Minusstunden: Definition + Wichtige Rechte & Pflichten

Wer weniger oder kürzer arbeitet als im Arbeitsvertrag vereinbart ist, erzeugt Minusstunden. Im Arbeitsrecht sorgen diese bei Arbeitnehmern regelmäßig für Unsicherheit: Wie viele Fehlstunden sind erlaubt? Wann muss man diese nachholen? Oder: Was passiert bei Krankheit oder Kündigung? Ihre wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick…

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Key Facts – auf einen Blick

  • Definition: Minusstunden sind das Gegenteil von Überstunden und entstehen dadurch, dass Arbeitnehmer weniger arbeiten, als vertraglich vereinbart ist – also durch eigene Fehlzeiten oder reduzierte Arbeitszeit bei Kurzarbeit.
  • Krankheit, Urlaub: Durch Krankheit oder Urlaub können grundsätzlich keine Minusstunden entstehen.
  • Ausgleich: Minusstunden müssen in der Regel nachgearbeitet oder mit zukünftigen Plusstunden verrechnet werden. Ein Gehaltsabzug ist nur erlaubt, wenn die Minusstunden rechtlich zulässig entstanden sind.
  • Vertragliche Grundlage: Fehlstunden sind nur zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zuvor geregelt wurden. Gleichzeitig müssen sie auf einem Arbeitszeitkonto erfasst und dokumentiert werden. Kurz: Ohne Arbeitszeitkonto keine Minusstunden.
  • Kündigung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können offene Fehlzeiten verrechnet werden.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Arbeitnehmer arbeitswillig, aber der Arbeitgeber hat keine Arbeit (Annahmeverzug nach § 615 BGB), darf das nicht zu Minusstunden führen. Der Lohn muss regulär weitergezahlt werden.

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Wie viele Minusstunden sind maximal zulässig?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Minusstunden in Deutschland. Wie viele Fehlzeiten ein Arbeitnehmer ansammeln darf, hängt primär von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Arbeitgeber können in diesen Regelungen z.B. eine Höchstgrenze festlegen, um zu verhindern, dass zu viele Minusstunden entstehen, die später schwer auszugleichen sind. Grundsätzlich gilt, dass das Ansammeln von Minusstunden nachvollziehbar sein muss und Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen, wenn die Minusstunden durch den Arbeitgeber und organisatorische Gründe verursacht wurden, etwa bei fehlender Arbeit oder Kurzarbeit.

Wie entstehen eigene Minusstunden?

  • Regelmäßig zu spät zur Arbeit kommen.
  • Häufig früher Feierabend machen.
  • Pausen überziehen.
  • Die Arbeit für private Dinge nutzen.

Hinweis: Arbeiten Angestellte weniger als vereinbart, verstoßen sie zunächst gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber kann laut Arbeitsrecht in dem Fall eine Ermahnung oder sogar Abmahnung aussprechen.

Bin ich verpflichtet, Minusstunden nachzuarbeiten?

Ob Sie Minusstunden nacharbeiten müssen, hängt von der Ursache der Minusstunden und den vertraglichen Regelungen ab. Wenn die Minusstunden durch eigenes Verhalten entstanden sind, zum Beispiel weil Sie früher gegangen sind oder unentschuldigt gefehlt haben, sind Sie in der Regel verpflichtet, diese Stunden abzuarbeiten.

Entstanden die Minusstunden durch den Arbeitgeber, etwa wegen fehlender Arbeit oder Kurzarbeit, müssen Sie diese nicht nacharbeiten. Grundsätzlich gilt, dass ein Ausgleich nur dann erforderlich ist, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Was passiert mit Minusstunden am Jahresende?

Vorhandene Fehlzeiten werden zum Jahreswechsel in der Regel auf das nächste Jahr übertragen. Als Arbeitnehmer müssen Sie diese Stunden dann im neuen Jahr nacharbeiten – oftmals zeitnah.

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Darf der Arbeitgeber bei Minusstunden den Lohn kürzen?

