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Krankfeiern – aber richtig

Bei einer Erkrankung haben Arbeitnehmer das Recht, zuhause zu bleiben und sich auszukurieren. Aber Krankfeiern? Das klingt nach Täuschung des Arbeitgebers, um sich ein paar freie Tage im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit zu erschleichen. Um nicht unter diesen Verdacht zu geraten, müssen Sie nicht nur Ihre Rechte, sondern vor allem Ihre Pflichten im Krankheitsfall kennen. Wann müssen Sie den Chef informieren? Wann brauchen Sie ein Attest? Und was dürfen Sie machen, wenn Sie krankfeiern? Hier gibt es alle Antworten und Informationen, wie Sie richtig krankfeiern…



Krankfeiern - aber richtig

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Krankfeiern Bedeutung: Krank sein oder krank machen?

Im Alltag werden die Begriffe meist synonym verwendet, doch kann es bei der Bedeutung einen wichtigen Unterschied geben. Das zeigt selbst der Duden, der zum Stichwort „Krankfeiern“ nennt: „Für einige Zeit der Arbeit fernbleiben, ohne wirklich so krank zu sein, dass es ein Zuhausebleiben rechtfertigt.“ Krank sein und krank machen sind längst nicht immer identisch.

Das zeigt sich auch im Internet. Es gibt zahlreiche Seiten, die Krankfeiern-Ausreden bieten. Dort geht es um glaubwürdige Ausreden und die Krankheiten, mit denen man am besten für eine Woche, zwei Wochen oder auch länger krankfeiern kann. Dabei sollte jedem Arbeitnehmer klar sein: Es sind Anleitungen zum Betrug, denn genau das ist Krankfeiern am Ende.

Natürlich hat nicht jeder das gleiche Schmerzempfinden und selbst Erkältungen können fies sein, so dass Erholung zuhause absolut gerechtfertigt ist. Wer aber gesundheitliche Unpässlichkeiten vortäuscht, um sich „Sonderurlaub“ zu erschwindeln, schadet – und zwar dem Arbeitgeber, den Kollegen und letztlich sich selbst.

Kündigung wegen Krankfeierns

Feiert ein Mitarbeiter tatsächlich krank – meldet sich also arbeitsunfähig und bleibt zuhause, obwohl er eigentlich gesund ist – kann er dafür eine Kündigung bekommen. Es werden Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und durch das Vortäuschen falscher Tatsachen zum eigenen Vorteil das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört. In einem solchen Fall kann selbst eine fristlose Kündigung rechtmäßig sein.

Allerdings sind die Hürden hoch. Arbeitgeber müssen schließlich nachweisen, dass ein Mitarbeiter krankfeiert und nicht wirklich arbeitsunfähig ist. Angestellte können sich deshalb mit einer Kündigungsschutzklage wehren und haben durchaus gute Chancen vor Gericht.

Welche Krankheiten kann der Arzt nicht prüfen?

Wer Krankfeiern – im Sinne von Blaumachen – will, sucht sich in der Regel Erkrankungen und Beschwerden, die ein Arzt nicht so leicht nachprüfen kann. So stehen die Chancen auf eine Krankschreibung und damit die gewünschten freien Tage gut. Doch auch Arbeitgeber wissen, welche Krankheiten besonders häufig genutzt werden, um sich für eine oder zwei Wochen krankschreiben zu lassen und sind besonders skeptisch.

Diese Beschwerden werden für das vorgetäuschte Krankfeiern oft genutzt, weil sie in einer schnellen Untersuchung beim Arzt schwer überprüfbar sind:

  • Bauchschmerzen
  • Übelkeit
  • Rückenschmerzen
  • Kopfschmerzen
  • Magen-Darm-Erkrankungen
  • Allgemeines Unwohlsein


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Richtig Krankfeiern: Pflichten für Arbeitnehmer

Krankfeiern ist kein Kavaliersdelikt, also nutzen Sie keine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit für ein paar freie Tage. Damit der Verdacht erst gar nicht aufkommt, müssen Sie Ihre Pflichten als Arbeitnehmer kennen. Diese werden in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Die wichtigsten Punkte sind:

Unverzügliche Krankmeldung

Können Sie nicht arbeiten, müssen Sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen – noch bevor Sie zum Arzt gehen. Wenn Sie sich morgens nicht gut fühlen und zuhause bleiben, sollten Sie Ihren Chef noch vor Arbeitsbeginn informieren und die voraussichtliche Dauer Ihres Ausfalls abschätzen. Gehen Sie stattdessen erst zum Arzt und melden sich im Anschluss krank, fehlen Sie die erste Zeit unentschuldigt und riskieren sogar eine Abmahnung.

