Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Freiwilligkeit: Beide Seiten müssen dem Vertrag freiwillig zustimmen, ansonsten kommt er nicht zustande.
- Schriftform: Der Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen und eigenhändig von beiden Parteien unterschrieben wird (§ 623 BGB).
- Kündigungsfrist: Die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten und können sogar beliebig verkürzt werden.
- Abfindung: Häufig wird eine Abfindung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust vereinbart, sie ist für Arbeitgeber aber nicht verpflichtend.
- Arbeitslosengeld: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann von der Arbeitsagentur mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen belegt werden.
- Kein Widerruf: Gegen einen wirksam geschlossenen Aufhebungsvertrag ist keine Kündigungsschutzklage möglich! Er gilt – unwiderruflich.
Definition: Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag (Synonym: Auflösungsvertrag) ist eine freiwillige schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird – ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
Beide Seiten müssen dem Vertrag zwingend zustimmen. Er regelt häufig Themen wie Abfindung, Resturlaub oder ein Arbeitszeugnis. Da der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem vereinbarten Termin beendet, können damit gesetzliche Kündigungsfristen umgangen werden – allerdings kann er unter Umständen zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Immer Bedenkzeit nutzen
Einen Aufhebungsvertrag müssen Sie nie sofort unterschreiben – weder darf der Arbeitgeber Sie dazu zwingen, noch überrumpeln. Vor der Unterzeichnung haben Sie mindestens 3 Tage Bedenkzeit. Sollte der Arbeitgeber sogar versuchen, mittels Aufhebungsvertrag eine unzulässige Kündigung zu umgehen, kann er unwirksam werden.
Unterschiede zur Kündigung oder Abwicklungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – keine einseitige Erklärung wie die Kündigung. Weitere Unterschiede:
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Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis beendet. Die andere Seite muss nicht zustimmen. Dafür gelten Kündigungsfristen und gegebenenfalls Kündigungsschutz.
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Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag wird nach einer Kündigung geschlossen und regelt die Folgen der Beendigung (z.B. eine Freistellung für die letzten Tage, Zeugnisnote oder Urlaubsabgeltung). Das Arbeitsverhältnis wurde bereits durch die Kündigung beendet – der Abwicklungsvertrag ändert daran nichts, sondern gestaltet nur die Abwicklung.
Warum werden Aufhebungsverträge geschlossen?
Aufhebungsverträge werden geschlossen, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und meist schneller beenden wollen, als es durch eine Kündigungsfrist möglich wäre. Häufige Gründe dafür sind:
- Wirtschaftliche Gründe (z.B. dem Unternehmen droht Insolvenz)
- Einvernehmliche Trennung (z.B. bei unüberbrückbaren Konflikten)
- Pflichtverstöße des Arbeitnehmers (statt verhaltensbedingter Kündigung)
- Verkürzung der Frist (z.B. weil Arbeitnehmer neuen Job gefunden hat)
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten Vorteile bieten, insbesondere wenn eine ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung rechtliche Hindernisse hat und der Ausgang einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ungewiss oder mit hohen Kosten verbunden ist.
Muster Aufhebungsvertrag: Inhalte + kostenlose Vorlage
Eine Aufhebungsvereinbarung bedarf grundsätzlich der Schriftform – digitale Formen per E-Mail oder Fax sind ausgeschlossen. Folgende Inhalte sollte der Vertrag regeln:
- Ende des Arbeitsverhältnisses
- Abfindungsvereinbarung
- Ausstehende Zahlungen (z.B. Überstunden, Prämien)
- Resturlaub (Abfeiern oder Abgeltung)
- Arbeitszeugnis (Inhalt und Note)
- Freistellung (mit Lohnfortzahlung)
- Rückgaben und Termine (z.B. Dienstwagen, Firmenhandy)
- Wettbewerbsverbot (optional, erhöht Abfindung)
- Stillschweigen über die Vereinbarungen
Eine mögliche Formulierung eines Aufhebungsvertrags sieht zum Beispiel so aus…
Muster Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag
zwischen
Beispiel AG
(Anschrift)
(nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt)
und
Max Muster
(Anschrift)
(nachfolgend „Arbeitnehmer“ genannt)
§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen den oben genannten Parteien gemäß Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ bestehende Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich zum TT.MM.JJJJ beendet. Dabei wird die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist eingehalten. Dies geschieht, um eine ansonsten unumgängliche betriebsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers zu vermeiden.
