Kündigung Irrtümer: 11 gefährliche Fehler & Mythen

Rund um die Kündigung existieren zahlreiche Irrtümer, egal ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kündigt. Wer falsch kündigt oder eine unwirksame Kündigung akzeptiert, riskiert zahlreiche negative Konsequenzen. Grund genug, sich vorab schlau zu machen und böse Überraschungen zu vermeiden. Das sind die häufigsten Kündigung Irrtümer…

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1. Bei Krankheit darf nicht gekündigt werden.

Arbeitgeber können durchaus kranke Mitarbeiter kündigen. Krankheit ist kein genereller Schutz vor einer Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung bestimmte Voraussetzungen beachten. So muss dem Mitarbeiter eine negative Gesundheitsprognose bescheinigt werden – bedeutet: Der Mitarbeiter bleibt auf absehbare Zeit krank und deshalb nicht voll einsatzfähig. Zum anderen muss die Erkrankung für das Unternehmen eine massive Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe darstellen.

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2. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber abmahnen.

Bei schweren Vergehen ist auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Dazu zählen beispielsweise Diebstahl, sexuelle Belästigung, schwere Beleidigung oder Arbeitszeitbetrug. Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, in jedem Fall zuerst abgemahnt zu werden.

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3. Für eine verhaltensbedingte Kündigung braucht es drei Abmahnungen.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Chef verpflichtet, betreffende Mitarbeiter vorher abzumahnen. Etwa wenn diese dauerhaft unpünktlich im Büro erscheinen. Die Abmahnung hat die Funktion eines Warnschusses und weist den Mitarbeiter darauf hin, dass ein weiteres Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Es ist aber ein Irrtum, dass der Chef in solchen Fällen mindestens dreimal abmahnen muss. Ändert der Mitarbeiter sein Fehlverhalten nicht, reicht auch eine einmalige Abmahnung.

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4. Eine Kündigung ist auch mündlich gültig.

Aus Filmen kennen Sie vielleicht Szenen, in denen der Chef einen Mitarbeiter mit den Worten „Sie sind gefeuert!“ entlässt. Sowas ist nach deutschem Recht nicht möglich. Hierzulande bedarf eine Kündigung immer der Schriftform! Das gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Whatsapp ist genauso ungültig wie eine mündliche Kündigung. Erlaubt und wirksam ist allein die schriftliche Form auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Das Schreiben kann dann sowohl postalisch zugestellt als auch persönlich übergeben werden.

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5. Bei betriebsbedingter Kündigung gibt es eine Abfindung.

Die Abfindung ist immer freiwillig, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Einzige Ausnahme: Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt. Auch bei einem Aufhebungsvertrag vereinbaren beide Vertragsparteien häufig eine entsprechende Zahlung. Auch hierbei gibt es allerdings keinen automatischen Anspruch darauf – daher auch nicht bei betriebsbedingter Kündigung.

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6. Eine Kündigung ist nur mit Begründung wirksam.

Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern fallen nicht unter den Kündigungsschutz. Auch sind vor einer Kündigung keine Abmahnungen erforderlich. Zudem können Arbeitgeber auch ohne Begründung kündigen, wenn Mitarbeiter noch weniger als 6 Monate beschäftigt sind. In dieser „Wartezeit“ greift der deutsche Kündigungsschutz. Einen Kündigungsgrund muss das Unternehmen erst nennen, wenn es zu einer Kündigungsschutzklage kommt. Klagt ein Arbeitnehmer jedoch nicht innerhalb von 3 Wochen, wird die Kündigung automatisch wirksam.

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7. Wer selbst kündigt, erhält kein Arbeitslosengeld.

Richtig ist, dass das Arbeitsamt eine bis zu 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen kann, wenn die Kündigung und Arbeitslosigkeit selbst verursacht wurde – etwa bei einer Eigenkündigung. Es ist allerdings ein Irrtum, dass die Sperrfrist immer droht. Sie darf zum Beispiel nicht verhängt werden, wenn für die Kündigung nachweisbar „wichtige Gründe“ vorliegen. Dazu gehören etwa:

  • Das Arbeitsverhältnis war unzumutbar (z.B. Mobbing, sexuelle Belästigung).
  • Betroffene sind gesundheitlich angeschlagen oder permanent überfordert.
  • Der Partner lebt in einer anderen Stadt und das Paar zieht zusammen.
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8. Mit der Kündigung verfällt der Urlaubsanspruch.

Mit jedem Monat der Zusammenarbeit erwirbt der Arbeitnehmer ein Zwölftel seines gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Dieser verfällt aber nicht ersatzlos, nur weil eine Seite kündigt! Sie können theoretisch bis kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub nehmen, bei manchen ist der Tag vor dem ersten Urlaubstag auch gleichzeitig der letzte Arbeitstag. Verweigern darf Ihnen Ihr Chef den Urlaub nur, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. In solchen Fällen muss der Resturlaub ausbezahlt werden.

9. Während der Probezeit ist keine Kündigung möglich.

Ein besonders häufiger Kündigungsirrtum. Richtig ist das Gegenteil: Während der Probezeit gilt kein Kündigungsschutz. Beide Seiten – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – können binnen 2 Wochen und ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis beenden. Die Kündigung in der Probezeit ist also besonders einfach und schnell. Ist die Probezeit kürzer als 6 Monate, ändert das nichts: In den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber immer noch ohne Angabe von Gründen kündigen.

10. Erst bekommen die Jüngsten die Kündigung.

Alter schützt vor Jobverlust nicht! Zwar gibt es für eine betriebsbedingte Kündigung zahlreiche Voraussetzungen. Der Arbeitgeber ist zum Beispiel zu einer „Sozialauswahl“ verpflichtet, die meist Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Familienstand oder Behinderung berücksichtigt. Je nachdem wie die Kriterien jedoch definiert werden, kann es sogar einen behinderten Familienvater mit Ü50 treffen. Arbeitgeber können z.B. bei der Sozialauswahl „Leistungsträger“ herausnehmen, also solche Arbeitnehmer, die für den reibungslosen Betriebsablauf weiterhin unverzichtbar sind – auch wenn sie keines der Kriterien erfüllen.

11. Das Arbeitszeugnis muss „sehr gut“ sein.

Ein Klassiker unter den Kündigung Irrtümern: Arbeitnehmer in Deutschland haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, sogar auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der ehemalige Arbeitgeber muss dieses auch wahr und wohlwollend formulieren. Trotzdem muss es nicht „sehr gut“ ausfallen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss das Zeugnis nur die Note 3 („befriedigend“) haben. Für ein besseres Zeugnis liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer, bei einem schlechteren muss der Arbeitgeber die Minderleistung belegen. Wichtiger ist daher, dass Sie auf die versteckten Geheimcodes und Formulierungen im Arbeitszeugnis achten!


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