Das Wichtigste in Kürze
- Definition: Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
- Voraussetzung: Die Kündigung ist nach § 626 BGB nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
- Wichtiger Grund: Für Arbeitgeber sind wichtige Gründe z.B. Diebstahl, schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung oder Arbeitszeitbetrug.
- Beweislast: Der Arbeitgeber muss im Streitfall vor Gericht den wichtigen Grund beweisen.
- Abmahnung: In vielen Fällen muss der fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen, außer bei besonders schweren Pflichtverletzungen.
- Zwei-Wochen-Frist: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem Betroffenen der Kündigungsgrund bekannt ist.
- Klagefrist: Arbeitnehmer können innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Was ist eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Sie ist nur erlaubt, wenn es dafür einen sehr schweren Kündigungsgrund gibt, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Dazu gehören etwa Diebstahl, schwere Beleidigung oder Arbeitsverweigerung. Die gesetzliche Grundlage dafür steht in § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Begriffe „fristlose Kündigung“ und „außerordentliche Kündigung“ werden häufig synonym genutzt. In den meisten Fällen ist das richtig. Jede fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung. Sie kann aber auch mit einer längeren, „sozialen Auslauffrist“ ausgesprochen werden. Etwa bei einer Betriebsstilllegung. Das Arbeitsverhältnis endet dann erst mit Ablauf dieser Frist, ist also nicht fristlos.
Was ist der Unterschied zur ordentlichen Kündigung?
Der Unterschied liegt hauptsächlich in den Fristen und der Schwere des Grundes: Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und – wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt – nur aus sozial gerechtfertigten Gründen. Hierzu zählen:
Wann ist eine fristlose Kündigung möglich? – Beispiele
Arbeitnehmer können laut § 626 BGB nur aus „wichtigem Grund“ fristlos gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet wichtige Gründe nach vier Kategorien:
- Sexuelle Belästigung (BAG, Az. 2 AZR 323/10)
- Mobbing von Kollegen oder Vorgesetzten
- Schwere Beleidigung (BAG, Az. 2 AZR 418/01)
- Tätlichkeit (oder Gewaltandrohung)
- Üble Nachrede (Rufschädigung des Unternehmens)
- Störung des Betriebsfriedens
- Arbeitsverweigerung
- Wiederholtes Zuspätkommen
- Anhaltende Arbeitsunfähigkeit
- Exzessive private Internetnutzung
- Arbeitszeitbetrug (siehe: Buddy Punching)
- Krankfeiern
- Selbstbeurlaubung (BAG, Az. 2 AZR 251/07)
- Diebstahl
- Betrug oder Unterschlagung
- Bestechlichkeit oder Bestechung
- Konkurrenztätigkeit (LAG Hessen, Az. 21 Sa 850/12)
- Betriebsspionage
- Brandstiftung (Zerstörung des Betriebs)
- Sabotage
1. Betriebliche Gründe
2. Gründe im Leistungsbereich
3. Gründe im Vertrauensbereich
4. Gründe im Unternehmensbereich
Verdachtskündigung
Überdies ist es möglich, Arbeitnehmer schon wegen des Verdachts eines schweren Pflichtverstoßes zu kündigen. Für die sogenannte Verdachtskündigung muss der Argwohn jedoch „dringend“ sein und der Verstoß eine erhebliche Bedeutung für das Arbeitsverhältnis haben. Im Zweifel benötigt der Arbeitgeber objektiv belegbare Tatsachen, die den Verdacht untermauern, und mögliche Entlastungsargumente werden geprüft.
Vorherige Abmahnung nötig?
In den meisten Fällen ist vor einer fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Mitarbeitenden die Chance zu geben, sein Verhalten zu korrigieren. Das verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen und Störungen im Leistungs- oder Vertrauensbereich ist eine Abmahnung jedoch oft nicht nötig.
Warum ist eine Interessenabwägung erforderlich?
Auch wenn einer dieser Gründe zutrifft, kann die außerordentliche fristlose Kündigung nicht sofort ausgesprochen werden. Zuvor muss eine sogenannte Interessenabwägung stattfinden: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es zum Beispiel entlastende Umstände oder mildere Mittel (z.B. Versetzung) als eine sofortige Kündigung gibt. Berücksichtigt werden hierbei:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Bisherige (tadellose) Zusammenarbeit
- Ausmaß der Pflichtverletzung
- Mögliche Wiederholungsgefahr
- Soziale Härten (z.B unterhaltspflichtige Kinder)
Erst wenn alles ausgeschlossen werden kann, ist die fristlose Kündigung als „Ultima Ratio“ unausweichlich und zulässig.
Beteiligung des Betriebsrats
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser laut § 102 BetrVG vor jeder Kündigung unterrichtet und angehört werden. Er kann binnen 3 Tagen – schriftlich – Bedenken gegen die Kündigung aussprechen. Wird der Betriebsrat nicht umfassend über die geplante Kündigung und die Kündigungsgründe informiert, ist sie ebenfalls unwirksam.
