Das Wichtigste auf einen Blick
- Definition: Arbeitsverweigerung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine vereinbarte Arbeit bewusst nicht ausführt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
- Lohnanspruch: Bei Verweigerung der Arbeit muss der Arbeitgeber das Gehalt für diese Zeit nicht weiterzahlen.
- Folgen: Wer ohne triftigen Grund seine Arbeit verweigert, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten nach § 280 BGB und es drohen Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung.
- Sozialrechtliche Folgen: Zusätzlich droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen nach § 159 SGB III.
- Ausnahmen: Ist eine Anweisung des Chefs rechtswidrig, gefährlich oder unzumutbar, dürfen Arbeitnehmer diese ablehnen. Ob Arbeitsverweigerung vorliegt, wird aber stets im Einzelfall geprüft.
Bemerkenswert: Die fristlose Kündigung macht in Deutschland etwa 6,5 % aller arbeitsrechtlichen Konflikte aus. Arbeitsverweigerung ist hierbei – neben Diebstahl und Beleidigung – einer der Hauptgründe.
Was ist Arbeitsverweigerung?
Arbeitsverweigerung ist die bewusste und willentliche Nichterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag nach § 611 BGB ergeben. Entscheidend sind jedoch stets die genauen Umstände: Nur wer absichtlich und unerlaubt seine Pflichten nicht erfüllt, macht sich strafbar. Werden Arbeitnehmer hingegen durch äußere Umstände von ihren Aufgaben abgehalten oder handelt es sich um unzumutbare Anweisungen des Arbeitgebers, liegt keine Arbeitsverweigerung laut Arbeitsrecht vor.
Beispiele für Arbeitsverweigerung
Durch das Direktionsrecht können Mitarbeiter entsprechend der betrieblichen Anforderungen im Unternehmen eingesetzt werden. Den Weisungen des Chefs müssen sie dann in der Regel nachkommen. Folgende Beispiele gelten rechtlich bereits als Arbeitsverweigerung:
- Willentliche Nichterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten
- Ignorieren rechtmäßiger Anweisungen des Vorgesetzten
- Bewusst langsames Arbeiten oder Überschreitung von Fristen
- Grundlos unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit (z.B. Selbstbeurlaubung)
- Androhung von krankheitsbedingten Fehlzeiten (Blaumachen)
- Vertraglich vereinbarte Überstunden nicht leisten
Auch Arbeitszeitbetrug stellt eine indirekte Form der Arbeitsverweigerung dar!
Das gilt NICHT als Arbeitsverweigerung
Gleichzeitig werden einige Verhaltensweisen fälschlicherweise mit Arbeitsverweigerung gleichgesetzt. Bei diesen Beispielen ist das nicht der Fall:
- An einem Tag weniger leisten
- Ein paar Minuten mit Kollegen quatschen
- Unkonzentriert arbeiten und Fehler machen.
Hinweis: Auch während der Kündigungsfrist müssen Arbeitnehmer weiterhin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen und zur Arbeit erscheinen. Eine Kündigung berechtigt also nicht dazu, die Arbeit zu verweigern. In der Praxis nehmen viele Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist jedoch ihren Resturlaub, statt weiter normal zu arbeiten.
Praxisbeispiel für Arbeitsverweigerung
Mitarbeiter und Chef sind uneinig über eine faire Bezahlung. Der Angestellte erledigt deshalb übertragene Aufträge nicht mehr. Weil das aber eine zentrale Pflicht im Arbeitsvertrag ist, handelt es sich arbeitsrechtlich um Arbeitsverweigerung. Anders sieht es aus, wenn der Chef mit der Gehaltszahlung im Rückstand ist und der Mitarbeiter ihn bereits darauf hingewiesen hat. In dem Fall darf der Mitarbeiter seine Arbeit rechtmäßig niederlegen und von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB Gebrauch machen.
Ausnahmen: Wann ist Arbeitsverweigerung erlaubt?
