Altersrente: Unbegrenzter Hinzuverdienst aber Steuerpflicht
Seit Januar 2023 existiert keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Gleichzeitig besteht keine Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung, wenn Sie neben der Altersrente beispielsweise einen Minijob annehmen oder eine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
Jedoch ist der Hinzuverdienst zur Altersrente oder Frührente steuerpflichtig und kann Auswirkungen auf andere Sozialleistungen oder die Steuerlast haben. Deshalb sollten Rentner unbedingt Rücklagen für mögliche Steuernachzahlungen bilden, insbesondere wenn der Hinzuverdienst die Steuerlast deutlich erhöht!
Als Rentnerin oder Rentner dürfen Sie unbegrenzt neben der Rente Geld hinzuverdienen – egal, ob Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder die Rente mit 63 beziehen.
Lesen Sie hierzu unsere ausführlichen Ratgeber:
Erwerbsminderungsrente: Begrenzter Hinzuverdienst
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht – z.B. wegen Krankheit oder Berufsunfähigkeit –, für den gelten auch weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich angepasst werden:
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Volle Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 19.661,25 Euro pro Jahr (Stand: 2025).
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Teilweise Erwerbsminderungsrente
Die individuelle Hinzuverdienstgrenze orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn und liegt bei maximal 39.322,50 Euro jährlich.
Überschreiten Sie diese Grenzen, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Bedeutet: Ihre Rente wird entsprechend gekürzt.
Übersicht: Hinzuverdienstgrenzen 2025
Rentenart | Hinzuverdienstgrenze | Kürzung |
Altersrente (alle Formen) | unbegrenzt | Nein |
Volle Erwerbsminderungsrente | 19.661,25 €/Jahr | 40% des Mehrbetrags |
Teilweise Erwerbsminderungsrente | bis 39.322,50 €/Jahr* | 40% des Mehrbetrags |
*Individuelle Grenze abhängig vom höchsten beitragspflichtigen Einkommen der letzten 15 Jahre.
Was zählt als Hinzuverdienst?
Als sogenannter Hinzuverdienst gelten folgende Tätigkeiten:
- Bruttoarbeitsentgelt aus Beschäftigung
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
- Vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld
Bei Erwerbsminderungsrenten gehören auch Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinzuverdienst. Auch bei Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwenrente) kann das Einkommen teilweise angerechnet werden.
Wichtiger Hinweis
Bei Erwerbsminderungsrenten besteht weiterhin die Pflicht, jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der Rentenversicherung zu melden!
Hinzuverdienst Rente: Steuerfrei?
Für Rentnerinnen und Rentner gilt der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag. Im Jahr 2025 beträgt dieser 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Euro für Ehepaare (gemeinsame Veranlagung).
Bis zu diesem Betrag bleibt das gesamte zu versteuernde Einkommen – also die Summe aus Rente und Hinzuverdienst (z.B. aus Arbeit, Vermietung, Kapitalerträgen) – steuerfrei. Erst wenn das Gesamteinkommen diesen Grundfreibetrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.
Kombination von Rente und Hinzuverdienst
Der steuerliche Grundfreibetrag gilt für das gesamte zu versteuernde Einkommen, unabhängig davon, aus welchen Quellen es stammt. Bedeutet: Sie können Ihre gesetzliche Rente und zusätzlichen Einkünfte (z.B. aus einem Nebenjob) kombinieren. Erst wenn die Summe aus Rente und Hinzuverdienst den Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer fällig.
Minijob als steuerfreier Hinzuverdienst
Ein Minijob mit einem Gehalt von bis zu 556 Euro monatlich (6.672 Euro jährlich) ist für Rentner steuerfrei, weil die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber übernommen wird.
Das Einkommen aus dem Minijob muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden und bleibt sozialversicherungsfrei. Ehepaare können gemeinsam mit zwei Minijobs steuerfrei sogar bis zu 1.112 Euro monatlich hinzuverdienen.
Weitere steuerfreie Einkünfte
- Mieteinnahmen aus der Zimmervermietung können bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei sein.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei.
