hierbei jedoch der Nachweis aller mündlichen Absprachen. Deshalb sollten Sie immer einen schriftlichen Vertrag abschließen.

❌ Eine mündliche Kündigung ist wirksam

Anders als beim Arbeitsvertrag ist eine mündliche Kündigung immer unwirksam. Das Arbeitsrecht schreibt vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich erfolgen muss. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Auch die elektronische Form ist ausgeschlossen: Ein Kündigungsschreiben per E-Mail, Whatsapp oder SMS ist ebenfalls unwirksam.

❌ Bei einer Kündigung steht mir eine Abfindung zu

Es gibt keinen allgemeinen, gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Zahlung ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern. Häufig wird diese angeboten, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden oder außergerichtlich zu klären. Ein Anspruch kann aber bestehen durch:

❌ Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob verbieten

Dies ist ein Irrtum im Arbeitsrecht: Der Chef darf Ihnen nicht einfach verbieten, einen Nebenjob anzufangen. Wie Sie die Zeit außerhalb der Arbeitszeit nutzen, bleibt Ihnen überlassen. Ausnahmen: Sie dürfen im Nebenjob keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen, müssen Ruhezeiten einhalten und es darf keine negativen Auswirkungen auf Ihren Hauptjob haben – dann darf der Arbeitgeber einschreiten. Zudem kann im Arbeitsvertrag eine Informationspflicht geregelt sein. Dann müssen Sie Ihren Chef vor Antritt der Nebentätigkeit informieren, dieser muss aber zustimmen, wenn kein dringender betrieblicher Grund dagegen spricht.

❌ Fährt die Bahn nicht, kann ich im Homeoffice arbeiten

Die Bahn streikt, auf der Autobahn ist endloser Stau oder glatte Straßen erschweren den Arbeitsweg – also bleiben Sie zuhause und sagen dem Chef, dass Sie im Homeoffice arbeiten? Das geht leider nicht so einfach. Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko: Es ist ihre Verantwortung, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein und mögliche Verzögerungen einzuplanen. Kommen Sie nicht zur Arbeit, weil die Bahn nicht fährt (oder aus einem anderen Grund), können Sie den Vergütungsanspruch für den Arbeitstag verlieren. Erst mit ausdrücklicher Zustimmung vom Chef gilt etwas anderes.

❌ Im Vorstellungsgespräch muss ich die Wahrheit sagen

Lügen im Vorstellungsgespräch können schlimmstenfalls den Job kosten. Aber: Es gibt zahlreiche unzulässige Fragen im Jobinterview, die Personaler nicht stellen dürfen – und es trotzdem tun. Bei diesen Fragen dürfen Sie lügen oder müssen sie gar nicht erst beantworten. Das gilt z.B. bei Fragen zum Kinderwunsch oder einer Schwangerschaft, zu politischen Ansichten, zu sexuellen Neigungen, zu Familienmitgliedern oder zu Ihrer finanziellen Situation. Ausnahmen gibt es, wenn die Frage für den Job relevant ist. Ein Bankangestellter darf etwa zu Schulden gefragt werden.

Verbotene Fragen Vorstellungsgespräch Zulässig Übersicht

❌ Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterfotos veröffentlichen

Nein! Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht am eigenen Bild. Ein Foto von Ihnen darf also nicht einfach auf der Firmenhomepage oder auf Social Media veröffentlicht werden. Dazu braucht der Arbeitgeber jedes Mal Ihre ausdrückliche Zustimmung – und diese können Sie auch jederzeit wieder zurücknehmen. Andernfalls wäre das ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist daher nur erlaubt, wenn das für das Arbeitsverhältnis relevant ist.

❌ Mitarbeiter können von Vollzeit auf Teilzeit wechseln

Das ist möglich, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Sie müssen mindestens seit 6 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein und das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. In kleinen Betrieben haben Sie keinen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit, um in Teilzeit zu arbeiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie mindestens 3 Monate im Voraus einen Antrag für Ihren Teilzeitwunsch stellen. Diesen kann das Unternehmen nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.

❌ Angeordnete Überstunden müssen geleistet werden

Gibt es eine betriebliche Notwendigkeit, kann der Chef Überstunden anordnen. Grundsätzlich müssen Sie diese leisten. Dennoch kann es mehrere Ausnahmen geben: Verstoßen Sie durch die Überstunden gegen das Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten, müssen Sie die zusätzliche Arbeit nicht leisten. Auch aus gesundheitlichen Gründen können Sie Überstunden ablehnen. Dazu brauchen Sie ein ärztliches Attest. Auch private Verpflichtungen können ein Grund gegen angeordnete Überstunden sein: Müssen Sie Ihre Kinder abholen, weil diese nicht mehr betreut sind, brauchen Sie nicht länger zu arbeiten.

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FAQ: Häufige Fragen zu Arbeitsrechts Irrtümern

In unserem FAQ beantworten wir zum Abschluss die häufigsten und wichtigsten Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht Irrtümer:

Was sind Arbeitsrecht Irrtümer?

Arbeitsrecht Irrtümer sind falsche oder unvollständige Annahmen über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Sie entstehen häufig durch Halbwissen, veraltete Informationen oder pauschale Aussagen. Besonders verbreitet sind Irrtümer zu Kündigungsschutz, Überstunden, Urlaub und Krankheit.

Gilt Kündigungsschutz ab dem ersten Arbeitstag?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Zudem muss der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen. Vorher kann der Arbeitgeber leichter kündigen.

Darf der Arbeitgeber Überstunden einfach anordnen?

Der Arbeitgeber darf Überstunden nicht uneingeschränkt anordnen. Eine Verpflichtung besteht nur bei entsprechender vertraglicher Regelung oder in echten Notfällen. Außerdem müssen gesetzliche Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Ohne Rechtsgrundlage dürfen Überstunden abgelehnt werden.

Sind mündliche Arbeitsverträge gültig?

Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich wirksam geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. Allerdings müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich dokumentiert werden. Fehlt dies, kann es im Streitfall zu Beweisproblemen kommen.

Haben Teilzeitkräfte weniger Rechte als Vollzeitkräfte?

Teilzeitbeschäftigte dürfen rechtlich nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte. Sie haben Anspruch auf denselben Kündigungsschutz, anteiligen Urlaub und gleiche Vergütung pro Arbeitsstunde.

Sind Abmahnungen immer wirksam?

Abmahnungen sind nur wirksam, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie müssen das Fehlverhalten konkret benennen und eine klare Warnfunktion enthalten. Pauschale oder unklare Abmahnungen sind unwirksam. Arbeitnehmer können zudem eine Gegendarstellung abgeben und in die Personalakte eintragen lassen.

Wie vermeide ich Arbeitsrechts Irrtümer?

Informieren Sie sich möglichst genau und schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, Tarifvertrag sowie mögliche Betriebsvereinbarungen. Fragen Sie bei Unklarheiten bei Ihrem Chef nach oder lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.


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