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Ausbildung verkürzen: So geht’s

Drei oder gar viereinhalb Jahre bis zum Ausbildungsende? Unter bestimmten Voraussetzungen können Azubis ihre Ausbildung verkürzen. Die Ausbildungsdauer für den jeweiligen Beruf ist zwar in der zugehörigen Ausbildungsordnung festgelegt und im Ausbildungsvertrag vermerkt. Aber nicht in Stein gemeißelt. Das hat einige Vorteile und kann sinnvoll sein. Wer seine Ausbildung verkürzen kann, was Sie dabei beachten müssen und wie Sie vorgehen…



Ausbildung verkürzen: So geht’s

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Ausbildung verkürzen: Sinnvoll in diesen Fällen

Sie stehen kurz vor Ausbildungsstart oder haben Ihre Ausbildung bereits begonnen und streben eine verkürzte Ausbildungszeit an? Grundsätzlich eine gute Idee. Denn es verhilft Ihnen nicht nur zu der Chance, früher in den Arbeitsmarkt einzusteigen, sondern unterstreicht auch Ihre Qualifikation.

Allerdings gibt es kein Recht auf eine Ausbildungszeitverkürzung. Denn eigentlich ist die Ausbildungsdauer in der Ausbildungsverordnung festgehalten. Allerdings kennt das Berufsbildungsgesetz einige Ausnahmen. Dazu können ein guter Notenschnitt oder vorherige Kenntnisse zählen.

Fristen bei verkürzter Ausbildung beachten

Während der Ausbildung muss sich jeder Azubi selbst um die nötigen Anträge und Fristen kümmern. Bis zum 20. November müssen Sie den Antrag für die folgende Sommerprüfung und bis zum 20. Mai für die folgende Winterprüfung stellen.

Das bedeutet vor allem: Sie müssen sich informieren, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen. Zwar gibt es gleich eine ganze Reihe an Möglichkeiten, um die Ausbildung zu verkürzen, aber Sie müssen selbst entscheiden, welche davon für Sie geeignet ist.

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Ausbildung verkürzen: Voraussetzungen für die Ausbildungsdauer

Wer seine Ausbildung verkürzen will, kann das je nachdem vor oder während der Ausbildung machen. Die Gründe für eine verkürzte Ausbildungsdauer sind größtenteils in den Paragraphen 7 und 8 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Wie Sie Ihre Ausbildung verkürzen können und was Sie dabei jeweils beachten müssen – im Überblick:

Berufliche Vorbildung

Mit einer vorherigen Ausbildung (§ 7 BBiG) – beispielsweise an einer berufsbildenden Schule -, aber auch Berufserfahrung (§ 8 BBiG) in einem Ihrer Ausbildung verwandten Bereich lässt sich die Zeit Ihrer Ausbildung verkürzen oder zumindest teilweise anrechnen. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland.

Den entsprechenden Antrag müssen Azubi und Ausbilder gemeinsam bei der zuständigen Stelle einreichen, also beispielsweise der Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Verkürzung wird im Ausbildungsvertrag vermerkt.

Ausbildungsverkürzung bei Ausbildungsplatzwechsel

Wer seinen Ausbildungsplatz wechselt, braucht sich in der Regel keine Sorgen um die bisher investierte Zeit zu machen. Diese wird voll auf den neuen Ausbildungsplatz angerechnet (§ 8 BBiG) und als bereits erbrachte Ausbildungszeit angesehen. Wer beispielsweise im zweiten Ausbildungsjahr an einen neuen Ausbildungsplatz wechselt, wird dort ins zweite Lehrjahr eingestuft und hat entsprechend Anspruch auf die höhere Vergütung.

Das kann übrigens auch gelten, wenn Sie den Ausbildungsberuf wechseln. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen ähnlichen Beruf handelt – die bisherigen Ausbildungsinhalte müssen weitestgehend vergleichbar sein.

Höherer Schulabschluss

Auch ein höherer Schulabschluss (§ 8 BBiG) kann zu einer kürzeren Ausbildungszeit führen. So ist beispielsweise bei Abitur oder Fachhochschulreife eine Verkürzung der Ausbildungszeit von einem Jahr möglich. Voraussetzung ist, dass auch der ausbildende Betrieb mit der Kürzung einverstanden ist und den Antrag gemeinsam mit dem Azubi stellt.

