Hinzuverdienst Rente: Wie viel darf ich steuerfrei verdienen?

Rentnerinnen und Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen – das gilt für die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente. Die gesetzliche Rente wird nicht gekürzt, wenn Sie zusätzlich Geld verdienen. Bedeutet: Als Rentner können Sie neben der Rente beliebig viel Einkommen aus einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder anderen Einkünften erzielen. Trotzdem sollten Sie ein paar Punkte beachten…

Hinzuverdienst Rente Grenze Steuer Regelaltersgrenze Erwerbsminderung

Hinzuverdienst: Das Wichtigste in Kürze

Übersicht

  • Sie dürfen zusätzlich zur Rente Geld hinzuverdienen.
  • Es gibt keine Hinzuverdienst Grenze für Altersrenten.
  • Die Grenzen zum Zuverdienst in der Erwerbsminderungsrente wurden erhöht.
  • Volle Erwerbsminderung: 20.763,50 Euro, teilweise Erwerbsminderung: 41.527,50 Euro (Stand: 2026)
  • Erst bei Überschreitung kann es zu Rentenkürzungen kommen.

Als Rentnerin oder Rentner dürfen Sie unbegrenzt neben der Rente Geld hinzuverdienen – egal, ob Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder die Rente mit 63 beziehen. Durch die Regelungen zum Hinzuverdienst zur Rente soll die weitere Berufstätigkeit im Alter gefördert und attraktiver gestaltet werden. Fähige und motivierte Fachkräfte bleiben dem Arbeitsmarkt länger erhalten.

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Altersrente: Unbegrenzter Hinzuverdienst aber Steuerpflicht

Seit Januar 2023 existiert keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Gleichzeitig besteht keine Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung, wenn Sie neben der Altersrente beispielsweise einen Minijob annehmen oder eine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.

Jedoch ist der Hinzuverdienst zur Altersrente oder Frührente steuerpflichtig und kann Auswirkungen auf andere Sozialleistungen oder die Steuerlast haben. Deshalb sollten Rentner unbedingt Rücklagen für mögliche Steuernachzahlungen bilden, insbesondere wenn der Hinzuverdienst die Steuerlast deutlich erhöht!

Aktivrente ab 2026

Durch die sogenannte Aktivrente gibt es seit dem 1. Januar 2026 einen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro im Monat für Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig im Ruhestand weiterarbeiten. Möglich ist die Aktivrente für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Verdienen Sie bis zu 2.000 Euro pro Monat als Hinzuverdienst zur Rente, müssen Sie auf diesen Betrag keine Steuern zahlen. Erst das darüberliegende Einkommen ist steuerpflichtig. Es fallen aber Beiträge zu Sozialversicherungen an.

Lesen Sie hierzu unsere ausführlichen Ratgeber:

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Erwerbsminderungsrente: Begrenzter Hinzuverdienst

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht – z.B. wegen Krankheit oder Berufsunfähigkeit –, für den gelten auch weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich angepasst werden.

In den letzten Jahren wurden die Grenzen für den Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente deutlich erhöht:

  • Volle Erwerbsminderungsrente

    Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 20.763,75 Euro pro Jahr (Stand: 2026).

  • Teilweise Erwerbsminderungsrente

    Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet, beträgt aber mindestens 41.527,50 Euro (Stand: 2026)

Überschreiten Sie diese Grenzen, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet. Ihre Bezüge aus der Rente werden entsprechend gekürzt.

Übersicht: Hinzuverdienstgrenzen

Rente Grenze, Jahr Kürzung
Altersrente Keine Nein
Voll-Erwerbsminderung 20.763,75 € 40% des Mehrbetrags
Teil-Erwerbsminderung 41.527,50 €* 40% des Mehrbetrags

*Individuelle Grenze abhängig vom höchsten beitragspflichtigen Einkommen der letzten 15 Jahre.

Was zählt als Hinzuverdienst?