Der Arbeitgeber darf den Lohn für Minusstunden nur dann kürzen, wenn die Fehlzeiten rechtlich zulässig entstanden sind und Sie diese selbst zu verantworten haben – also zum Beispiel durch unentschuldigtes Fehlen oder vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes. Entstehen die Minusstunden durch den Arbeitgeber, darf der Lohn nicht gekürzt werden.

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Können Minusstunden entstehen, wenn ich krank bin?

Nein. Wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen, greift die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFZG). Minusstunden können jedoch entstehen, wenn Arbeitnehmer ohne Entschuldigung oder ärztliches Attest fehlen.

Dasselbe gilt bei Urlaub: Haben Sie Ihren vertraglich vereinbarten Urlaub genommen, darf der Arbeitgeber diesen nicht als „Fehlzeit“ werten. Ausnahme: Wer den Urlaub eigenständig und ohne genehmigten Urlaubsantrag verlängert (sog. Selbstbeurlaubung), riskiert nicht nur Minusstunden, sondern sogar eine Abmahnung – im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung.

Was gilt an Feiertagen?

An gesetzlichen Feiertagen können ebenfalls keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto entstehen. Feiertage gelten als bezahlte freie Tage und es besteht keine Arbeitspflicht. Deshalb kann dies auch nicht zu einem Defizit auf dem Arbeitszeitkonto führen.

Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen, wenn er keine Arbeit hat?

Der Arbeitgeber darf nicht einfach Minusstunden anordnen, wenn er keine Arbeit hat. In diesem Fall liegt ein sogenannter Annahmeverzug gemäß § 615 BGB vor: Sie selbst stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich zur Verfügung, können aber nicht arbeiten, weil keine Aufgaben vorhanden sind. Minusstunden, die dadurch entstehen, dürfen daher nicht vom Lohn abgezogen werden. Betroffene Mitarbeiter erhalten also weiterhin ihr vertragliches Gehalt oder ggf. Kurzarbeitergeld, wenn offiziell Kurzarbeit eingeführt wurde.

Was ist, wenn man nicht auf seine Stunden kommt?

Sind laut Arbeitsvertrag 38 Wochenstunden vereinbart, Sie arbeiten aber nur 35 Stunden, entstehen in dieser Woche 3 Fehlstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Ob und wie diese ausgeglichen werden müssen, hängt jedoch stets von der Ursache ab: Wer einfach zu wenig gearbeitet hat und früher Feierabend macht, muss diese Stunden nacharbeiten. Innerhalb eines festgelegten Ausgleichszeitraums (oft 6 oder 12 Monate) muss Ihnen jedoch ermöglicht werden, diese Stunden durch Mehrarbeit wieder aufzuholen. Unverschuldete Minusstunden sind dagegen nicht Ihr Problem.

Können Minusstunden mit dem Urlaub verrechnet werden?

Kurze Antwort: Nein. Urlaub kann nie rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gewährt werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist damit unzulässig. Auch darf der gesetzliche Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer nicht unterschritten werden, um Minderstunden zu reduzieren. Die freien Tage sind als Erholungsurlaub gedacht und kein Arbeitszeitkonto.

Können Minusstunden verfallen?

Unter bestimmten Bedingungen können Minusstunden verfallen. In vielen Kurzzeitkonten ist z.B. vorgesehen, dass Minderstunden bis zum Ende des Ausgleichszeitraums ausgeglichen werden müssen. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitgeber die Minusstunden verfallen lassen oder verrechnen. Gesetzlich geschützt sind Minusstunden jedoch dann, wenn sie durch den Arbeitgeber verursacht wurden, etwa durch fehlende Arbeit oder Kurzarbeit – in solchen Fällen dürfen sie nicht einfach verfallen.

Sonderfälle für Azubis, Zeitarbeiter und Schwangere

  • Auszubildende: Für Azubis sind Minusstunden gemäß § 14 BBiG unzulässig. Lehrlinge befinden sich nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis, da sie einen Beruf erlernen. Der Arbeitgeber muss deshalb die vereinbarte Arbeitszeit gewährleisten.
  • Zeitarbeiter: Gibt es keine Aufträge, dürfen die Zeitarbeitsfirmen hierfür keine Minusstunden anrechnen. Das gehört zum Wirtschaftsrisiko der Leiharbeitgeber.
  • Schwangere: Gehen werdende Mütter in den Mutterschutz, werden die Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto mit dem Lohn verrechnet. Schwangere sind jedoch angehalten, ihre Arzttermine in die Freizeit zu verlegen. Ist das nicht möglich, besteht ein Freistellungsanspruch.

