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Weihnachtsgeld: Anspruch, Höhe & Arbeitsrecht

Geschenke gibt es nicht nur von Freunden, sondern teils auch vom Arbeitgeber: Umfragen zufolge bekommt rund jeder zweite Beschäftigte in Deutschland zum Jahresende Weihnachtsgeld ausgezahlt. Eine passende Finanzspritze für die Weihnachtseinkäufe, mit der viele auch fest rechnen. Aber nicht immer rechnen sollten – denn Chefs kommen zuweilen auf die Idee, das Weihnachtsgeld kurzfristig zu streichen. Aber dürfen die das? Das sagt das Arbeitsrecht dazu…



Weihnachtsgeld: Anspruch, Höhe & Arbeitsrecht

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Definition: Was ist Weihnachtsgeld?

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung die der Arbeitgeber über das normale Gehalt hinaus einmal im Jahr – typischerweise im November, also kurz vor der Weihnachtszeit – zahlen kann. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Es ist eine freiwillige Leistung von Unternehmen. In Deutschland bekommt ungefähr jeder zweite Arbeitnehmer Weihnachtsgeld gezahlt. Bessere Chancen gibt es mit Tarifvertrag. Hier sind es über 70 Prozent.

Unterschiede gibt es auch zwischen West und Ost. In Westdeutschland liegt die Quote der Beschäftigten, die sich über Weihnachtsgeld freuen dürfen, höher als in den neuen Bundesländern.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Hier gibt es sehr große Unterschiede abhängig von der Branche und den individuellen Regelungen mit dem Arbeitgeber. Besonders gut sieht es im Bankwesen, aber auch der Chemieindustrie aus. Hier sind teilweise 90 bis 100 Prozent eines regulären Monatsgehalts drin. Ebenfalls hohe Anteile zahlen Versicherungen (80 Prozent) und der Einzelhandel (Westdeutschland: meist 62,5 Prozent).

Doch auch ungefähr 50 Prozent eines Gehalts sind eine mögliche Vereinbarung und für Mitarbeiter trotzdem Grund zur Freude. Erhebungen gehen davon aus, dass der Durchschnitt für das Weihnachtsgeld bei ungefähr 2.500 bis 2.700 Euro liegt.

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Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein, Weihnachtsgeld ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es wird nur gezahlt, wenn es eine rechtliche Grundlage dafür gibt, erklärt Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das kann der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein, aber auch eine sogenannte betriebliche Übung. Die entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dadurch entsteht ein Rechtsanspruch und die Mitarbeiter können auch in den folgenden Jahren ihr Weihnachtsgeld verlangen.

Was ist dann ein 13. Gehalt?

Im Gegensatz zum Weihnachtsgeld ist das 13. Gehalt als Gegenleistung für die Arbeit ein fester Gehaltsbestandteil, der auf jeden Fall gezahlt werden muss. Das Jahresgehalt wird einfach in 13 Raten gezahlt, ohne dass der Mitarbeiter irgendwelche Voraussetzungen erfüllen muss.

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Ist das Weihnachtsgeld also eine freiwillige Leistung?

Das kommt wieder drauf an: Ein 13. Gehalt ist ein richtiges Gehalt und keine freiwillige Leistung. Weihnachtsgeld gehört als Sonderzahlung nicht zum regulären Arbeitsentgelt. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, vertraglich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine rein freiwillige Leistung handelt. Nur so kann er rechtlich verhindern, dass nach drei Jahren Zahlung eine betriebliche Übung entsteht, aus der Mitarbeiter Rechtsansprüche für die Zukunft ableiten. Dieser sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalt kann nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch bei der jeweiligen Auszahlung vom Arbeitgeber schriftlich erklärt werden.

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Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen?

Das kommt darauf an, was vereinbart wurde. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann in Tarifverträgen ausgeschlossen werden, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht. In Arbeitsverträgen ist das nicht so einfach, weil die einer besonderen rechtlichen Kontrolle unterliegen, die dazu führt, dass viele Klauseln unwirksam sind.

Haben Arbeitnehmer aber keinen wiederkehrenden Anspruch, weil der Arbeitgeber die Zahlung nur unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt, kann dieser auch wieder gestrichen werden.

Wenn einer Weihnachtsgeld bekommt, müssen es dann alle erhalten?

Das Unternehmen braucht besondere sachliche Gründe, um bestimmte Mitarbeiter vom Weihnachtsgeld auszuschließen. Das können etwa Führungskräfte mit einem höheren Gehalt oder Außendienstler mit leistungsabhängiger Vergütung sein. Es ist auch möglich, dass Weihnachtsgeld an eine bestimmte Betriebszugehörigkeit zu koppeln. Eine Verweigerung der Zahlung etwa wegen des Alters, Geschlechts oder einer Schwerbehinderung wäre aber eine Diskriminierung und damit unzulässig.

Gilt das auch für Kollegen, die in Teilzeit arbeiten?

Natürlich! Teilzeitkräfte dürfen laut Gesetz wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitmitarbeiter. Sie haben also einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, entsprechend dem Anteil ihrer Teilzeit.

Besteht der Anspruch auf Weihnachtsgeld auch nach einem langen Arbeitsausfall?

Manchmal wird ein Arbeitsverhältnis für einen gewissen Zeitraum nicht fortgesetzt – etwa bei Elternzeit, Pflegezeit, beim Leisten von Wehrdienst oder bei längerer Krankheit. Ob der Mitarbeiter dennoch Anspruch auf sein Weihnachtsgeld hat, entscheidet die Rechtsprechung danach, welchen Charakter die Zahlung hat: Da sind wir dann wieder bei der Frage: freiwillige Leistung, Gewohnheitsrecht oder 13. Gehalt?

Ein 13. Monatsgehalt hat – wie gerade schon erwähnt – einen Entgeltcharakter. In dem Fall besteht mangels Arbeitsleistung kein Zahlungsanspruch. War der Arbeitnehmer nur einen bestimmten Teil des Jahres arbeitsfähig, kann das Unternehmen die Zahlung kürzen. Erfolgt eine Art Gratifikation als Belohnung für die langfristige Betriebstreue, ist eine Kürzung nicht zulässig.

Und ist zu tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Wenn das Unternehmen das Weihnachtsgeld streicht oder einfach nicht zahlt, obwohl ein Anspruch darauf besteht, hilft nur der Gang zum Anwalt und dann zum Arbeitsgericht. Allerdings sollte man sich diesen Schritt gut überlegen. Denn das Arbeitsverhältnis wird dadurch meist derart belastet, dass früher oder später eine Trennung im Raum steht.

Corona: Weihnachtsgeld während der Kurzarbeit

Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Corona sind in vielen Bereichen weiterhin spürbar. Betriebe müssen Mitarbeiter in Kurzarbeit beschäftigen, da die Auftragslage schlecht bleibt oder es zu Engpässen auf Lieferketten kommt. Das Weihnachtsgeld bleibt davon aber unberührt.

Wer vor dem Eintritt in die Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, bezieht dieses auch weiterhin. Das gilt aber natürlich nur dann, wenn tatsächlich ein wiederkehrender Anspruch (durch Vertrag oder betriebliche Übung) besteht. Bei rein freiwilligen Zahlungen kann der Arbeitgeber diese sonst streichen.


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[Bildnachweis: radovlad by Shutterstock.com]

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