Als sogenannter Hinzuverdienst gelten folgende Tätigkeiten:

  • Bruttoarbeitsentgelt aus Beschäftigung
  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
  • Vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld

Bei Erwerbsminderungsrenten gehören auch Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinzuverdienst. Auch bei Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwenrente) kann das Einkommen teilweise angerechnet werden.

Wichtiger Hinweis

Bei Erwerbsminderungsrenten besteht weiterhin die Pflicht, jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der Rentenversicherung zu melden!

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Hinzuverdienst Rente: Steuerfrei?

Durch die neue Aktivrente bleiben bei einem sozialversicherungspflichtigen Hinzuverdienst 2.000 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei. Für Rentnerinnen und Rentner gilt zudem der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag von 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Ehepaare bei gemeinsamer Veranlagung (Stand: 2026).

Bis zu diesem Betrag bleibt das gesamte zu versteuernde Einkommen – also die Summe aus Rente und Hinzuverdienst (z.B. aus Arbeit, Vermietung, Kapitalerträgen) – steuerfrei. Erst wenn das Gesamteinkommen diesen Grundfreibetrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.

Kombination von Rente und Hinzuverdienst

Der steuerliche Grundfreibetrag gilt für das gesamte zu versteuernde Einkommen, unabhängig davon, aus welchen Quellen es stammt. Bedeutet: Sie können Ihre gesetzliche Rente und zusätzlichen Einkünfte (z.B. aus einem Nebenjob) kombinieren. Erst wenn die Summe aus Rente und Hinzuverdienst den Grundfreibetrag übersteigt, wird Einkommensteuer fällig.

Minijob als steuerfreier Hinzuverdienst

Ein Minijob mit einem Gehalt von bis zu 603 Euro monatlich (7.236 Euro jährlich) ist für Rentner steuerfrei, weil die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber übernommen wird (Stand: 2026).

Das Einkommen aus dem Minijob muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden und bleibt sozialversicherungsfrei. Ehepaare können gemeinsam mit zwei Minijobs steuerfrei sogar bis zu 1.206 Euro monatlich hinzuverdienen.

Weitere steuerfreie Einkünfte

  • Mieteinnahmen aus der Zimmervermietung können bis zu 400 Euro monatlich steuerfrei sein.
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten sind bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei (siehe: Ehrenamtspauschale).

Übersicht: Steuerfreie Hinzuverdienstmöglichkeiten

Einkommensart

Steuerfrei

Besonderheiten

Gesamteinkommen 12.348 € jährlich Grundfreibetrag (Rente + Hinzuverdienst)
Minijob 603 € monatlich (7.236 €) Pauschalsteuer übernimmt Arbeitgeber
Ehepaar (2 Minijobs) 1.206 € monatlich (14.472 €) Beide Minijobs steuerfrei
Zimmervermietung 400 € monatlich Steuerfrei bei privater Vermietung
Ehrenamt 840 € jährlich Steuerfreie Aufwandsentschädigung

Besonderheiten bei der Flexi-Rente und Erwerbsminderungsrente

Die sogenannte Flexi-Rente ermöglicht flexibles Arbeiten im Ruhestand. Auch hier gilt der Grundfreibetrag – steuerfrei bleibt das Gesamteinkommen bis zur Freibetragsgrenze.

Für Erwerbsminderungsrentner gelten jedoch wieder die genannten Hinzuverdienstgrenzen (20.763,75 € bei voller, 41.527,50 € bei teilweiser Erwerbsminderung). Innerhalb dieser Grenzen bleibt die Rente ungekürzt, steuerlich gilt auch hier der Grundfreibetrag.

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Hinzuverdienst: Sozialversicherungen

  • Krankenversicherung

    Auch im Rentenalter zahlen Sie Beiträge zur Krankenversicherung (14,6 Prozent), wenn Sie angestellt sind und über der Minijob-Grenze von 603 Euro (Stand: 2026) verdienen. Wie bei anderen Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte. Selbstständige müssen sich komplett um die Krankenversicherung kümmern.

