Vermittlungsgutschein: Anspruch, Arten und Voraussetzungen
Raus aus der Arbeitslosigkeit, das ist das erklärte Ziel der Arbeitsagenturen und Jobcenter. In Beratungsgesprächen versuchen die Fachkräfte gemeinsam mit den Arbeitslosen eine Strategie zu entwickeln, wie sie vorgehen sollten. Manchmal reicht das allein jedoch nicht. Dann stehen den Agenturen verschiedene Mittel für die Klienten zur Verfügung, der Vermittlungsgutschein ist eines davon. Was genau sich dahinter verbirgt, wofür er verwendet werden kann und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen…

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Vermittlungsgutschein: Was ist das?
Der heutige offizielle Begriff für das Instrument zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit ist die reichlich sperrige Bezeichnung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – Maßnahme private Arbeitsvermittlung (AVGS MPAV), im Folgenden nur Vermittlungsgutschein genannt.
Der Vermittlungsgutschein ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument der Agentur für Arbeit und der Jobcenter. Er bescheinigt dem Arbeitslosen, dass bestimmte Voraussetzungen zur Förderung vorliegen, die es anschließend ermöglichen, erneut in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.
Seit seiner Einführung im März 2002 wurden diverse Änderungen vorgenommen; im Wesentlichen ermöglicht der Vermittlungsgutschein es Arbeitslosen, sich von privaten Arbeitsvermittlern, die zuvor eigenständig aufgesucht wurden, bei der Arbeitsplatzsuche helfen zu lassen.
Dafür reicht der Arbeitslose den Vermittlungsgutschein bei einem zugelassenen Träger ein, der wiederum bekommt nach erfolgreich erbrachter Leistung sein Honorar von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Für den Arbeitslosen fallen keine Kosten an.
Um den Vermittlungsgutschein zu erhalten, müssen Sie allerdings sicherstellen, dass der Träger nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) von der Arbeitsagentur beziehungsweise vom Jobcenter anerkannt ist. Nur für entsprechend zertifizierte Anbieter werden Sie einen Gutschein einlösen können.
Über entsprechende Maßnahmeangebote können Sie sich bei der Agentur für Arbeit informieren oder über das Internet geeignete Träger in Ihrer Nähe ermitteln.
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Arten des Vermittlungsgutscheins
Es gibt dabei drei Arten von Maßnahmen:
-
MAT
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen bei einem Träger, etwa Weiterbildungen oder auch in Form eines professionellen Coachings.
-
MAG
MAG meint den Vermittlungsgutschein für Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Hier kann bei einer betrieblichen Trainingsmaßnahme von sechs bis acht Wochen die Eignung festgestellt werden. Umgangssprachlich hat sich hierfür die Bezeichnung als Betriebspraktikum oder Probearbeit eingebürgert.
-
MPAV
Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung, die bei erfolgreicher Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit vergütet wird. Nachfolgend soll es vor allem um diese Art des Vermittlungsgutscheins gehen.
Der Vermittlungsgutschein kann sowohl zeitlich als auch regional eingeschränkt werden. Üblicherweise gilt er für drei Monate, Ausnahme: Der Grund der Ausstellung fällt weg. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitssuchender erfolgreich in eine Tätigkeit vermittelt wurde oder aber die Maßnahme abbricht.
Vermittlungsgutschein beantragen: Wer hat Anspruch?
Einen Rechtsanspruch haben alle diejenigen Arbeitslosen und Arbeitssuchenden, die im ALG-I-Bezug sind. Es gilt hier eine Wartezeit von mindestens sechs Wochen innerhalb der letzten drei Monate. Wer in der Zwischenzeit eine Weiterbildung oder andere Maßnahmen besucht, bekommt diese Zeit nicht angerechnet.
ALG-II-Empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein. Es handelt sich hierbei – ähnlich wie beim Bildungsgutschein – um eine Kann-Entscheidung.
Ist Ihr Jobcoach der Meinung, dass ein privater Arbeitsvermittler vielleicht noch mehr probieren kann, noch andere Tipps und Herangehensweisen hat, dann werden Sie einen erhalten. Ist er hingegen der Auffassung, dass Sie noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, werden Sie es schwer haben.
Im Übrigen sind manche Maßnahmen inhaltlich in Teilen gleich, so dass sie sowohl mit einem Vermittlungs- als auch einem Bildungsgutschein abgerechnet werden können, dennoch handelt es sich hierbei um zwei verschiedene Mittel der Arbeitsagentur beziehungsweise des Jobcenters.
Grundsätzlich einen Antrag auf einen Vermittlungsgutschein stellen können:
- Arbeitssuchende, die ALG I beziehen nach einer Wartezeit von sechs Wochen Arbeitslosigkeit,
- Arbeitssuchende, die ALG II beziehen,
- Arbeitssuchende wie Erwerbsaufstocker und Berufsrückkehrer nach der Elternzeit,
- Arbeitssuchende mit einem Ein-Euro-Job,
- Arbeitslose, die eine Existenzgründung planen ebenso wie arbeitslos gemeldete Gründer, sowie
- Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wie Hochschulabsolventen.
