Wofür steht WeGebAU?
Das Akronym WeGebAU steht für Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen und das war ursprünglich die einzige Zielgruppe.
Dabei handelt es sich um ein Programm der Bundesagentur für Arbeit, das seit dem Jahre 2006 Subventionen für Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Zum 1. Januar 2019 wurde es im sogenannten Qualifizierungschancengesetz (QCG) festgehalten und um diverse anspruchsberechtigte Gruppen erweitert.
Das ist der Erkenntnis geschuldet, dass nicht nur ältere Arbeitnehmer, sondern auch jüngere Arbeitnehmer dringend kontinuierliche Weiterbildungen benötigen, um mit den Entwicklungen Schritt zu halten. Die WeGebAU-Initiative wird somit durch das QCG ergänzt.
Auf der einen Seite stehen Arbeitnehmer, die immer später in Rente gehen, was dem demographischen Wandel geschuldet ist. Auf der anderen Seite sind Unternehmen, denen – ebenfalls aus demographischen Gründen – jüngere, qualifizierte Arbeitnehmer fehlen. Gleichzeitig erfordern technische Innovationen und die Digitalisierung die kontinuierliche Weiterbildung.
Ziel der WeGebAU sowie des Qualifizierungschancengesetzes ist, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit im strukturellen Wandel zu erhalten.
Arbeitslosenstatistiken zeigen: Von Arbeitslosigkeit bedroht sind immer diejenigen, die gemessen an den gegenwärtigen Anforderungen gering qualifiziert sind. Das trifft vor allem auf solche ohne abgeschlossene Berufsausbildung zu.
Mit der WeGebAU-Förderung wird es Arbeitnehmern ermöglicht, mit notwendigen Qualifikationen aufzustocken oder dringend benötigte Berufsabschlüsse zu erwerben, ohne dafür das Beschäftigungsverhältnis kündigen zu müssen.
Es werden zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Auf der einen Seite wird Arbeitslosigkeit verhindert. Auf der anderen Seite wird Unternehmen das gegeben, was sie in Zeiten des Fachkräftemangels am dringendsten benötigen: qualifizierte Arbeitnehmer.
Wer bekommt die Förderung?
Die WeGebAU ist eine Förderung des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Berücksichtigt werden anteilig auch Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit.
Neu ist seit dem QCG, dass die Betriebsgröße keine Rolle mehr spielt. Zwar greifen unterschiedliche Gesetze, aber prinzipiell können auch nun auch Mitarbeiter in größeren Betrieben gefördert werden und solche, die jünger als 45 Jahre alt sind:
Entscheidend dafür, dass jemand in den Genuss möglicher Weiterbildungsmaßnahmen kommt, sind folgende Kriterien:
- Unabhängig von der Unternehmensgröße ist eine Förderung nach § 81 Abs. 2 SGB III möglich, wenn der Arbeitnehmer gering qualifiziert ist.
- Der Arbeitnehmer ist in einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) beschäftigt. Das heißt, es sind nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Hier wird nach § 82 SGB III gefördert, wenn die Maßnahme mindestens vier Wochen oder 160 Unterrichtsstunden dauert.
- Auch in Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern ist eine Förderung nach § 82 Abs. 2 SGB III möglich, hier werden die kompletten Lehrgangskosten übernommen.
- Der Arbeitnehmer gilt als gering qualifiziert. Nach § 81 Absatz 2 SGB III sind das solche, die weder eine Ausbildung noch ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Oder:
- Der Arbeitnehmer hat zwar eine abgeschlossene Ausbildung, arbeitet aber seit mindestens vier Jahren als Hilfsarbeiter in einer Hilfstätigkeit.
- Nach § 82 SGB III ist eine Förderung durch WeGebAU bei Arbeitnehmern möglich, die mindestens 45 Jahre alt sind.
- Nach § 131a SGB III ist eine Förderung durch WeGebAU auch bei jüngeren Arbeitnehmern möglich. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer die Hälfte der Lehrgangskosten übernimmt.
- Die Maßnahme findet während der betriebsüblichen Arbeitszeiten statt und erfolgt außerhalb des Unternehmens.
Einen Überblick über die Förderungshöhe je nach Betriebsgröße liefert folgende Grafik:
Welche Erfahrungen machen mit WeGebAU Geförderte?
Die Bundesagentur für Arbeit liefert in ihrer Broschüre diverse Praxisbeispiele von Menschen, die von der WeGebAU unmittelbar profitiert haben.