  • Rentenversicherung

    Haben Sie Ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht (18,6 Prozent) – erhalten Sie eine Teilrente gilt das auch über dieses Alter hinaus. Mitarbeiter und Unternehmen tragen diese je zu 50 Prozent. Haben Sie Ihr reguläres Renteneintrittsalter bereits erreicht, haben Sie die Wahl und können freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leisten, um Ihre Rente weiter zu erhöhen.

  • Pflegeversicherung

    Bei einem Hinzuverdienst in der Rente übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die Pflegeversicherung (3,6 Prozent; 4,2 für kinderlose Arbeitnehmer). Bei mehreren Kindern reduziert sich der Prozentsatz gestaffelt.

  • Arbeitslosenversicherung

    Vor der Regelaltersgrenze zahlen Mitarbeiter und Arbeitgeber gleiche Anteile zur Arbeitslosenversicherung (insgesamt 2,6 Prozent). Sobald Sie das Renteneintrittsalter erreichen, fallen Ihre Beiträge weg – der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seinen Anteil.

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Lohnt sich der Hinzuverdienst plus Rente ab 65?

„Wer rastet, der rostet.“ – Vielleicht gilt die Redewendung auch für Sie und Sie wollen sich noch nicht wirklich zur Ruhe setzen oder müssen Ihre Rente noch etwas aufstocken. Ruhestand hin oder her.

Die gute Nachricht für alle Rentnerinnen, Rentner und Frührentner: Sie können im Ruhestand unbegrenzt hinzuverdienen – auch bei vorgezogener Altersrente. Aber lohnt sich das auch?

Hinzuverdienst bringt Rentenpunkte

Kurze Antwort: Ja – sogar doppelt. Mit dem Hinzuverdienst verbessern Sie nicht nur Ihre verfügbaren Nettoeinkünfte und beugen der gefürchteten Altersarmut vor. Wenn Sie mit dem Rentner-Job auch wieder in die Rentenversicherung einzahlen, erhöhen Sie zusätzlich Ihre Rente.

Ein Jahr im Minijob steigert die Rente zum Beispiel um rund 5,65 Euro im Monat. Je höher der Hinzuverdienst zur Rente, desto stärker auch die Erhöhung. Als Frührentner bekommen Sie diese Erhöhung allerdings erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu spüren. Ansonsten wirken sich die zusätzlichen Rentenpunkte immer zum 1. Juli des Folgejahres aus.

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Soll ich weiterarbeiten trotz Rente mit 63?

Ob Sie als Rentner mit 63 weiterarbeiten sollt, hängt von Ihren persönlichen Zielen, Ihrer Gesundheit und den finanziellen Bedürfnissen ab. Grundsätzlich gilt zunächst auch für die Rente ab 63 ein unbegrenzter Hinzuverdienst, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.

Gleichzeitig erhöht sich Ihre spätere Rentenvorsorge dauerhaft, wenn Sie neben der Rente weiterarbeiten und in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Zusätzlicher Vorteil: Viele Menschen empfinden Arbeit als sinnstiftend und genießen die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz. Hinzu kommt der Fachkräftemangel: Deutschland braucht Arbeitskräfte, vor allem jene, die über Spezialwissen verfügen.

Nachteile: Was muss ich beachten?

  • Steuern

    Der Hinzuverdienst wird mit der Rente verrechnet und kann zu einer höheren Steuerlast führen. Insbesondere bei höheren Einkommen sollten Sie auf jeden Fall Rücklagen für Steuernachzahlungen bilden.

  • Gesundheit

    Überlegen Sie genau, ob Sie gesundheitlich und persönlich bereit sind, weiterhin zu arbeiten, oder ob Sie den Ruhestand mit mehr Freizeit und Ihren Hobbys genießen wollen.

  • Regelaltersgrenze

    Die volle Flexibilität bei der Rentenerhöhung durch weitere Beitragszahlungen besteht erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die zusätzlichen Rentenpunkte werden also erst später wirksam!