Das geht bereits zu Beginn der Ausbildung, es besteht aber die Möglichkeit, diesen bis zu 12 Monate vor Ende der Ausbildung einzureichen. Anders als bei der Anrechnung einer beruflichen Vorbildung, gilt die schulische Bildung nicht als bereits erbrachte Ausbildungszeit. Im Ausbildungsvertrag wird lediglich die verkürzte Ausbildungszeit festgehalten. Somit besteht auch kein Anspruch auf höhere Vergütung.

Gute Leistungen

Sie können auch noch während Ihrer begonnenen Ausbildung die Ausbildungszeit verkürzen. Typischerweise fällt das in die Zeit der Zwischenprüfung: Wer sowohl durch seine schulischen, als auch durch seine Leistungen im Betrieb überzeugt, kann vorzeitig zur Abschlussprüfung (§ 45 BBiG) zugelassen werden.

Um die Prüfung bereits vorzeitig ablegen zu können, ist in der Regel eine Durchschnittsnote von mindestens 2,49 erforderlich. Hierfür wird sowohl die Berufsschule als auch der ausbildende Betrieb befragt. So will man sicherstellen, dass der Azubi über alle Fähigkeiten verfügt, die er durch die Ausbildung vermittelt bekommen soll.

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Verlängerung und Verkürzung bei Teilzeitausbildung

Ein Sonderfall ist die Ausbildung in Teilzeit. Früher vorrangig für Mütter oder Frauen gedacht, die Angehörige pflegen, erlaubt das BBiG mittlerweile jedem eine Teilzeitausbildung. Es ermöglicht eine Kürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent. Allerdings gilt dies nur für die Zeit im Ausbildungsbetrieb. Somit bleibt die Zeit in der Berufsschule von der Teilzeitregelung unberührt. Die Ausbildungsdauer insgesamt verlängert sich natürlich – allerdings um maximal das Anderthalbfache.

Die exakte Ausbildungsdauer richtet sich nach der vorgesehen Dauer für Ihren Ausbildungsberuf: Dauert Ihre Berufsausbildung eigentlich drei Jahre (36 Monate), verlängert sich Ihre Ausbildung bei einer Reduzierung um 75 Prozent auf vier Jahre (48 Monate). Bei einer Reduzierung um 50 Prozent verlängert sich die Ausbildung in Teilzeit auf 54 Monate, also viereinhalb Jahre. Der Clou: Auch bei einer Teilzeitausbildung können Sie – wie bei einer Vollzeitausbildung – die Ausbildung verkürzen. Beispielsweise weil Sie eine Ausbildung mit Abitur machen oder sehr gute Leistungen vorweisen können. Im Endeffekt verlängert sich Ihre Ausbildungsdauer dann nur unwesentlich.

Ausbildung unterbrechen: Frühere Zeiten werden angerechnet

Es kann verschiedene Gründe haben, warum Sie Ihre Ausbildung unterbrechen müssen: Eigene gesundheitliche Probleme, pflegebedürftige Angehörige oder der Wechsel zu einem anderen Ausbildungsplatz klappt erst mit Verzögerung. Auch in diesen Fällen geht Ihre bisherige Ausbildung nicht verloren.

Sie können Ihre Ausbildung nach der Unterbrechung fortsetzen, ohne wieder bei Null anfangen zu müssen. Das gilt auch für Ihr Ausbildungsgehalt. Wer seine Ausbildung im zweiten Jahr unterbricht, hat auch bei seiner Rückkehr Anspruch auf die entsprechende Vergütung.

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Vor- und Nachteile der Ausbildungsverkürzung

Wer seine Ausbildung verkürzen will, sollte sich über die Vor- und Nachteile im Klaren sein.

Pro

  • Bei Anrechnung aufgrund beruflicher Kenntnisse hat der Azubi Anspruch auf eine höhere Ausbildungsvergütung.
  • Die schnelleren Leistungen hinterlassen einen guten Eindruck.
  • Sie haben schneller Anspruch auf ein volles Gehalt.
  • Wer unterfordert ist, peppt durch die Verkürzung die Inhalte wieder auf.
  • Die verkürzte Ausbildungszeit führt zum schnelleren Berufseinstieg und damit Aufstiegsmöglichkeiten.

Contra

  • Eventuell fehlende Ausbildungsinhalte müssen Sie sich selbstständig aneignen.
  • Bei Fehl- beziehungsweise Selbstüberschätzung steigt das Risiko einer verpatzten Prüfung.
  • Ist der Arbeitsmarkt angespannt, sitzen Sie gegebenenfalls eher beim Arbeitsamt – statt noch für sechs oder 12 Monate einen sicheren Ausbildungsplatz zu haben.
[Bildnachweis: Spreadthesign by Shutterstock.com]

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