Ihre Erfahrungen zusammengefasst:
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Anfängliche Ungewissheit
Auf beiden Seiten herrscht teilweise ein gewisses Zögern, eine Ungewissheit. Wie reagiert der Arbeitgeber, wenn der Wunsch nach bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen seitens des Arbeitnehmers geäußert wird? Welche Herausforderungen kommen auf den Arbeitnehmer zu, ist er den Anforderungen gewachsen? Wer vor 40 Jahren zuletzt die Schulbank gedrückt hat, fragt sich, ob er oder sie noch Wissen so aufnehmen kann wie zu Schulzeiten. Auch die Befürchtung, von anderen, möglicherweise jüngeren Teilnehmern ausgegrenzt zu werden, steht im Raum.
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Überraschende Bestärkung
Für die meisten erweist sich die Förderung durch die WeGebAU als Bestärkung fürs Selbstwertgefühl. Die anfänglichen Sorgen stellen sich als unbegründet heraus, in vielen Fällen ist es sogar der Arbeitgeber selbst, der die Weiterbildung ins Gespräch gebracht hat. Das Lernen klappt weitaus besser als gedacht und auch die Interaktion mit anderen Mitschülern gestaltet sich unkompliziert. Bestandene Prüfungen sind dann ein Zeichen dafür, dass sich der Einsatz lohnt.
Wie sieht die WeGebAU-Förderung aus?
Durch die WeGebAU wird gefördert, indem die Weiterbildungskosten komplett oder anteilig übernommen werden oder es einen Arbeitgeberzuschuss gibt. Die Beschäftigten müssen für die Dauer der Weiterbildung vom Arbeitgeber bei Fortzahlung des Gehalts freigestellt werden.
Den Zuschuss zum Arbeitsentgelt und eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen enthält der Arbeitgeber, da ihm durch die Fördermaßnahme seines Mitarbeiters Arbeitsleistungen entgehen. Wie hoch die Förderung ausfällt, wird individuell festgelegt und ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Was wird gefördert?
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Ausbildungen
Wird eine Umschulung gemacht, das heißt eine neue Ausbildung – als Blockunterricht oder in Modulen – kann je nach Einzelfall zwischen 50 und 100 Prozent Arbeitsentgeltzuschuss gezahlt werden. Die Dauer muss mindestens zwei Jahre betragen und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen. Ebenfalls fallen hierunter Vorbereitungslehrgänge auf Externen- und Nichtschülerprüfungen und berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen. Diese dauern meist zwischen zwei und sechs Monate. Die Lehrgangskosten werden komplett übernommen.
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Weiterbildungen
Voraussetzung für eine Förderung ist eine Dauer der Maßnahme von mindestens vier Wochen oder 160 Unterrichtsstunden, in der berufliche Kenntnisse angepasst oder erweitert werden. Auch hier ist eine Übernahme der Kosten zwischen 50 und 100 Prozent möglich, der Einzelfall entscheidet.
Entscheidend für eine Förderung nach WeGebAU ist ein bestimmtes Qualitätsniveau: Akzeptiert werden nur Bildungsträger und Maßnahmen, wenn eine AZAV-Zertifizierung vorliegt. Es handelt sich dabei um die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – andere Zulassungen oder Zertifizierungen werden von der Bundesagentur für Arbeit nicht anerkannt.
Je nach Voraussetzungen werden nicht nur die Lehrgangskosten übernommen, sondern:
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Fahrtkosten
Sowohl wenn der Arbeitnehmer zur Bildungsstätte täglich pendeln muss oder für die Familienheimfahrt gibt es finanzielle Unterstützung.
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Unterkunft
Ist die Bildungsstätte weiter entfernt, werden auch Unterkunft und Verpflegung übernommen.
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Kinderbetreuung
Zusätzlich können Arbeitnehmer Kosten für die Kinderbetreuung (so bei Kindern unter 15 Jahren) erhalten.
Maßnahmen, die vor dem Maßnahme vor dem 31. Dezember 2020 beginnen, mindestens zwei Jahre dauern und nach dem Abschluss zu einem Ausbildungsberuf führen, werden außerdem wie folgt prämiert:
- 1.000 Euro nach Bestehen der Zwischenprüfung
- 1.500 Euro nach Bestehen der Abschlussprüfung
Wie kommen Arbeitnehmer an die Förderung?
Da die Bundesagentur für Arbeit die sehr individuell und auf den Einzelfall zugeschnitten mit WeGebAU fördert, steht eine realistische Bedarfsanalyse am Anfang: Welche Qualifizierungsbedarfe bestehen im Betrieb? Mit welchen Weiterbildungen können Mitarbeiter gefördert werden?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich gemeinsamen über notwendige Schritte abstimmen. Kontaktiert werden kann der Arbeitgeberservice unter der Hotline 0800 4 5555 20 (für Arbeitgeber) oder 0800 4 5555 00 (für Arbeitnehmer). Hier wird geprüft, ob ein Arbeitnehmer die individuellen Voraussetzungen erfüllt. Ist das der Fall, wird ein Bildungsgutschein ausgegeben.
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