§ 2 Arbeitsfreistellung und Urlaub
Der Arbeitnehmer wird bis zum obigen Termin von seinen im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten freigestellt. Diese Freistellung erfolgt unter Anrechnung der ihm noch zustehenden Resturlaubs- oder anderer Freizeitansprüche. Er erhält bis zum Vertragsende weiterhin das monatliche Entgelt in Höhe von 3.000 Euro brutto.
§ 3 Abfindung
Entsprechend der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz erhält der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 36.000 Euro brutto. Dies entspricht zwölf Brutto-Monatsgehältern. Die Abfindung wird mit der letzten Gehaltsabrechnung fällig.
§ 4 Arbeitszeugnis und Arbeitsmaterialien
Dem Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber zum Ende des Arbeitsvertrages ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt, das der Leistungsbeurteilung „sehr gut“ entspricht und sich auf alle geleisteten Aufgabenbereiche und Verantwortungen bezieht. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer spätestens zum genannten Termin alle ihm überlassenen Unterlagen, Arbeitspapiere und Materialien an den Arbeitgeber zurückzugeben. Dazu zählen auch alle überlassenen Sachen, die weiterhin Eigentum des Arbeitgebers sind (Laptops, Smartphones, Dienstwagen, Firmenschlüssel, etc.).
§ 5 Meldepflicht
Der Arbeitnehmer wurde durch den Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass er spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden muss, um sich arbeitssuchend zu melden. Nur so kann ein möglicher ungekürzter Anspruch bestehen bleiben. Sollte diese Zeit nicht mehr gegeben sein, muss der Arbeitnehmer sich unverzüglich innerhalb von maximal drei Tagen nach dem Abschluss dieses Auflösungsvertrages an die Agentur für Arbeit wenden. Der Arbeitnehmer wurde darüber aufgeklärt, dass die Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags nach § 159 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) eine bis zu 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben kann.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Aufhebungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
§ 7 Ausgleich aller Ansprüche
Die beiden Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vertrages keine Ansprüche aus dem endenden Arbeitsverhältnis mehr bestehen. Alle gegenseitigen Ansprüche sind damit ausgeglichen und erfüllt.
Ort, Datum
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Unterschrift Arbeitgeber
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Unterschrift Arbeitnehmer
Aufhebungsvertrag Vorlage – Download
Das Muster für einen Aufhebungsvertrag können Sie sich zusätzlich kostenlos als Word-Datei herunterladen. Bitte beachten Sie: Der Mustertext stellt lediglich eine Variante dar! Je nach Position sollten einzelne Regelungen ergänzt oder ausgetauscht werden:
Download: Aufhebungsvertrag Vorlage
Was sind die Aufhebungsvertrag Vor- und Nachteile?
Wir empfehlen, den genauen Inhalt eines Auflösungsvertrags stets mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Gleichzeitig sollten Sie alle Vor- und Nachteile bei der Entscheidung bedenken:
Aufhebungsvertrag Vorteile
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Keine Kündigungsfrist
Wer schneller aus seinem Arbeitsvertrag möchte, kann mithilfe des Aufhebungsvertrags seine Kündigungsfrist abkürzen und mit dem Arbeitgeber einen früheren Termin aushandeln (sog. Sprinterklausel).
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Mögliche Abfindung
Geht der Auflösungswunsch vom Arbeitgeber aus, versüßt dieser den Jobverlust häufig mit einer Abfindung. Das passiert auch, wenn er bei einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) rechnet.