Übersicht: Steuerfreie Hinzuverdienstmöglichkeiten 2025
Einkommensart | Steuerfrei | Besonderheiten |
Gesamteinkommen | 12.096 € jährlich | Grundfreibetrag (Rente + Hinzuverdienst) |
Minijob | 556 € monatlich (6.672 €) | Pauschalsteuer übernimmt Arbeitgeber |
Ehepaar (2 Minijobs) | 1.112 € monatlich (13.344 €) | Beide Minijobs steuerfrei |
Zimmervermietung | 400 € monatlich | Steuerfrei bei privater Vermietung |
Ehrenamt | 840 € jährlich | Steuerfreie Aufwandsentschädigung |
Besonderheiten bei der Flexi-Rente und Erwerbsminderungsrente
Die sogenannte Flexi-Rente ermöglicht flexibles Arbeiten im Ruhestand. Auch hier gilt der Grundfreibetrag – steuerfrei bleibt das Gesamteinkommen bis zur Freibetragsgrenze.
Für Erwerbsminderungsrentner gelten jedoch wieder die genannten Hinzuverdienstgrenzen (2025: 19.661 € bei voller, bis zu 39.322 € bei teilweiser Erwerbsminderung). Innerhalb dieser Grenzen bleibt die Rente ungekürzt, steuerlich gilt auch hier der Grundfreibetrag.
Lohnt sich der Hinzuverdienst plus Rente ab 65?
„Wer rastet, der rostet.“ – Vielleicht gilt die Redewendung auch für Sie und Sie wollen sich noch nicht wirklich zur Ruhe setzen oder müssen Ihre Rente noch etwas aufstocken. Ruhestand hin oder her.
Die gute Nachricht für alle Rentnerinnen, Rentner und Frührentner: Sie können im Ruhestand unbegrenzt hinzuverdienen – auch bei vorgezogener Altersrente. Aber lohnt sich das auch?
Hinzuverdienst bringt Rentenpunkte
Kurze Antwort: Ja – sogar doppelt. Mit dem Hinzuverdienst verbessern Sie nicht nur Ihre verfügbaren Nettoeinkünfte und beugen der gefürchteten Altersarmut vor. Wenn Sie mit dem Rentner-Job auch wieder in die Rentenversicherung einzahlen, erhöhen Sie zusätzlich Ihre Rente.
Schon ein Jahr im Minijob steigert die Rente zum Beispiel um rund 5 Euro im Monat. Als Frührentner bekommen Sie diese Erhöhung allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu spüren. Ansonsten wirken sich die zusätzlichen Rentenpunkte immer zum 1. Juli des Folgejahres aus.
Was ist die Aktivrente?
Die Große Koalition unter Friedrich Merz plant laut Koalitionsvertrag, die sogenannte Aktivrente einzuführen. Dahinter steckt ein neuer Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat für Rentner. Bis zu diesem Bruttogehalt sollen Rentenbezieher keine Steuern zahlen.
Soll ich weiterarbeiten trotz Rente mit 63?
Ob Sie als Rentner mit 63 weiterarbeiten sollt, hängt von Ihren persönlichen Zielen, Ihrer Gesundheit und den finanziellen Bedürfnissen ab. Grundsätzlich gilt zunächst auch für die Rente ab 63 ein unbegrenzter Hinzuverdienst, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.
Gleichzeitig erhöht sich Ihre spätere Rentenvorsorge dauerhaft, wenn Sie neben der Rente weiterarbeiten und in gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Zusätzlicher Vorteil: Viele Menschen empfinden Arbeit als sinnstiftend und genießen die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz. Hinzu kommt der Fachkräftemangel: Deutschland braucht Arbeitskräfte, vor allem jene, die über Spezialwissen verfügen.
Nachteile: Was muss ich beachten?
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Steuern
Der Hinzuverdienst wird mit der Rente verrechnet und kann zu einer höheren Steuerlast führen. Insbesondere bei höheren Einkommen sollten Sie auf jeden Fall Rücklagen für Steuernachzahlungen bilden.
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Gesundheit
Überlegen Sie genau, ob Sie gesundheitlich und persönlich bereit sind, weiterhin zu arbeiten, oder ob Sie den Ruhestand mit mehr Freizeit und Ihren Hobbys genießen wollen.
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Regelaltersgrenze
Die volle Flexibilität bei der Rentenerhöhung durch weitere Beitragszahlungen besteht erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die zusätzlichen Rentenpunkte werden also erst später wirksam!
Das Modell „Rente ab 63 plus Arbeit“ lohnt sich finanziell, weil Sie unbegrenzt hinzuverdienen und Ihre spätere Rente erhöhen können. Gleichzeitig sollten Sie steuerliche Auswirkungen im Blick behalten. Ob Sie weiterarbeiten oder nicht, ist letztlich eine persönliche Entscheidung, bei der finanzielle, gesundheitliche und persönliche Aspekte abgewogen werden sollten.
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