2-Wochen-Frist einhalten
Eine außerordentliche Kündigung muss stets innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, sobald der Arbeitgeber Kenntnis von dem „wichtigen“ Grund hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Das Unternehmen kann allerdings zuvor Ermittlungen und Aufklärungsversuche unternehmen. In dem Fall beginnt die 2-Wochen-Frist erst, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind. Diese sind nach Auffassung von Gerichten aber mit „gebotener Eile“ zu betreiben.
Was sind die Folgen einer fristlosen Kündigung?
Nach einer fristlosen Kündigung sind Sie den Job erstmal quitt. Es gibt kein Gehalt mehr, allenfalls Resturlaub oder Überstunden werden noch ausgezahlt. Darüber hinaus droht eine bis zu 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil Sie die Kündigung durch Fehlverhalten und Pflichtverstoß selbst verursacht haben.
Je nach Grund können zudem strafrechtliche Konsequenzen und Schadenersatz, manchmal sogar Geld- oder Freiheitsstrafe folgen, etwa bei Betriebsspionage, Bilanzfälschung, Unterschlagung oder schwerem Betrug.
Was tun nach einer fristlosen Kündigung?
Jede Kündigung ist erst einmal ein Schock. Diese müssen Sie aber nicht akzeptieren. Der erste Schritt ist immer: Prüfen Sie zunächst, ob das Kündigungsschreiben formal korrekt ist und die genannten Gründe zulässig sind. Falls nicht, können Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Klage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen erhoben werden. Am besten über einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, sogar wenn sie das zuvor formal nicht war.
Die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer stehen nicht schlecht: Oft wird ein Vergleich geschlossen oder die außerordentliche Kündigung in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt. Dann bekommen Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist immerhin noch Gehalt – und beim Arbeitsamt keine ALG-Sperre.
Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer
Das Recht zur fristlosen Kündigung haben nach § 626 BGB auch Arbeitnehmer. Für die außerordentliche Eigenkündigung gilt jedoch ebenfalls die 2-Wochen-Frist sowie möglicherweise die Pflicht zur vorherigen Abmahnung: Auch dem Arbeitgeber muss die Chance gegeben werden, den Missstand zu beheben.
Zudem müssen Arbeitnehmer stichhaltige Nachweise haben, die belegen, dass eine weitere Zusammenarbeit für sie unzumutbar ist. Ansonsten droht eine 3-monatige ALG-Sperre, weil Sie die Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben.
Aus welchen Gründen dürfen Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zum Beispiel aus folgenden Gründen möglich und zulässig:
- Lohnrückstand
Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt wiederholt oder erheblich verspätet bzw. gar nicht. - Pflichtverletzungen
Grobe Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (z.B. unberechtigte Suspendierung). - Gesundheitsgefährdung
Es herrschen gefährliche Arbeitsbedingungen, der Arbeitsschutz wird nicht eingehalten. - Sexuelle Belästigung oder Mobbing
Es gibt schwerwiegende Übergriffe oder systematische Schikanen am Arbeitsplatz. - Straftaten
Der Arbeitgeber fordert zu Bilanzfälschung, Betrug oder Bestechung auf. - Massive Vertragsänderungen
Einseitige, erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ohne Zustimmung. - Vertrauensverlust
Wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist und eine Fortsetzung unzumutbar wird.
Kündigung durch den Arbeitnehmer – Vorlage
Sie wollen Ihren Arbeitsvertrag fristlos kündigen? Wenn einer der oben genannten Gründe zutrifft, können Sie hierzu das folgende Musterschreiben nutzen. Die Vorlage können Sie gleich online umschreiben und individuell anpassen. Dazu einfach auf den Text klicken:
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Beispiel GmbH
Personalabteilung z.H. Herr Beispiel
Hauptstraße 2
12345 Musterstadt
Fristlose Kündigung meines Arbeitsvertrages
Sehr geehrter Herr Beispiel,
hiermit kündige ich meinen bestehenden Arbeitsvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Das bestehende Arbeitsverhältnis ist für mich aus folgendem Grund [Kündigungsgrund einfügen] nicht mehr zumutbar.
Ich bitte Sie, mir die Überstunden und den Resturlaub auszuzahlen sowie um eine schriftliche Bestätigung meiner Kündigung. Ferner bitte ich darum, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Bitte schicken Sie die Unterlagen an die obige Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
[Handschriftliche Unterschrift]
Darüber, wann die Kündigung rechtswirksam gilt, entscheidet jedoch nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern dessen Zugang! Wird die Kündigung persönlich übergeben (idealerweise vor Zeugen), gilt sie unmittelbar. Wird die Kündigung per Post verschickt, gilt sie erst als zugegangen, sobald sie im „Machtbereich“ des zu Kündigenden ist – z.B. Briefkasten oder Poststelle. Experten empfehlen, diese deshalb immer als Einwurf-Einschreiben zu verschicken.
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