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Besseres Zeugnis
Zusätzlich können Sie im Vertrag ein besonders gutes Arbeitszeugnis aushandeln. Das steht Arbeitnehmern nach § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich zu. Laut Urteilen muss dies aber nicht besser als die Note „befriedigend“ sein.
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Kündigung vermeiden
Lässt sich eine reguläre Kündigung etwa aus betrieblichen Gründen nicht vermeiden, bietet der Aufhebungsvertrag eine gute Alternative für den Lebenslauf, weil Sie „offiziell“ nicht gekündigt wurden.
Aufhebungsvertrag Nachteile
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Sperrzeit beim Arbeitsamt
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, dem droht bei der Arbeitsagentur eine bis zu 3-monatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld (ALG).
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Kein Kündigungsschutz
Mit dem Aufhebungsvertrag wird der Kündigungsschutz in Deutschland ausgehebelt, der etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte besonders hoch ist. Ebenso entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, einen zulässigen Kündigungsgrund zu nennen.
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Kein Betriebsrat
Vor einer Kündigung muss oft der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG) – beim Aufhebungsvertrag nicht. Der Betriebsrat kann deshalb nicht prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich wäre.
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Keine Altersvorsorge
Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge können durch einen Aufhebungsvertrag verfallen.
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Kein Weg zurück
Einmal unterschrieben, ist der Auflösungsvertrag endgültig. Falls Sie nicht nachweisen können, dass Sie zur Unterschrift gezwungen wurden, können Sie diesen nicht mehr anfechten.
Alle wichtigen Vor- und Nachteile zum Aufhebungsvertrag haben wir in diesem kostenlosen PDF zusammengefasst.
Sonderfälle: Aufhebungsvertrag bei Probezeit oder Krankheit
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Probezeit
Auch während der Probezeit kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Zwar gilt noch kein Kündigungsschutz und die Kündigungsfrist beträgt nur 2 Wochen. Der Aufhebungsvertrag lohnt sich aber, wenn z.B. ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen und damit die Probezeit verlängert wird. So kann sich der Arbeitnehmer in der Nachfrist doch noch bewähren.
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Krankheit
Falls die Gesundheitsprognose nach längerer Krankheit negativ und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer seinen Job aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen kann, ist eine krankheitsbedingte Kündigung ebenso möglich wie ein Aufhebungsvertrag. Unter Umständen kann auch hierdurch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden.
Welche Abfindung bekomme ich beim Aufhebungsvertrag?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung beim Aufhebungsvertrag. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer! Die Höhe kann deshalb stark variieren. Typische Richtwerte liegen bei 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG), sind aber keine Pflichtregel. Entscheidend sind Faktoren wie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, Dauer der Beschäftigung und Verhandlungsposition.
Was ist steuerlich bei der Abfindung zu beachten?
Die Abfindung ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, aber lohnsteuerpflichtig. Die Summe wird zum Einkommen in diesem Jahr dazugerechnet. Die sogenannte Fünftelregelung kann die Steuerlast senken, indem die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als wäre sie auf 5 Jahre verteilt. Dadurch kann der Steuersatz geringer ausfallen. Die Fünftelregelung muss jedoch in der Steuererklärung beantragt werden und greift nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es lohnt sich daher häufig, die steuerlichen Folgen im Einzelfall zu prüfen – gegebenenfalls mit steuerlicher Beratung.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch weiter. Regeln Sie dennoch unbedingt, wie mit dem Resturlaub umgegangen wird: Viele Arbeitnehmer nehmen diesen bis zum letzten Arbeitstag. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können Sie sich den Resturlaub auszahlen lassen. Das kann sich aber negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken und kann den Beginn des Anspruchs verschieben. Eine Urlaubsabgeltung wird wie Arbeitsentgelt behandelt.
Kann ich die ALG-Sperrzeit vermeiden?