Das Weisungsrecht von Arbeitgebern hat Grenzen. Es gibt Gründe und Ausnahmen, in denen Mitarbeiter den dienstlichen Anweisungen nicht folgen müssen und die Arbeit verweigern dürfen (sog. Leistungsverweigerungsrecht). In diesen Fällen drohen keine Konsequenzen:
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Illegale Anweisungen
Mitarbeiter müssen sich nicht strafbar machen. Bei Anweisungen des Chefs, die gegen das Gesetz verstoßen (z.B. Bestechung, Betrug), dürfen Arbeitnehmer die Arbeit jederzeit verweigern.
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Unzumutbare Weisungen
Aufgaben dürfen verweigert werden, wenn sie persönlich unzumutbar sind (§ 275 Abs. 3 BGB). Das ist etwa der Fall, wenn sie die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährden. Auch persönliche Gründe können für eine vorübergehende Arbeitsverweigerung angeführt werden, etwa die Betreuung des kranken Kindes oder auch ein dringender Arztbesuch.
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Glaubensgründe
Arbeitsverweigerung kann ebenso erlaubt sein, wenn die Tätigkeit im Konflikt mit eigenen religiösen Grundsätzen steht (z.B. Muslime, die Alkohol verkaufen sollen). Die Religionsfreiheit ist durch Artikel 4 Grundgesetz (GG) geschützt. Diese Gründe müssen sie jedoch glaubhaft machen. Eine vorgeschobene Begründung kann wiederum eine Kündigung rechtfertigen (BAG, AZR 636/09).
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Gesundheitliche Gründe
Liegt eine akute Gesundheitsgefährdung vor, weil die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht gewährleistet ist, dürfen Sie die Arbeit verweigern. Klassische Beispiele sind Arbeitsverweigerung wegen Kälte oder Hitze im Büro.
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Arbeitsverweigerung wegen Überstunden
In seltenen Fällen kann eine Arbeitsverweigerung rechtens sein, wenn der Arbeitgeber übermäßige Überstunden verlangt und diese nie ausgleicht oder dadurch gesetzliche Ruhezeiten überschreitet.
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Arbeitsniederlegung wegen Streik
Nehmen Sie an einem Streik teil, um bessere Arbeitsbedingungen zu erwirken, ist es Ihnen gesetzlich erlaubt, während dieser Zeit die Arbeit im Betrieb niederzulegen.
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Pflichtverstoß des Arbeitgebers
Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach – z.B. ausbleibender Lohn, fehlender Arbeitsschutz –, dürfen Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen. Ein Lohnrückstand von 2-3 Monaten kann etwa eine Arbeitsverweigerung rechtfertigen. Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nach § 618 BGB nicht nach, müssen Arbeitnehmer diesen aber meist zuvor abmahnen, damit der Chef den Missstand beheben kann.
Wichtiger Hinweis: Eine Arbeitsverweigerung ist nur dann rechtmäßig, wenn die Anweisung des Chefs unwirksam war. Wer sich hierbei irrt und die Arbeit fälschlicherweise verweigert, trägt das volle Risiko einer Kündigung (BAG, AZR 86/17). Im Zweifel sollte die Arbeit zunächst unter Vorbehalt fortgeführt und anschließend durch einen Fachanwalt rechtlich geprüft werden.
Ist Arbeitsverweigerung wegen Mobbing erlaubt?
Arbeitsverweigerung wegen Mobbing am Arbeitsplatz ist nicht automatisch erlaubt, kann aber in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Wenn Arbeitnehmer dadurch stark belastet sind und die Arbeit unzumutbar wird, können sie sich zunächst beim Arbeitgeber beschweren und verlangen, dass dieser Schutzmaßnahmen ergreift. Erst wenn der Arbeitgeber nichts unternimmt und die Situation unzumutbar bleibt, kann es im Einzelfall möglich sein, die Arbeit vorübergehend zu verweigern oder sich krankzumelden. Wichtig ist jedoch, dass Betroffene das Mobbing dokumentieren und den Arbeitgeber informieren, bevor sie die Arbeit verweigern.
Welche Konsequenzen drohen bei Arbeitsverweigerung?