Was passiert mit den Minusstunden bei Kündigung?

Bei einer Kündigung werden offene Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto grundsätzlich verrechnet – also z.B. vom letzten Gehalt abgezogen. Arbeitgeber können den Mitarbeitern aber auch die Möglichkeit bietet, die Fehlzeiten durch Mehrarbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist auszugleichen. Wurden die Minusstunden hingegen durch den Arbeitgeber verursacht, ist ein Lohnabzug unzulässig.

Sind Minusstunden ein Kündigungsgrund?

Minusstunden allein sind zunächst kein Kündigungsgrund. Entscheidend ist, wie diese entstanden sind: Bei unentschuldigtem Fehlen oder Arbeitsverweigerung können die Fehlzeiten nach vorheriger Abmahnung jedoch eine Kündigung rechtfertigen.

Minusstunden-Checkliste für Arbeitnehmer: Was beachten?

Wenn Ihr Arbeitszeitkonto ins Minus rutscht, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Gehen Sie die Punkte unserer Checkliste Schritt für Schritt durch, um Ihre Rechte und Pflichten zu prüfen:

    1. Rechtsgrundlage prüfen

  • Arbeitsvertrag checken: Gibt es eine ausdrückliche Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto? Ohne diese Grundlage sind Minusstunden rechtlich oft gar nicht möglich.
  • Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung: Gelten für Sie spezielle Regeln (z.B. im Baugewerbe oder TVöD), die den Umgang mit Plus- und Minusstunden detailliert festlegen?
  • 2. Die Ursache klären

  • Selbst verschuldet? Haben Sie aktiv Gleitzeit genutzt, um früher zu gehen oder private Termine wahrzunehmen? Dann müssen Sie die Stunden meist abarbeiten.
  • Vom Chef angeordnet? Hat Sie der Arbeitgeber nach Hause geschickt, weil es nichts zu tun gab? Hierbei darf der Chef keine Minusstunden anrechnen, da er das Wirtschaftsrisiko trägt.
  • 3. Limits im Blick behalten

  • Obergrenze: Wie viele Minusstunden sind laut Vertrag maximal erlaubt? Häufig gibt es eine Deckelung bei 20-40 Stunden.
  • Ausgleichszeitraum: Bis wann müssen die Stunden wieder auf Null sein? Auch hierfür gibt es oft Zeiträume von 6-12 Monaten.
  • 4. Dokumentation sicherstellen

  • Eigene Zeiterfassung: Führen Sie ein privates Protokoll über Ihre Stunden? Vergleichen Sie monatlich Ihre Notizen mit der offiziellen Abrechnung.
  • Anweisungen speichern: Existieren schriftliche Belege (E-Mails, Dienstpläne), wann Sie nach Hause geschickt wurden, obwohl Sie arbeitsbereit waren?
  • 5. Sonderfälle ausschließen

  • Krankheit: Wurden Ihnen während einer Krankschreibung Minusstunden aufgeschrieben? Das ist unzulässig!
  • Feiertage: Wurde an einem gesetzlichen Feiertag, an dem Sie normalerweise gearbeitet hätten, ein Minus eingetragen? Ebenfalls unwirksam.
  • 6. Kommunikation suchen

  • Gespräch mit dem Vorgesetzten: Fragen Sie frühzeitig und aktiv nach Möglichkeiten, das Minus abzubauen, bevor es sich anhäuft.
  • Betriebsrat einschalten: Bei Unstimmigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Fehlstunden ist der Betriebsrat oder die Personalabteilung Ihr erster Ansprechpartner.

Im Idealfall sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits im Vorfeld genau klären, wie sie mit Minusstunden umgehen wollen, und sich über Höchstzeiten und Ausgleichsfristen einigen. Eine offene Kommunikation kann Konflikte hierbei deutlich vermeiden.


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