Beantragt werden kann der Vermittlungsgutschein persönlich, telefonisch oder schriftlich per Brief, E-Mail, Fax oder über die Nachrichtenfunktion in der Jöbbörse der Bundesagentur für Arbeit.
ALG-II-Empfänger: Vorbereitung für das Beratungsgespräch
Für ALG-II-Empfänger und solche Arbeitssuchenden, die keinen rechtlichen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben: In Ihrem Fall ist es zum Teil eine Frage, wie gut Sie Ihrem Sachbearbeiter plausibel erklären können, dass eine derartige Maßnahme im beiderseitigen Interesse ist.
Zwar kann der Vermittlungsgutschein telefonisch beantragt werden und auch schriftlich sind die Hürden für manche Arbeitssuchenden sicherlich deutlich geringer. Wir raten jedoch deutlich dazu, das persönliche Gespräch zu suchen, um den Sachbearbeiter von Ihrem guten Willen zu überzeugen.
Für ein Gespräch sollten Sie sich gut vorbereiten: Stellen Sie fest, welche Kenntnisse Ihnen fehlen, die Sie beruflich weiterbringen und die von einem akkreditierten Träger angeboten werden. Je besser Sie argumentieren können, dass Ihnen durch diese Vermittlung neue berufliche Perspektiven entstehen, desto besser Ihre Chancen auf den Vermittlungsgutschein.
Ähnliches gilt für Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, das in den nächsten drei Monaten ausläuft: Können Sie nachweisen, dass Sie ohne entsprechende Weiterbildung von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder potenzielle Arbeitgeber bestimmte Kenntnisse verlangen, ist ein Vermittlungsgutschein wahrscheinlicher.
Wer sich im Vorfeld bereits Gedanken über seine berufliche Zukunft macht und nicht bis zum letzten Tag wartet, signalisiert mit seinem Engagement, dass er ernsthaft an einer Wiederaufnahme einer Arbeit interessiert ist und die Maßnahme in jedem Fall abschließen wird.
Solche Bemühungen erhöhen die Chancen auf einen Vermittlungsgutschein, denn wer nach Einschätzung seines Sachbearbeiters die Maßnahme nicht zu Ende bringt, kommt dafür nicht infrage.
Und so funktioniert das Ganze
Mit dem Vermittlungsgutschein können mehrere verschiedene Arbeitsvermittlungen beauftragt werden, die jeweils eine Kopie des Originals erhalten. Erst wenn eine erfolgreiche Vermittlung in einen Arbeitsplatz erfolgt ist, bekommt die Arbeitsvermittlung das Original ausgehändigt.
Mittlerweile muss zwar kein Vermittlungsvertrag mit dem privaten Arbeitsvermittler abgeschlossen werden, allerdings ist dies empfehlenswert, um Rechte und Pflichten klarzustellen.
Die Höhe des Honorars für die Vermittlung beträgt bis zu 2.000 Euro, bei einer Vermittlung von Menschen mit Behinderung werden zusätzlich 500 Euro gezahlt.
Damit ein Arbeitsvermittler in den Genuss einer Auszahlung auf Grundlage des Vermittlungsgutscheins kommt, müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
- Der Vermittlungsgutschein muss im Original vorliegen, ebenso eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung durch den Arbeitgeber im Original.
- Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handeln, das mindestens 15 Wochenstunden umfasst.
- Es existiert eine vereinbarte Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten.
- Das Beschäftigungsverhältnis besteht mehr als sechs Wochen: Eine erste Rate von 1.000 Euro wird gezahlt.
- Besteht das Beschäftigungsverhältnis wenigstens sechs Monate, wird die zweite Rate von 1.000 Euro gezahlt.
In der Praxis kommt es offenbar immer wieder zu Unstimmigkeiten, da die Bundesagentur für Arbeit die Beauftragung eines Arbeitsvermittlers fordert, während das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitssuchenden ausdrücklich ermutigt, mehrere Arbeitsvermittler aufzusuchen.
Für den Arbeitssuchenden ist letzteres eine vorteilhafte Situation, denn natürlich belebt Konkurrenz das Geschäft und je mehr Kapazitäten mit der Jobsuche und allem, was dazu gehört, beschäftigt sind, desto größer die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs.
Für private Arbeitsvermittlungen liegt hier andererseits das Problem, dass ihnen häufig nach erfolgreicher Vermittlung nicht das Original des Vermittlungsgutscheins vom Klienten ausgehändigt wird. In solchen Fällen wurden in der Vergangenheit bereits häufiger Arbeitsvermittler um ihr Honorar gebracht, da die Bundesagentur die Zahlung verweigerte.
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Anja Rassek studierte u.a. Germanistik an der WWU in Münster. Sie arbeitete beim Bürgerfunk und einem Verlag. Hier widmet sie sich Themen rund ums Büro, den Joballtag und das Studium.

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