Sie können direkt im Büro anrufen, so können Sie sicher sein, dass Ihre Krankmeldung sofort ankommt. Aber auch eine schriftliche Krankmeldung per E-Mail ist möglich, solange vertraglich nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben wird.

Fristgerechtes Attest

Laut Gesetz müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Spätestens dann müssen Sie also zum Arzt, um ein Attest vorlegen zu können. Arbeitgeber dürfen aber ohne Angabe von Gründen bereits ab dem ersten Tag ein Attest vom Arzt verlangen. Achten Sie auf die Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, um den Nachweis fristgerecht beim Arbeitgeber einzureichen.

Ab Januar 2023 gilt: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital übermittelt – Sie selbst müssen keinen Krankenschrein mehr einreichen. Weder bei der Krankenkasse, noch beim Arbeitgeber. Der Arzt informiert die Krankenkasse, diese wiederum leitet die Bescheinigung und die Dauer der Krankschreibung an den Arbeitgeber weiter.

Lückenlose Folgebescheinigungen

Dauert die Krankheit länger, brauchen Sie einen weiteren Krankenschein vom Arzt, um sich weiter krankmelden zu können. Diese Folgebescheinigung muss lückenlos an den vorherigen Krankenschein anschließen. Wenn Sie länger krankfeiern müssen, als bei der ersten Diagnose vermutet, müssen Sie deshalb rechtzeitig wieder zum Arzt.

Kontaktmöglichkeit im Ausland

Falls Sie sich beim Krankheitsbeginn im Ausland aufhalten, müssen Sie zudem Ihre Adresse und Kontaktmöglichkeit übermitteln. Das kann Ihre Ferienunterkunft, aber auch das Krankenhaus sein, wenn Sie stationär aufgenommen wurden.

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Krankfeiern: Was ist erlaubt?

Wenn Arbeitnehmer krankfeiern, herrscht große Unsicherheit, was in dieser Zeit erlaubt ist. Die Vorstellung, den Chef im Supermarkt zu begegnen oder einem Kollegen über den Weg zu laufen, obwohl man gerade mit einem Krankenschrein auf der Arbeit fehlt, löst bei manchem regelrechte Panik aus.

Die gute Nachricht: Das ist in den meisten Fällen vollkommen unbegründet. Verboten sind nur solche Aktivitäten, die Ihre Genesung behindern oder Ihren Gesundheitszustand weiter verschlechtern könnten. Je nach Grund, für den Sie krankgeschrieben sind, können deshalb zahlreiche Dinge erlaubt sein, obwohl Sie krankfeiern:

Sie müssen nicht das Bett hüten und die ganze Zeit zuhause bleiben. Außer der Arzt verordnet Ihnen strikte Bettruhe für Ihre Genesung. Dann müssen Sie sich daran halten. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich von Ihrem Arzt schriftlich bescheinigen lassen, was Sie tun und nicht tun dürfen.

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Darf der Arbeitgeber prüfen, ob Mitarbeiter krankfeiern?

Hat der Chef einen begründeten Verdacht, darf er durchaus überprüfen, ob ein Angestellter tatsächlich arbeitsunfähig ist oder nur krankfeiert. Ein solcher Verdacht kann verschiedene Begründungen haben:

  • Der Mitarbeiter hat eine Krankheit vorher angedroht, wenn er keinen Urlaub bekommt.
  • Der Mitarbeiter ist sehr häufig genau drei Tage lang krank – und muss deshalb noch kein Attest vom Arzt vorlegen.
  • Der Mitarbeiter ist häufig montags oder an einem Brückentag krank.

Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt haben Arbeitnehmer zwar einen medizinischen Nachweis, der Arbeitgeber darf aber trotzdem nach Beweisen suchen, die das Krankfeiern bestätigen. Wer mit einem Bandscheibenvorfall krankfeiert, dann aber vom Arbeitgeber beim Heben und Tragen schwerer Möbel in den dritten Stock gesehen wird, muss den Widerspruch zwischen Krankfeiern und körperlicher Belastung möglicherweise vor einem Arbeitsgericht erklären.

Als Dokumentation und Nachweis darf ein Arbeitgeber sogar Fotos machen, solange die Privatsphäre des Mitarbeiters geschützt bleibt. Selbst ein Detektiv kann beauftragt werden, um das Krankfeiern eines blaumachenden Arbeitnehmers zu beweisen. Wenn es soweit kommt, ist am Arbeitsplatz aber sicherlich schon einiges vorgefallen.

Offizielles Krankfeiern: Wer zahlt?

Für sechs Wochen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber das volle Gehalt weiterzahlen. Nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung übernimmt die Krankenkasse. Sie zahlt für bis zu 78 Wochen (die sechs Wochen Lohnfortzahlung werden jedoch angerechnet) das Krankengeld. Dieses beträgt 70 Prozent Ihres Bruttogehalts, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts.

Bei unterschiedlichen Erkrankungen, die nacheinander auftreten, haben Sie mehrfachen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Fehlen Sie sechs Wochen lang wegen einer Lungenentzündung, sind zwei Wochen wieder im Betrieb und fallen dann erneut für sechs Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls aus, zahlt der Arbeitgeber in beiden Fällen Entgeltfortzahlung. Haben Sie den Bandscheibenvorfall noch während Ihrer Lungenentzündung und kommen nicht zurück in den Job, endet die Fortzahlung nach den ersten sechs Wochen.

Bei einer Folgeerkrankung innerhalb von sechs Monaten entsteht hingegen kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn Sie mit einer Lungenentzündung sechs Wochen krankfeiern, für eine Woche wieder arbeiten, bevor die Lungenentzündung zurückkommt, weil diese noch nicht ganz auskuriert war, gibt es kein Gehalt vom Arbeitgeber. In diesem Fall greift sofort das Krankengeld.

Krankfeiern im Urlaub

Wer im Urlaub krank wird, kann sich seine freien Tage zurückholen. Die Zeit wird Ihnen gesetzlich als Erholungsurlaub gewährt, bei einer Krankheit können Sie sich jedoch nicht von Stress und Belastung im Job erholen. Natürlich sollten Sie aber auch im Urlaub nicht unerlaubt krankfeiern, um Ihren Urlaubsanspruch zu erhalten.

Bei Erkrankung im Urlaub müssen Sie sich sofort beim Arbeitgeber krankmelden und anschließend einen Arzt aufsuchen. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass sich Arbeitnehmer bei Krankheit im Urlaub am ersten Tag ein Attest vorlegen müssen – unabhängig von der Regelung, die sonst im Job gilt.

Wenn Sie im Urlaub krankfeiern, dürfen Sie aber nicht eigenmächtig die Urlaubstage an den genehmigten Urlaub anhängen. Das ist Selbstbeurlaubung und wird als Arbeitsverweigerung gewertet.

Darf ich krankfeiern, wenn mein Kind krank ist?

Ist Ihr Kind krank, dürfen Sie offiziell krankfeiern und haben Anspruch auf sogenannte Kinderkrankgentage. Aktuell stehen verheirateten Arbeitnehmern pro Kind jeweils 30 Tage zu, bei mehreren Kindern ist der Höchstanspruch 65 Tage. Alleinerziehende können für bis zu 60 Tage pro Kind freigestellt werden, bei mehreren Kindern ist die Höchstdauer 130 Tage.

So können berufstätige Eltern den kranken Nachwuchs versorgen. Allerdings gibt es einige Voraussetzungen, wenn Sie aufgrund eines kranken Kindes krankfeiern wollen:

  • Sie müssen sofort am ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit des Kindes einreichen.
  • Das Kind ist höchstens 12 Jahre alt.
  • Im Haushalt gibt es keinen anderen Familienangehörigen (etwa die Großeltern), der das Kind betreuen könnte.

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[Bildnachweis: Mooi Design by Shutterstock.com]

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