Das Modell „Rente ab 63 plus Arbeit“ lohnt sich finanziell, weil Sie unbegrenzt hinzuverdienen und Ihre spätere Rente erhöhen können. Gleichzeitig sollten Sie steuerliche Auswirkungen im Blick behalten. Ob Sie weiterarbeiten oder nicht, ist letztlich eine persönliche Entscheidung, bei der finanzielle, gesundheitliche und persönliche Aspekte abgewogen werden sollten.

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FAQ: Häufige Fragen zum Hinzuverdienst

Zum Abschluss haben wir für Sie die häufigsten und wichtigsten Fragen rund um den Hinzuverdienst in der Rente zusammengefasst. Hier finden Sie übersichtlich alle Antworten:

Was bedeutet Hinzuverdienst bei der Rente?

Hinzuverdienst ist ein Einkommen, das Rentner zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente erzielen. Dazu zählen zum Beispiel Einnahmen aus einem Minijob, einer Teilzeitbeschäftigung, einem Vollzeitjob oder selbstständiger Tätigkeit. Je nach Rentenart können dabei unterschiedliche Regeln gelten.

Wie viel darf man zur Rente hinzuverdienen?

Seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze können Rentner in allen Formen der Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Das gilt für Regelaltersrenten ebenso wie für vorgezogene Altersrenten. Einschränkungen bestehen jedoch bei Erwerbsminderungsrenten.

Gilt der unbegrenzte Hinzuverdienst für alle Rentner?

Der unbegrenzte Hinzuverdienst gilt nur für Altersrentner. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente unterliegen weiterhin jährlichen Hinzuverdienstgrenzen, diese wurden aber deutlich angehoben. Auch bei Hinterbliebenenrenten wird der Hinzuverdienst nach Ablauf des Sterbejahres teilweise angerechnet. Die Rentenart ist daher entscheidend.

Was zählt als Hinzuverdienst zur Rente?

Als Hinzuverdienst gelten unter anderem Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie Gewinne aus einem Gewerbe. Nicht angerechnet werden in der Regel private Einkünfte wie Zinsen oder Mieteinnahmen. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen.

Können Rentner einen Minijob ausüben?

Rentner dürfen problemlos einen Minijob bis 603 Euro monatlich ausüben (Stand: 2026). Für Altersrentner hat der Minijob keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Beiträge zur Rentenversicherung können freiwillig gezahlt werden, um die Rente zu erhöhen. Auch mehrere Minijobs sind möglich, solange die Grenze eingehalten wird.

Können Rentner selbstständig hinzuverdienen?

Auch eine selbstständige Tätigkeit neben der Rente ist erlaubt. Für Altersrentner bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen. Bei Erwerbsminderungsrentnern wird der Gewinn aus der Selbstständigkeit entsprechend angerechnet. Zusätzlich können steuerliche Pflichten entstehen.

Wie wirkt sich Hinzuverdienst auf die Steuer aus?

Der Hinzuverdienst ist grundsätzlich steuerpflichtig. Durch die Aktivrente gilt jedoch ein Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Stand: 2026). Zusätzlich gilt der Grundfreibetrag. Auf höhere Einkommen müssen Sie aber Steuern zahlen. Rentner sollten daher ihre Gesamteinkünfte im Blick behalten.

Wird der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet?

Bei Altersrenten erfolgt keine Anrechnung mehr auf die Rentenhöhe. Bei Erwerbsminderungsrenten wird der Hinzuverdienst oberhalb der Verdienstgrenzen zu 40 Prozent angerechnet. Ihre Rentenzahlungen werden dann entsprechend gekürzt.

Können Rentner durch Hinzuverdienst ihre Rente erhöhen?

Ja, wenn Rentner weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, kann sich die Rente erhöhen. Das gilt besonders bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder freiwilligen Beiträgen. Die zusätzliche Rentensteigerung wird jährlich neu berechnet. Ein Antrag ist in der Regel nicht erforderlich.


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