Vermeiden lässt sich eine ALG-Sperre nur, wenn der Aufhebungsvertrag eine entsprechende Begründung enthält. Wer laut § 159 Abs. 1 SGB 3 den Vertrag unterschreibt, um einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung zuvorzukommen und gleichzeitig die ordentliche Kündigungsfrist einhält, kann die Arbeitsamt-Sperre umgehen.
„Sprechen Sie dazu unbedingt vorab mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter. Der kann Ihnen verbindlich sagen, wie er die Sachlage einschätzt.“
Jochen Mai, Bewerbungsexperte mit über 20 Jahren Erfahrung und Autor zahlreicher Karrierebücher.
Wie bitte ich um einen Aufhebungsvertrag?
Grundsätzlich können beide Seiten um einen Aufhebungsvertrag bitten – mündlich oder schriftlich. Dazu reicht ein einfacher Zweizeiler: „hiermit bitte ich um die Auflösung unseres bestehenden Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Dazu möchte ich mit Ihnen über die Details eines Aufhebungsvertrags verhandeln.“ Die Bitte kann zusätzlich noch eine Frist enthalten, etwa: „Bitte geben Sie mir bis zum TT.MM.JJJJ schriftlich Bescheid, ob Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen.“ Einer solchen Bitte müssen allerdings beide Seiten zustimmen. Einen Anspruch auf den Aufhebungsvertrag gibt es nicht.
Aufklärungspflichten des Arbeitgebers
Wegen der Tragweite eines Aufhebungsvertrags haben Arbeitgeber weitreichende Aufklärungspflichten vor Abschluss des Vertrags. Sie sind z.B. dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die negativen Konsequenzen bei der betrieblichen Altersvorsorge und der ALG-Sperrzeit hinzuweisen. Im Aufhebungsvertrag sollten Sie daher unbedingt einen Hinweis auf § 159 SGB 3 ergänzen. Andernfalls können Arbeitnehmer Schadensersatz einklagen (BAG, 3 AZR 605/99).
Wann ist ein Aufhebungsvertrag unwirksam?
Ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam werden, wenn er nicht freiwillig oder unter Druck geschlossen wurde, etwa durch Überrumpelung oder Täuschung über die tatsächliche Entscheidungsfreiheit. Außerdem muss der Vertrag stets schriftlich geschlossen werden – eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. In Deutschland können formal falsche Verträge angefochten und vor Gericht für unwirksam erklärt werden.
FAQ – Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer. Falls Sie schon einen neuen Job haben und der Arbeitgeber (per Abfindung) besonders großzügig ist, lohnt sich meist der Aufhebungsvertrag. Gehen Sie davon aus, dass eine Kündigung rechtlich nur schwer durchsetzbar wäre, können Sie es entweder darauf ankommen lassen und mit einer Kündigungsschutzklage kontern – oder diese als Druckmittel einsetzen um eine höhere Abfindungssumme herauszuschlagen.
Unterschreiben sollten Sie einen solchen Vertrag aber nur, wenn Sie mit den ausgehandelten Bedingungen zufrieden sind. Per Aufhebungsvertrag können Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis schneller beenden und eine Kündigungsfrist abkürzen. Wünscht der Arbeitgeber die Auflösung, zahlt er meist eine höhere Abfindung oder andere Ausgleichszahlung.
Bei einem Aufhebungsvertrag müssen keinerlei Fristen eingehalten werden. Weil sich beide Parteien darüber einig sind, dass der bestehende Vertrag nicht mehr gelten soll, können Sie völlig frei einen Termin oder Tag für das Ende des Arbeitsverhältnisses festlegen.
Nichts. Weil ein Aufhebungsvertrag nur schriftlich und von beiden Parteien geschlossen werden kann, gilt er auch nur mit beiden Unterschriften. Wird diese von einer Seite verweigert, gilt der bestehende Arbeitsvertrag fort – mit allen Fristen und Bedingungen für eine Kündigung.
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„Sprechen Sie dazu unbedingt vorab mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Jobcenter. Der kann Ihnen verbindlich sagen, wie er die Sachlage einschätzt.“