Arbeitsverweigerung ist ein klassischer Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung. Bei „beharrlicher“ Verweigerung (bewusstes, wiederholtes und uneinsichtiges Nein) ist sogar eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB aus wichtigem Grund möglich. In beiden Fällen ist nicht nur der Job weg, sondern es droht zusätzlich eine 3-monatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil der Jobverlust durch eigenes Fehlverhalten verursacht war.
Im Extrem droht sogar Schadensersatz. Wer strafbar seine Arbeit verweigert und damit dem Unternehmen einen finanziellen Schaden verursacht, kann dafür zur Kasse gebeten werden. Der Arbeitgeber muss jedoch nachweisen, dass er diesen Schaden abwenden wollte. War dies nicht möglich, drohen hohe Kosten und eine Schadensersatzklage.
Schema: Wie vorgehen, wenn Mitarbeiter die Arbeit verweigern?
Arbeitgeber müssen gegen Arbeitsverweigerung vorgehen. Wenn sie nicht sofort reagieren, kann das als indirekte Duldung ausgelegt werden. Sollte ein Mitarbeiter die Arbeit verweigern, gehen Sie nach folgendem Schema vor:
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Arbeitsvertrag prüfen
Prüfen Sie zunächst die Haupt- oder Nebenpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergeben. Was dort nicht vereinbart wurde, können Sie auch nicht einfordern – z.B. Mehrarbeit, Überstunden oder nicht geregelte Aufgaben.
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Gründe analysieren
Im zweiten Schritt prüfen Sie die Gründe für die Arbeitsverweigerung. Ist die Verweigerung womöglich doch berechtigt und zulässig, weil Sie Anweisungen gegen Gesetze verstoßen oder unzumutbar sind?
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Disziplinargespräch führen
Sprechen Sie den betreffenden Mitarbeiter direkt auf sein Fehlverhalten an und weisen Sie ihn auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hin. Machen Sie den Ernst der Lage deutlich – respektvoll, aber bestimmt. Geben Sie ihm aber zugleich die Gelegenheit zur Erklärung.
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Abmahnung aussprechen
Handelt es sich um eine strafbare Arbeitsverweigerung, kommen zudem Ermahnung oder Abmahnung infrage. Für welche Form Sie sich entscheiden, hängt von der Schwere und der Einsichtigkeit des Mitarbeiters ab.
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Kündigung ausführen
Die Kündigung bleibt als letzter Schritt, wenn vorherige Maßnahmen wirkungslos waren und der Mitarbeiter die Arbeit weiterhin beharrlich verweigert. Dokumentieren Sie das alles genau! Eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ist wahrscheinlich.
Arbeitsverweigerung ist allerdings immer eine Einzelfallentscheidung. Eindeutige Situationen, in denen Mitarbeiter die Arbeit verweigern dürfen, sind selten. Deshalb landen solche Fälle regelmäßig vor dem Arbeitsgericht. Ausschlaggebend für die Wirksamkeit einer Kündigung ist dann meist die „Beharrlichkeit“ der Arbeitsverweigerung. Eine einmalige Nichterledigung reicht in der Regel nicht aus, um zu kündigen.
Wie können Arbeitgeber Arbeitsverweigerung verhindern?
Arbeitsverweigerung entsteht oft nicht ohne Grund, sondern durch verschiedene Probleme im Arbeitsverhältnis. Unternehmen können deshalb Maßnahmen ergreifen, um solche Konflikte frühzeitig zu verhindern. Wichtig ist zum Beispiel, dass Mitarbeiter bei Entscheidungen informiert und durch Mitbestimmung einbezogen werden. Eine Unternehmenskultur der Wertschätzung sorgt außerdem dafür, dass sich Arbeitnehmer wohler fühlen und motivierter arbeiten. Auch eine offene und regelmäßige Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Angestellten ist eine wichtige Grundlage für ein gutes Arbeitsverhältnis. Dazu gehören Feedbackgespräche und feste Ansprechpartner bei Problemen. Außerdem sollte die Bezahlung als fair und angemessen empfunden werden, damit Mitarbeiter ihre Aufgaben zuverlässig erledigen.
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